Dieser Erlass regelt die Voraussetzungen, das Verfahren und die Zuständigkeiten zur Habilitation, zur Verleihung und zum Entzug des Grades der Privatdozentin oder des Privatdozenten sowie der selbständigen Lehrbefähigung (venia legendi) an der Universität St.Gallen.
217.17
Habilitationsordnung der Universität St.Gallen
(HO)
Präambel
erlässt
gestützt auf Art. 9 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes über die Universität St.Gallen vom 26. Mai 1988[1]
I. Allgemeine Bestimmungen
1. Geltungsbereich und Zweck
Art. 1 Geltungsbereich
Art. 2 Zweck der Habilitation
Die Habilitation ist die Anerkennung einer besonderen Befähigung in Forschung und Lehre in einem bestimmten Fachgebiet.
Art. 3 Venia legendi, Privatdozentin oder Privatdozent
Die Habilitation führt zur Erteilung der venia legendi für ein wissenschaftliches Fachgebiet.
Mit der venia legendi wird der Grad einer Privatdozentin oder eines Privatdozenten verliehen.
2. Zuständigkeiten der Abteilungen
Art. 4 Möglichkeit der Habilitation
Die Abteilungen legen durch Beschluss der Abteilungsversammlung fest, ob in ihrem Fachgebiet die Möglichkeit der Habilitation besteht.
Besteht an einer Abteilung die Möglichkeit der Habilitation, sind davon alle Fachgebiete erfasst, die an dieser Abteilung durch ordentliche oder assoziierte Professorinnen bzw. ordentliche oder assoziierte Professoren vertreten sind.*
Verzichtet eine Abteilung auf die Möglichkeit der Habilitation in ihrem Fachgebiet, kann in diesem Fachgebiet auch an keiner anderen Abteilung der Universität ein Habilitationsverfahren durchgeführt werden.
Art. 5 Ausführungsbestimmungen der Abteilungen
Besteht an einer Abteilung die Möglichkeit der Habilitation, erlässt die Abteilung Ausführungsbestimmungen. Die Ausführungsbestimmungen legen die Voraussetzungen für das Habilitationsverfahren an der Abteilung fest, die über diejenigen dieses Erlasses hinausgehen.
Sie regeln:
- die Gleichwertigkeit von schriftlichen Habilitationsleistungen (Art. 14 Abs. 2 Bst. b);
- Anforderungen an die Publikation der Habilitationsschrift (Art. 27 Abs. 2).
Sie können zudem ergänzende Bestimmungen zu folgenden Bereichen enthalten:
- Aufgaben der Mentorin oder des Mentors (Art. 6-8);
- Einsetzung eines Habilitationsausschusses (Art. 9-10);
- Nachweis der Befähigung in der Lehre (Art. 13 Abs. 2 Bst. d);
- zusätzliche dem Gesuch beizulegende Unterlagen (Art. 13 Abs. 2 Bst. f);
- Ausgestaltung des Probevortrags (Art. 20 Abs. 3);
- Voraussetzungen zur Abänderung oder Anerkennung der venia legendi (Art. 29 Abs. 3).
Sie können überdies vorsehen, dass Personen, die vor der Einreichung der schriftlichen Habilitationsleistung bereits über eine Professur an einer anderen Universität verfügen oder einen Ruf auf eine Professur einer anderen Universität angenommen haben, an der Universität St.Gallen das Habilitationsverfahren an der jeweiligen Abteilung weder aufnehmen noch weiterführen oder abschliessen können.
3. Mentorin oder Mentor
Art. 6 Stellung
Personen, die an der Universität St.Gallen habilitieren, werden von einer Mentorin oder einem Mentor durch das Habilitationsverfahren begleitet.
Mentorin oder Mentor können ordentliche oder assoziierte Professorinnen bzw. ordentliche oder assoziierte Professoren der Universität St.Gallen sein. Sie müssen derjenigen Abteilung angehören, die für die Habilitation zuständig ist.*
Ordentliche oder assoziierte Professorinnen bzw. ordentliche oder assoziierte Professoren im Ruhestand können bis zur Erreichung des 70. Altersjahrs Mentorin oder Mentor sein.*
Art. 7 Aufgaben
Aufgaben der Mentorin oder des Mentors sind insbesondere:
- Abgabe einer Empfehlung zuhanden der Abteilung (Art. 11 Abs. 2 Bst. f);
- Beratung der habilitierenden Person;
- weitere Aufgaben nach den Ausführungsbestimmungen der Abteilung.
Sofern die Ausführungsbestimmungen der Abteilung keine anderweitige Regelung vorsehen, kann die Mentorin oder der Mentor ein Gutachten nach Art. 15 dieses Erlasses verfassen.
Art. 8 Vorzeitige Beendigung der Mentorentätigkeit
Beendet eine Mentorin oder ein Mentor diese Tätigkeit vorzeitig, bleibt in der Regel jene Abteilung zuständig, der die Mentorin oder der Mentor bis zu diesem Zeitpunkt angehört hat. Die Abteilung ist nicht verpflichtet, der habilitierenden Person einen Ersatz zu stellen.
Verlässt eine als Mentorin oder als Mentor tätige Person die Universität St.Gallen, kann sie das laufende Habilitationsverfahren noch während drei Jahren nach Verlassen der Universität weiterbegleiten.
4. Habilitationsausschuss
Art. 9 Aufgaben
Die Abteilungen können je einen Habilitationsausschuss einsetzen.
Den Habilitationsausschüssen kommen folgende Entscheidungskompetenzen der Abteilungsversammlung zu:
- Zulassung zum Habilitationsverfahren (Art. 12);
- Bestellung der Gutachterinnen und Gutachter (Art. 15);
- Entscheid über die Rückweisung zur Überarbeitung (Art. 18);
- Entscheid über die mündliche Habilitationsleistung (Art. 23);
- Entscheid über die allfällige Wiederholung der mündlichen Habilitationsleistung (Art. 24).
In den übrigen Fällen stellen die Habilitationsausschüsse der Abteilungsversammlung Antrag.
Setzt eine Abteilung keinen Habilitationsausschuss ein, verbleiben die Entscheidungskompetenzen nach Abs. 2 dieser Bestimmung bei der Abteilungsversammlung.
Art. 10 Zusammensetzung
Dem Habilitationsausschuss gehören an:
- die oder der Abteilungsvorstehende oder deren oder dessen Stellvertretung;
- vier gewählte ordentliche oder assoziierte Professorinnen bzw. ordentliche oder assoziierte Professoren aus der Abteilungsversammlung und vier Ersatzmitglieder;
- die universitätsinternen Gutachterinnen und Gutachter der Habilitationsschrift;
- je nach Ausführungsbestimmungen der Abteilung: die jeweilige Mentorin oder der jeweilige Mentor;
- eine Vertreterin oder ein Vertreter des Mittelbaus;
- eine Studierende oder ein Studierender der Doktoratsstufe.
Die vier Vertreterinnen und Vertreter der Professorenschaft werden durch die Abteilungsversammlung auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Einer Professorin oder einem Professor wird die Leitung übertragen. Die Vertreterin oder der Vertreter des Mittelbaus und der Studierenden der Doktoratsstufe werden durch die Körperschaft selbst bestimmt.[3]
II. Habilitationsverfahren
1. Zulassung
Art. 11 Einreichung des Habilitationsgesuchs
Das Habilitationsgesuch wird gestützt auf ein Empfehlungsschreiben der Mentorin oder des Mentors bei derjenigen Abteilung eingereicht, der die Mentorin oder der Mentor angehört.
Das Habilitationsgesuch beinhaltet:
- einen kurzen Projektbeschrieb;
- die Angabe des Fachgebiets, für das die venia legendi beantragt wird;
- den geplanten Zeitpunkt für die Einreichung der Habilitationsschrift;
- einen Lebenslauf mit Angaben insbesondere über die wissenschaftliche Ausbildung und die bisherigen akademischen und beruflichen Tätigkeiten;
- das Doktordiplom einer schweizerischen Universität oder das Diplom eines gleichwertigen Grades einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule sowie allfällige akademische Auszeichnungen;
- das Empfehlungsschreiben der Mentorin oder des Mentors.
Bei der Einreichung wird eine Gebühr fällig.[4]
Art. 12 Entscheid
Die Abteilungsversammlung entscheidet nach Prüfung des vollständig eingereichten Gesuchs über die Zulassung zum Habilitationsverfahren.
Sie berücksichtigt neben den eingereichten Unterlagen insbesondere auch folgende Kriterien:
- Mindestprädikat der Dissertation von 5 (bzw. «magna cum laude»);
- Bezug der gesuchstellenden Person zur Universität St.Gallen.
Sie lehnt die Zulassung zum Habilitationsverfahren ab, wenn die Kriterien nach Abs. 2 dieser Bestimmung nicht oder ungenügend erfüllt sind.
Die Abteilungsversammlung kann die Zulassung zum Habilitationsverfahren zudem verweigern, wenn die gesuchstellende Person bereits andernorts eine Habilitationsschrift eingereicht hat.
Die Entscheide nach Abs. 3 und 4 dieser Bestimmung werden der gesuchstellenden Person mündlich oder schriftlich eröffnet und kurz begründet. Die gesuchstellende Person kann innerhalb von 14 Tagen seit Eröffnung eine anfechtbare Verfügung verlangen.
2. Fortsetzung des Verfahrens
Art. 13 Voraussetzungen und einzureichende Unterlagen
Nach Ablauf von zwei Jahren seit Zulassung zum Verfahren kann die habilitierende Person das Verfahren fortsetzen. In begründeten Fällen kann die Fortsetzung schon früher erfolgen. Über eine vorzeitige Fortsetzung entscheidet die Abteilungsversammlung.
Die habilitierende Person setzt das Verfahren fort durch Einreichen folgender Unterlagen:
- fünf Exemplare der schriftlichen Habilitationsleistung nach Art. 14 dieses Erlasses;
- ein Lebenslauf mit Angaben insbesondere über die wissenschaftliche Ausbildung und die bisherigen akademischen und beruflichen Tätigkeiten;
- ein Verzeichnis der wissenschaftlichen Veröffentlichungen mit Belegexemplaren;
- ein Nachweis der Befähigung in der Lehre (Qualität und Quantität);
- eine Erklärung über etwaige Habilitationsgesuche andernorts;
- weitere Unterlagen nach den Ausführungsbestimmungen der Abteilung.
3. Schriftliche Habilitationsleistung
Art. 14 Art der Arbeit
Die schriftliche Habilitationsleistung ist eine selbständige qualifizierte Arbeit von bedeutendem wissenschaftlichem Wert aus dem Fachgebiet, für das die venia legendi angestrebt wird.
Als schriftliche Habilitationsleistung kann eingereicht werden:
- eine Habilitationsschrift (Monografie);
- eine Anzahl von wissenschaftlichen Arbeiten, die insgesamt als einer Habilitationsschrift gleichwertig einzustufen sind. Die Abteilungen stellen in ihren Ausführungsbestimmungen Vorgaben über die Gleichwertigkeit auf.
Die vorangegangene Veröffentlichung steht der Einreichung einer Habilitationsschrift nicht entgegen. Die Dissertation gilt nicht als schriftliche Habilitationsleistung, selbst wenn sie erweitert oder anderweitig neu bearbeitet wurde.
Als schriftliche Habilitationsleistung sind Texte in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache zulässig. Ausnahmsweise kann die Abteilungsversammlung auch Texte in einer anderen Sprache zulassen.
Art. 15 Begutachtung
Die Abteilungsversammlung bestimmt wenigstens drei Gutachterinnen oder Gutachter, darunter wenigstens eine Angehörige oder einen Angehörigen der Abteilung sowie eine aussenstehende Expertin oder einen aussenstehenden Experten. Bei einer schriftlichen Habilitationsleistung mit interdisziplinärer Ausrichtung können zusätzliche Gutachterinnen oder Gutachter aus der entsprechenden Fachrichtung bestellt werden.
Die Mehrzahl der Gutachterinnen und Gutachter darf in der Sache nicht vorbefasst sein.
Die Gutachten werden innert sechs Monaten erstellt. Sie äussern sich eingehend und ausführlich zur wissenschaftlichen Qualität der schriftlichen Habilitationsleistung und schlagen die Annahme oder Ablehnung vor. Auch nehmen sie zum beantragten Fachgebiet, für das gemäss Habilitationsgesuch die venia legendi erteilt werden soll, Stellung.
Art. 16 Rückzug
Bis zum Beschluss der Abteilungsversammlung nach Art. 25 dieses Erlasses über die gesamte Habilitationsleistung kann die habilitierende Person mit Zustimmung der oder des Abteilungsvorstehenden ihre Habilitation zurückziehen.
Die oder der Abteilungsvorstehende informiert die habilitierende Person jeweils vor der Traktandierung und Beschlussfassung in der Abteilungsversammlung über den Stand des Verfahrens und die Möglichkeit des Rückzugs. Sie oder er kann die Mentorin oder den Mentor über den Stand des Verfahrens informieren.
Das Habilitationsverfahren wird mit dem Rückzug der Habilitation beendet. Eine spätere Wiedereinreichung im gleichen Fachgebiet oder für das gleiche Forschungsgebiet ist ausgeschlossen.
Art. 17 Entscheid über die schriftliche Habilitationsleistung
Die Abteilungsversammlung beschliesst gestützt auf die abgegebenen Gutachten über die Annahme der schriftlichen Habilitationsleistung. Gutachten und Habilitationsakten werden dabei während wenigstens vier Wochen vor Beschlussfassung durch die Abteilungsversammlung zur Einsichtnahme aufgelegt.
Die schriftliche Habilitationsleistung wird angenommen, wenn sie eine wesentliche Förderung der wissenschaftlichen Erkenntnis bedeutet sowie die Befähigung der habilitierenden Person zur Forschungstätigkeit erkennen lässt. Es wird kein Prädikat erteilt.
Eine Ablehnung der schriftlichen Habilitationsleistung beendet das Verfahren. Der Beschluss wird der habilitierenden Person durch die oder den Abteilungsvorstehenden mündlich oder schriftlich eröffnet und kurz begründet. Die habilitierende Person kann innerhalb von 14 Tagen seit Eröffnung eine anfechtbare Verfügung verlangen.
Bei Ablehnung der schriftlichen Habilitationsleistung ist eine spätere Wiedereinreichung im gleichen Fachgebiet oder für das gleiche Forschungsgebiet ausgeschlossen.
Art. 18 Rückweisung zur Überarbeitung
Sofern Aussicht auf Erfolg besteht, kann die Abteilungsversammlung eine ungenügende schriftliche Habilitationsleistung zur Überarbeitung zurückweisen.
Die Rückweisung zur Überarbeitung kann mit Auflagen verbunden werden.
Die Überarbeitungsfrist kann beschränkt werden. Die oder der Abteilungsvorstehende kann aufgrund eines begründeten Antrags eine einmalige Verlängerung gewähren.
Eine Rückweisung zur Überarbeitung ist nur einmal möglich und kann nicht wiederholt werden.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Überarbeitung.
4. Mündliche Habilitationsleistung
Art. 19 Einladung
Beschliesst die Abteilungsversammlung die Annahme der schriftlichen Habilitationsleistung, lädt die oder der Abteilungsvorstehende die habilitierende Person zu Probevortrag und Kolloquium ein. Die oder der Abteilungsvorstehende fordert die habilitierende Person auf, drei Themen vorzuschlagen und bestimmt daraus das Vortragsthema. Die oder der Abteilungsvorstehende kann der habilitierenden Person die Themenwahl auch freistellen.
Die oder der Abteilungsvorstehende oder ein von ihr oder ihm bezeichnetes Mitglied der Abteilungsversammlung leitet Probevortrag und Kolloquium.
Externe Gutachterinnen und Gutachter der Habilitationsschrift können als Gäste der Abteilung an Probevortrag und Kolloquium teilnehmen.
Art. 20 Probevortrag
Aufgrund des Probevortrags soll die fachliche und didaktische Befähigung der habilitierenden Person geprüft werden.
Der Probevortrag dauert in der Regel 30 Minuten und ist universitätsöffentlich.
Die Abteilung kann in ihren Ausführungsbestimmungen vorsehen, dass die habilitierende Person zusätzlich zum Probevortrag einen Vortrag vor Studierenden halten muss und eine Evaluation des Vortrags durch die Studierenden erfolgt.
Art. 21 Kolloquium
Im Rahmen des Kolloquiums wird der Probevortrag diskutiert und die Vertrautheit der habilitierenden Person mit dem Fachgebiet geprüft, für das sie um die venia legendi nachsucht.
Das Kolloquium schliesst unmittelbar an den Probevortrag an. Es dauert in der Regel 15 bis 30 Minuten und ist universitätsöffentlich.
Art. 22 Protokoll
Es wird ein Protokoll über den Probevortrag und das anschliessende Kolloquium erstellt.
Werden Ton- oder Bildaufnahmen gemacht, werden diese ausschliesslich für ein allfälliges Rechtsmittelverfahren verwendet. Sie werden nach Ablauf der unbenutzten Rekursfrist bzw. nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens vernichtet.
Art. 23 Entscheid über die mündliche Habilitationsleistung
Die Abteilungsversammlung entscheidet über die mündliche Habilitationsleistung. Der Entscheid lautet auf Annahme, Wiederholung oder Ablehnung. Es wird kein Prädikat erteilt.
Der Entscheid auf Wiederholung oder Ablehnung wird durch die oder den Abteilungsvorstehenden mündlich oder schriftlich eröffnet und kurz begründet. Die habilitierende Person kann innerhalb von 14 Tagen seit Eröffnung eine anfechtbare Verfügung verlangen.
Mit einem ablehnenden Entscheid ist das Habilitationsverfahren beendet. Eine spätere Wiedereinreichung einer schriftlichen Habilitationsleistung im gleichen Fachgebiet oder für das gleiche Forschungsgebiet ist ausgeschlossen.
Art. 24 Wiederholung der mündlichen Habilitationsleistung
In Ausnahmefällen kann die Abteilungsversammlung der habilitierenden Person ermöglichen, die mündliche Habilitationsleistung zu wiederholen.
Wird die mündliche Habilitationsleistung erneut abgelehnt, ist eine weitere Wiederholung ausgeschlossen. Das Habilitationsverfahren ist in diesem Fall beendet. Eine spätere Wiedereinreichung einer schriftlichen Habilitationsleistung im gleichen Fachgebiet oder für das gleiche Forschungsgebiet ist ausgeschlossen.
5. Entscheid über die Habilitation
Art. 25 Antrag
Die Abteilungsversammlung beschliesst über die gesamte Habilitationsleistung aufgrund der schriftlichen und mündlichen Habilitationsleistung sowie der weiteren von der habilitierenden Person nach Art. 13 Abs. 2 dieses Erlasses einzureichenden Unterlagen und stellt im Fall der Annahme der Habilitation dem Senat Antrag.
Bei ihrem Vorschlag für die Umschreibung der venia legendi kann sich die Abteilungsversammlung auf einen Teil des beantragten Fachgebiets beschränken.
Ein ablehnender Entscheid wird durch die oder den Abteilungsvorstehenden mündlich oder schriftlich eröffnet und kurz begründet. Die habilitierende Person kann innerhalb von 14 Tagen seit Eröffnung eine anfechtbare Verfügung verlangen.
Art. 26 Entscheid
Der Senat entscheidet über die gesamte Habilitationsleistung, verleiht den Grad einer Privatdozentin oder eines Privatdozenten und legt die venia legendi fest.
Ein ablehnender oder belastender Entscheid wird der habilitierenden Person durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Senats mündlich oder schriftlich eröffnet und kurz begründet. Die habilitierende Person kann innerhalb von 14 Tagen seit Eröffnung eine anfechtbare Verfügung verlangen.
Art. 27 Bestätigung, Publikation, Antrittsvorlesung
Die Universität stellt der habilitierten Person eine Bestätigung über die erteilte venia legendi aus.
Die Abteilungen legen die Anforderungen an die Publikation in ihren Ausführungsbestimmungen fest. Sie stellen sicher, dass die Habilitationsschrift nach den allgemein anerkannten Regeln der jeweiligen Disziplin veröffentlicht wird.
Das Halten einer öffentlichen Antrittsvorlesung richtet sich nach Art. 50 Abs. 5 des Universitätsstatuts vom 25. Oktober 2010[5].
III. Wirkungen der Habilitation
Art. 28 Lehrberechtigung, Pflichten in der Lehre
Privatdozentinnen und Privatdozenten können als Inhaberinnen und Inhaber der venia legendi Lehrveranstaltungen aus ihrem Fachgebiet anbieten.
Dabei besteht weder Anspruch auf einen Lehrauftrag noch auf Entschädigung. Privatdozentinnen und Privatdozenten sind als solche nicht Mitglieder des Lehrkörpers.
Die Privatdozentinnen und Privatdozenten unterstützen in ihrem Fachgebiet den Unterricht an der Universität St.Gallen. Die zuständige Abteilung berät sie in der Lehre und koordiniert ihren Einsatz. Die Verpflichtungen von habilitierten Mitgliedern des Lehrkörpers aus ihrem Anstellungs- oder Auftragsverhältnis bleiben vorbehalten.
Art. 29 Venia legendi a) Abänderung, Anerkennung
Die venia legendi kann auf begründeten Antrag hin abgeändert werden.
Privatdozentinnen und Privatdozenten, die an einer anderen in- oder ausländischen Universität habilitiert haben und an der Universität St.Gallen regelmässig Lehraufträge wahrnehmen, kann auf Antrag hin bewilligt werden, ihre venia legendi als solche an der Universität St.Gallen anerkennen zu lassen.
Die Abteilungen können in ihren Ausführungsbestimmungen weitere Voraussetzungen zur Abänderung und zur Anerkennung der venia legendi festlegen.
Art. 30 b) Entziehung
Die venia legendi wird entzogen, wenn die Inhaberin oder der Inhaber ohne triftigen Grund:
- während fünf aufeinanderfolgenden Jahren an der Universität St.Gallen keine Lehrveranstaltungen angeboten hat;
- die Habilitationsschrift nicht innert der vorgesehenen Frist veröffentlicht;
- die wissenschaftliche Tätigkeit über längere Zeit vernachlässigt.
Sie wird gleichfalls abgesprochen, wenn die Privatdozentin oder der Privatdozent in schwerwiegendem Masse gegen die Ordnung der Universität verstossen oder der akademischen Würde geschadet hat bzw. wenn sie oder er auf die venia legendi verzichtet hat.
An anderen Hochschulen im In- oder Ausland angebotene Vorlesungen oder Übungen können als Lehrveranstaltungen im Rahmen von Abs. 1 Bst. a dieser Bestimmung berücksichtigt werden. Die oder der Abteilungsvorstehende kann die Privatdozentinnen und Privatdozenten auf entsprechenden Antrag hin für einen beschränkten Zeitraum von der Pflicht zur Durchführung von Lehrveranstaltungen an der Universität St.Gallen entbinden.
Mit der Entziehung der venia legendi erlischt das Recht, den Grad einer Privatdozentin oder eines Privatdozenten der Universität St.Gallen zu führen.
Art. 31 c) Wiederherstellung
Eine verfallene venia legendi kann auf begründeten Antrag hin wiederhergestellt werden.
Art. 32 d) Verfahren, Zuständigkeit
Die Abteilungsversammlung entscheidet über Gesuche betreffend die Abänderung oder Anerkennung der venia legendi. Der Senatsausschuss beschliesst auf Antrag der Abteilungsversammlung über die Entziehung der venia legendi sowie über deren Wiederherstellung.
Ein ablehnender oder belastender Entscheid wird der gesuchstellenden Person mündlich oder schriftlich eröffnet und kurz begründet. Die gesuchstellende Person kann innerhalb von 14 Tagen seit Eröffnung eine anfechtbare Verfügung verlangen.
IV. Schlussbestimmungen
Art. 33 Rechtsmittel
Verfügungen von Universitätsorganen, die sich auf diesen Erlass stützen, können nach Art. 42 Abs. 1 des Universitätsgesetzes vom 26. Mai 1988[6] mit Rekurs bei der Rekurskommission angefochten werden. Abs. 3 dieser Bestimmung bleibt vorbehalten.
Entscheide der Rekurskommission können nach Art. 44 Bst. b des Universitätsgesetzes vom 26. Mai 1988[7] mit Rekurs beim Universitätsrat angefochten werden.
Verfügungen des Senates oder des Senatsausschusses, die sich auf diesen Erlass stützen, können nach Art. 44 Bst. a des Universitätsgesetzes vom 26. Mai 1988[8] mit Rekurs beim Universitätsrat angefochten werden.
Art. 34 Übergangsbestimmung
Für schriftliche Habilitationsleistungen, die vor dem 1. Januar 2020 eingereicht werden, richtet sich das Verfahren nach dem bisherigen Recht, sofern sich die habilitierende Person nicht freiwillig den Bestimmungen dieses Erlasses unterstellt. Bei einer freiwilligen Unterstellung ist ein erneuter Wechsel in die bisherige Ordnung ausgeschlossen.
Egress
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
| Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle | Erlassdatum | Vollzugsbeginn |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 2018-046 | 16.06.2017 | 01.08.2018 |
| Art. 4, Abs. 2 | geändert | 2019-034 | 10.12.2018 | 01.04.2019 |
| Art. 6, Abs. 2 | geändert | 2019-034 | 10.12.2018 | 01.04.2019 |
| Art. 6, Abs. 3 | geändert | 2019-034 | 10.12.2018 | 01.04.2019 |
| Art. 10, Abs. 1, b) | geändert | 2019-034 | 10.12.2018 | 01.04.2019 |
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
| Erlassdatum | Vollzugsbeginn | Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 16.06.2017 | 01.08.2018 | Erlass | Grunderlass | 2018-046 |
| 10.12.2018 | 01.04.2019 | Art. 4, Abs. 2 | geändert | 2019-034 |
| 10.12.2018 | 01.04.2019 | Art. 6, Abs. 2 | geändert | 2019-034 |
| 10.12.2018 | 01.04.2019 | Art. 6, Abs. 3 | geändert | 2019-034 |
| 10.12.2018 | 01.04.2019 | Art. 10, Abs. 1, b) | geändert | 2019-034 |