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217.32

Personalreglement der Universität St.Gallen (HSG)

vom 05.05.2014 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Universitätsrat der Universität St.Gallen

erlässt

gestützt auf Art. 1 Abs. 2, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Art. 9 Abs. 1 Bst. b des Universitätsgesetzes[1] vom 26. Mai 1988 i.V.m. Art. 48 Abs. 3, Art. 67 Abs. 4 und Art. 68 Abs. 2 des Universitätsstatuts vom 25. Oktober 2010[2] nach Einsicht in den Bericht des Universitätsrats vom 5. Mai 2014[3]als Verordnung

nachfolgendes Personalreglement:[4]

Anhänge

I. Allgemeiner Teil

1. Grundlagen

Art. 1 Geltungsbereich

Dieser Erlass gilt für die Arbeitsverhältnisse des Lehrkörpers, der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universitätsverwaltung.

Vorbehalten bleiben die besonderen personalrechtlichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes vom 26. Mai 1988[5] und des Universitätsstatuts vom 25. Oktober 2010[6].

Art. 2 Ziele der Personalpolitik

Die Universität bekennt sich zu einer zeitgemässen, sozial verantwortungsvollen und wirtschaftlich tragbaren Personalpolitik.

Sie achtet darauf, dass die Persönlichkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geschützt und ein Klima persönlichen Respekts und Vertrauens geschaffen wird, das Diskriminierungen verhindert.

2. Wahrnehmung der Arbeitgeberrechte

Art. 3 Wahrnehmung der Arbeitgeberrechte

Die Rektorin oder der Rektor nimmt die Arbeitgeberrechte wahr, soweit durch das Universitätsgesetz vom 26. Mai 1988[7], das Universitätsstatut vom 25. Oktober 2010[8] und dieses Personalreglement keine andere Stelle als zuständig bezeichnet wird.

Der Universitätsrat regelt die Übertragung von Arbeitgeberrechten an einzelne Organisationseinheiten.

Art. 4 Organisationseinheiten

Als Organisationseinheiten nach diesem Erlass gelten:

  1. Rektorat;
  2. Abteilungen;
  3. Universitätsverwaltung;
  4. Wissenschaftliche Institute, Forschungsstellen und die Executive School.

Die Organisationseinheiten sind, soweit dieser Erlass die zuständige Stelle nicht ausdrücklich bezeichnet, im Rahmen von Art. 3 Abs. 2 dieses Erlasses nach Massgabe der Kompetenzordnung zuständig für Begründung, Beendigung und Gestaltung der Arbeitsverhältnisse. Sie werden von der Universitätsverwaltung unterstützt.

Art. 5 Personalkommission

Der Senatsausschuss kann eine Personalkommission wählen.

Sie berät das Rektorat in personalpolitischen Fragen.

3. Arbeitsverhältnis

Art. 6 Begründung

Das Arbeitsverhältnis ist in der Regel öffentlich-rechtlich und wird durch Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrags, bei Lehraufträgen durch Annahme der Lehrauftragsbestätigung, begründet.

Ausnahmsweise ist eine privatrechtliche Anstellung zulässig, wenn besondere Bedürfnisse der Universität oder der Institute und Forschungsstellen dies erfordern und die Tätigkeit dafür geeignet ist. Der Vertrag bedarf vorgängig der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor.

Art. 7 Mehrfachanstellungen

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit mehr als einem Arbeitsverhältnis mit der Universität gelten als Mehrfachangestellte.

Mehrfachanstellungen werden durch Abschluss von mehreren Arbeitsverträgen begründet.

Wer an der Universität St.Gallen mit einem Arbeitsvertrag angestellt ist, kann grundsätzlich nicht gleichzeitig im Auftragsverhältnis für die Universität St.Gallen tätig sein.

Art. 8 Arbeitsvertrag

Der Arbeitsvertrag nennt die Vertragsparteien und regelt wenigstens:

  1. das Eintrittsdatum;
  2. die Dauer des Arbeitsverhältnisses;
  3. die Funktion und den Aufgabenbereich;
  4. den Beschäftigungsgrad;
  5. den Lohn (Anfangslohn, Zulagen und weitere Entschädigungen);
  6. den Dienstort.

Der Arbeitsvertrag kann variable Lohnbestandteile und individuelle Zulagen vorsehen. Der Universitätsrat erlässt Vorschriften über deren Rahmenbedingungen und Voraussetzungen. Er achtet dabei auf die unterschiedlichen Bedürfnisse der Dozierenden und der weiteren Wissenschaftlichen Mitarbeitenden, des Personals mit besonderen Aufgaben im Rahmen der Selbstfinanzierung der Organisationseinheiten sowie der übrigen Mitarbeitenden der Universitätsverwaltung.

Im Rahmen der rechtlichen Vorgaben der Organe der Universität[9] sind die Organisationseinheiten in ihrem Zuständigkeitsbereich bei der Ausgestaltung der einzelnen Arbeitsverhältnisse frei.

Art. 9 Ende des Arbeitsverhältnisses

Das Arbeitsverhältnis endet:

  1. mit der im Arbeitsvertrag vereinbarten Dauer, soweit bei befristeten Arbeitsverträgen nichts anderes vereinbart wurde;
  2. durch Kündigung;
  3. durch Aufhebung des Arbeitsvertrags in gegenseitigem Einvernehmen;
  4. aus Altersgründen;
  5. bei der nach den Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung des Kantons vollständigen oder teilweisen Invalidität der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters auf dem rentenberechtigten Teil;
  6. mit dem Tod der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.

Endet das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen, kann das Rektorat eine Austrittsvereinbarung abschliessen.

Das Arbeitsverhältnis von Assistierenden ist an das Anstellungsverhältnis der Lehrstuhlinhaberin oder des Lehrstuhlinhabers gebunden. Mit der Beendigung des Anstellungsverhältnisses der zuständigen Lehrstuhlinhaberin oder des zuständigen Lehrstuhlinhabers an der Universität (z.B. Emeritierung) endet unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist auch das Anstellungsverhältnis der Assistierenden, wenn keine Fortführung mit dem Arbeitgeber vereinbart worden ist.

Art. 10 Befristete Arbeitsverhältnisse

Das Arbeitsverhältnis ist grundsätzlich unbefristet.

Wenn es durch den entsprechenden Aufgabenbereich geboten ist, können befristete Arbeitsverhältnisse vereinbart werden. Befristete Arbeitsverhältnisse dürfen jedoch nicht zur Umgehung des Kündigungsschutzes abgeschlossen werden.

Befristete Arbeitsverhältnisse dauern insgesamt nicht länger als fünf Jahre.

Art. 11 Kündigungsfrist beim Arbeitsverhältnis im Stundenlohn

Die Kündigungsfrist beim Arbeitsverhältnis im Stundenlohn beträgt einen Monat auf Ende des nächsten Kalendermonats.

Art. 12 Probezeit

Die Mitglieder des Lehrkörpers unterliegen keiner Probezeit.

Art. 13 Unterschriftsberechtigung

Die Rektorin oder der Rektor erlässt die Unterschriftenordnung.

Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ist im Rahmen ihres oder seines Aufgabenbereichs unterschriftsberechtigt, soweit die Unterschriftenordnung keine andere Regelung enthält.

Art. 14 Förderung von Weiterbildung

Die Universität fördert und unterstützt die Entwicklung und berufliche Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Der Senatsausschuss erlässt Richtlinien zur Förderung und Unterstützung der beruflichen Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und der Mitarbeiter der Institute und der Verwaltung.

Der Senatsausschuss erlässt durch Reglement ergänzende Bestimmungen, insbesondere über:

  1. Kostentragung;
  2. Voraussetzungen und Umfang der Kostenrückerstattung durch die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter;
  3. Abschluss von Weiterbildungsvereinbarungen.

Endet das Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Jahren nach der letzten Beitragszahlung oder der zuletzt erfolgten Inanspruchnahme von Arbeitszeit, erstattet die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Beteiligung der Universität, die den Betrag von Fr. 5'000.– übersteigt, anteilmässig nach Massgabe der Dauer zwischen dem Ende des Arbeitsverhältnisses und der Frist von drei Jahren Dauer zurück, soweit keine andere Regelung vereinbart worden ist.

Art. 15 Anspruch auf Lohn, Zulagen und weitere Entschädigungen

Der Anspruch auf Lohn, Zulagen und weitere Entschädigungen der Dozierenden, der Doktorierenden, Assistierenden, der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, der SNF-finanzierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Lehrbeauftragten richtet sich nach diesem Erlass und dem zugehörigen Anhang.*

Die Löhne und weiteren Entschädigungen nach dem Anhang dieses Erlasses werden bei einer allgemeinen Änderung der Löhne für das Staatspersonal entsprechend angepasst. Die Staatskanzlei in Absprache mit dem Bildungsdepartement wird ermächtigt, den Anhang dieses Erlasses in diesem Sinn nachzuführen.*

Der Anspruch auf Lohn, Zulagen und weitere Entschädigungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universitätsverwaltung richtet sich nach dem Personalrecht des Kantons, soweit dieser Erlass nichts anderes vorsieht.*

Die Entschädigung der Rektorin oder des Rektors wird durch den Universitätsrat festgelegt. Sie bedarf der Genehmigung durch die Regierung.*

Die Prorektorinnen oder Prorektoren beziehen eine Funktionszulage. Sie wird durch den Universitätsrat festgelegt.*

Für weitere Funktionen der Universitätsverwaltung kann der Universitätsrat eine Zulage bewilligen.*

Die Organisationseinheiten können im Rahmen des Budgets der Universität bzw. der Institute weitere Zulagen und Entschädigungen ausrichten. Der Universitätsrat erlässt unter Beachtung von Art. 8 Abs. 2 dieses Erlasses Vorschriften über deren Rahmenbedingungen und Voraussetzungen.

Art. 15a* Institutsleitendenzulage

Für Direktorinnen oder Direktoren der Institute kann der Universitätsrat eine Institutsleitendenzulage im Sinne einer Funktionszulage bewilligen. Die Institutsleitendenzulage darf 25 Prozent des dem Beschäftigungsgrad entsprechenden Grundlohns nicht überschreiten.

Der Universitätsrat erlässt ausführende Vorschriften zur Institutsleitendenzulage.

Art. 16 Inkonvenienzen

Es werden keine Inkonvenienzentschädigungen ausgerichtet.

Die Rektorin oder der Rektor regelt Einsätze ausserhalb der Dienstzeit aufgrund der durch die Organisationseinheiten definierten Dienstpläne sowie Pikettdienst und Prüfungsaufsicht in einem separaten Erlass.

Art. 17 Spesen

Der Universitätsrat erlässt ein Spesenreglement.

Art. 18 Ausserordentliche Leistungsprämie

Die Universität kann ausserordentliche Leistungen und ausserordentliches Leistungsverhalten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch Ausrichtung von ausserordentlichen Leistungsprämien anerkennen.

Der Universitätsrat erlässt unter Beachtung von Art. 8 Abs. 2 dieses Erlasses Vorschriften über deren Rahmenbedingungen und Voraussetzungen.

Art. 19 Lohnfortzahlung bei Krankheit

Die Lohnfortzahlung bei Krankheit dauert 24 Monate innert dreier Jahre. Sie beträgt während der ersten zwölf Monate 100 Prozent und anschliessend 80 Prozent des Lohns.

Die Rektorin oder der Rektor kann für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität St.Gallen eine Krankentaggeldversicherung abschliessen und diese verpflichten, sich an den Prämien zu beteiligen.

Art. 20 Berufliche Vorsorge

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität St.Gallen sind im Rahmen der gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod versichert.

Art. 21 Unfallversicherung

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität sind nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981[10] gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert.

Die Prämien gemäss Abs. 1 tragen:

  1. die Universität für die Berufsunfallversicherung;
  2. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Nichtbetriebsunfallversicherung.

Art. 22 Unfallversicherung bei Mehrfachanstellungen

Mehrfachangestellte an der Universität sind im Ausmass der Gesamtheit ihrer Anstellungen an der Universität gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert.

Mehrfachangestellte, deren wöchentliche Arbeitszeit insgesamt weniger als acht Stunden beträgt, sind von der Versicherung gegen die Folgen von Nichtberufsunfällen ausgenommen.

Art. 23 Nebenbeschäftigung und öffentliche Ämter

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einem Beschäftigungsgrad von mehr als 50 Prozent teilen der zuständigen Organisationseinheit vorgängig die Ausübung von gegen Entgelt ausgeübten Nebenbeschäftigungen und öffentlichen Ämtern mit. Nebenbeschäftigungen sind entgeltlich, wenn die Entschädigung den in Art. 22 Abs. 2 der Personalverordnung vom 13. Dezember 2011[11] festgelegten Betrag übersteigt.

Für Dozentinnen und Dozenten gelten Art. 56 des Universitätsstatuts vom 25. Oktober 2010[12] sowie die vom Universitätsrat erlassenen Richtlinien für Nebenaktivitäten und den Nebenerwerb von Dozierenden an der HSG vom 3. Mai 2010[13]. Die Rektorin oder der Rektor kontrolliert die Einhaltung der Regelung.

Art. 25 Dienstzeit

Die wöchentliche Dienstzeit an der Universität dauert von Montag bis Freitag von 06.00 Uhr bis 23.00 Uhr und an Samstagen von 08.00 bis 17.00 Uhr.

Abwesenheiten aus privaten Gründen gelten nicht als Arbeitszeit.

Art. 26 Erreichbarkeit

Die Erreichbarkeit wird innerhalb der einzelnen Organisationseinheit sichergestellt.

Während des Prüfungsbetriebs müssen Dozierende und im Prüfungsbetrieb involvierte Personen der Universitätsverwaltung unmittelbar erreichbar sein oder eine kompetente Stellvertretung sicherstellen.

Art. 27 Arbeitsbeginn, Mittagspause, Arbeitsende

Innerhalb der Dienstzeit können Arbeitsbeginn, Mittagspause und Arbeitsende nach Absprache mit der oder dem Vorgesetzten frei gewählt werden.

Art. 28 Zeitguthaben und Zeitschuld

Die Universität wendet keine Block- und Gleitzeiten gemäss Art. 34 und 40 der Personalverordnung vom 13. Dezember 2011[14] an.

Zeitguthaben oder Zeitschulden ergeben sich aus der Differenz zwischen der täglichen Normalarbeitszeit gemäss Art. 33 der Personalverordnung vom 13. Dezember 2011[15] oder der im Vertrag definierten täglichen Sollarbeitszeit und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit.

Der Ausgleich von Zeitguthaben oder Zeitschulden erfolgt nach Absprache zwischen Mitarbeiterin und Mitarbeiter und ihrer oder ihrem Vorgesetzten.

Art. 29 Zeiterfassung

Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter erfasst die Arbeitszeit in der Regel täglich. Die oder der Vorgesetzte kann jederzeit Einsicht nehmen.

Organisationeinheiten oder innerhalb von Organisationseinheiten einzelne Funktionsgruppen können durch Entscheid der Rektorin oder des Rektors von der Zeiterfassungspflicht ausgenommen werden. Sofern betriebliche Gründe vorliegen, kann zudem im Einzelfall durch arbeitsvertragliche Vereinbarung auf die Zeiterfassung verzichtet werden.

Immer zu erfassen sind Abwesenheiten infolge:

  1. Krankheit oder Unfall;
  2. Mutterschaft;
  3. obligatorische Dienstleistungen in Armee, Zivildienst, Zivilschutz und Feuerwehr.

Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter meldet der oder dem Vorgesetzten am Ende des Jahres die nicht bezogenen Ferientage.

Art. 30 Vertrauensarbeitszeit

Wird auf die Zeiterfassung gemäss Art. 29 dieses Erlasses verzichtet, gilt Vertrauensarbeitszeit. In diesem Fall wird die Arbeitszeit nicht erfasst.

Macht die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter eine Differenz zwischen der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit und der definierten Sollarbeitszeit geltend, meldet sie oder er die Differenz spätestens bis Ende des entsprechenden Monats der oder dem Vorgesetzten.

Art. 31 Besondere Arbeitszeiten

Die Rektorin oder der Rektor kann für einzelne Mitarbeitende oder einzelne Bereiche der Universitätsverwaltung in begründeten Fällen besondere Arbeitszeiten anordnen.

Als besondere Arbeitszeiten gelten insbesondere Einsätze ausserhalb der Dienstzeit aufgrund der von den Organisationseinheiten festgelegten Dienstpläne sowie Pikettdienst und Prüfungsaufsicht.

Art. 32 Ferien

Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Vertrauensarbeitszeit können in Ergänzung zum Ferienanspruch nach Art. 61 der Personalverordnung vom 13. Dezember 2011[16] zusätzliche Ferientage gewährt werden. Der Universitätsrat erlässt unter Beachtung von Art. 8 Abs. 2 dieses Erlasses Vorschriften über deren Rahmenbedingungen und Voraussetzungen.

Mit den zusätzlichen Ferientagen sind sämtliche Überzeitansprüche abgegolten.

Art. 33 Unbezahlter Urlaub

Werden weder die Interessen der Universität noch der Betrieb beeinträchtigt, kann Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der Verwaltung und der Institute sowie dem wissenschaftlichen Personal der Institute von ihren jeweiligen Vorgesetzten auf schriftliches Gesuch hin unbezahlter Urlaub gewährt werden.

Der unbezahlte Urlaub dauert wenigstens zwei Wochen und höchstens 12 Monate.

Der Ferienanspruch wird je halber Monat Abwesenheit um einen Vierundzwanzigstel gekürzt.

Art. 34a* Referenzfunktionen für das Verwaltungspersonal

Angelehnt an die Referenzfunktionen nach Anhang 1 der Personalverordnung vom 13. Dezember 2011[17] erlässt der Universitätsrat die Referenzfunktionen des Verwaltungspersonals der Universität mit den zugehörigen Lohnbändern als Anhang zu den Ausführungsbestimmungen zum Personalreglement vom 2. November 2015. Spezifische Stellenprofile können in eigenen Referenzfunktionen erfasst werden, die in Anhang 1 der Personalverordnung vom 13. Dezember 2011[18] nicht enthalten sind.

Die Organisationeinheit ordnet jede Stelle einer Referenzfunktion zu. Die Zuordnung erfordert die Zustimmung des Ressorts Personal. Besteht kein Einvernehmen, entscheidet die Rektorin oder der Rektor.

Art. 35a* Anfangslohn und Lohnüberprüfung

Der Universitätsrat kann Ausführungsbestimmungen zur Bemessung des Anfangslohns bei Eintritt in die Universität oder bei Übernahme einer anderen Stelle an der Universität sowie zur periodischen Überprüfung der Lohneinstufungen erlassen. Er orientiert sich dabei an den entsprechenden Regelungen in der Personalverordnung vom 13. Dezember 2011[19] und den zugehörigen Weisungen.

4. Konfliktregelung

Art. 36 Gütliche Erledigung

Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann sich bei Konflikten an die von der Universität St.Gallen bezeichneten Stellen wenden und diese um gütliche Erledigung ersuchen.

Sie oder er hält in der Regel den Dienstweg ein. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann eine Vertrauensperson beiziehen.

Art. 37 Schlichtungsverfahren und Ombudsstelle

Für die Universität St.Gallen kommt das universitätseigene Schlichtungsverfahren zur Anwendung.

Verfahren, Rechte und Pflichten der im Schlichtungsverfahren involvierten Stellen, insbesondere der Ombudsstelle der Universität, richten sich nach dem Reglement über die Schlichtungsverfahren an der Universität St.Gallen vom 1. März 2012[20].

Art. 38 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis

Die Rektorin oder der Rektor erlässt eine Verfügung, wenn bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande kommt.

Art. 39 Meldung von Missständen

Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann Missstände der vorgesetzten Stelle oder der nach dem Reglement über die Schlichtungsverfahren an der Universität St.Gallen vom 1. März 2012[21] zuständigen Stelle der Universität melden.

Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter verstösst nicht gegen die Treuepflicht, wenn sie oder er der durch das Reglement über die Schlichtungsverfahren an der Universität St.Gallen vom 1.  März 2012[22] bezeichneten internen Meldestelle in Treu und Glauben Missstände meldet.

Der Universitätsrat erlässt ergänzende Richtlinien zum Schutz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die Missstände nach Abs. 1 dieser Bestimmung melden.

Art. 40 Vorgehen bei Pflichtverletzung

Das Vorgehen bei Pflichtverletzungen richtet sich nach Art. 71 bis 74 des Personalgesetzes vom 25. Januar 2011[23]. Zuständig für Ermahnung, Beanstandung und Einleitung einer Administrativuntersuchung ist:

  1. der Universitätsrat für Mitglieder des Rektorats und die Dozierenden gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. a Universitätsstatut vom 25. Oktober 2010[24];
  2. die Rektorin oder der Rektor für das übrige Personal.

Art. 41 Personalrechtliche Massnahmen

Die Anordnung von personalrechtlichen Massnahmen richtet sich nach Art. 75 bis 77 des Personalgesetzes vom 25. Januar 2011[25]. Zuständig für die Anordnung von personalrechtlichen Massnahmen ist:

  1. der Universitätsrat für die Mitglieder des Rektorats und die Dozierenden gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. a Universitätsstatut vom 25. Oktober 2010[26];
  2. die Rektorin oder der Rektor für das übrige Personal.

II. Besondere Bestimmungen

1. Dozierende

Art. 42 Entschädigung aus Mehrfachanstellungen

Die Entschädigungen aus Mehrfachanstellungen innerhalb der Universität gelten als Lohnbestandteile und sind entsprechend versichert. Die Versicherungspflicht umfasst den im beitragspflichtigen Zeitraum erzielten AHV-pflichtigen Lohn. Bei Mehrfachanstellungen wird am Ende des Jahres der gesamte AHV-pflichtige Lohn ermittelt. Allenfalls erfolgt eine rückwirkende Anpassung auf den tatsächlichen Jahreslohn.

Honorare aus Tätigkeiten ausserhalb der Universität werden im Rahmen der Regelung der Nebenbeschäftigungen abgewickelt und sind an der Universität nicht versichert.

2. Lehrbeauftragte

Art. 43 Grundsatz

Die Lehrbeauftragten stehen in einem auf die Dauer ihrer Tätigkeit befristeten Arbeitsverhältnis mit der Universität. Lehraufträge werden semesterweise erteilt. Es besteht kein Anspruch auf die Erteilung weiterer Lehraufträge.

Die Lehrbeauftragten führen grundsätzlich ihre Tätigkeit an der Universität St.Gallen im Nebenerwerb aus.

Art. 44 Lehrdeputate

Das maximale Lehrdeputat für Lehrbeauftragte beträgt 24 Semesterwochenstunden je Jahr. Die Rektorin oder der Rektor kann in besonderen Fällen Ausnahmen bewilligen.

Art. 45 Erteilung des Lehrauftrages

Lehraufträge werden durch den Universitätsrat auf Antrag des Senats semesterweise erteilt. Der Lehrbeauftragte erhält eine Lehrauftragsbestätigung. Diese hält insbesondere die Entschädigung sowie die Bezeichnung der Lehrveranstaltung und die Anzahl Semesterwochenstunden fest. Ohne Gegenbericht innerhalb von 14 Tagen gilt der Lehrauftrag als angenommen.

Art. 46 Verzicht auf Durchführung

Erreicht die Lehrveranstaltung die vorgängig definierte Mindestanzahl an Studierenden nicht, wird auf die Durchführung der Lehrveranstaltung verzichtet. Das Honorar entfällt, wenn auf die Lehrveranstaltung einen Monat vor dem Semesterbeginn verzichtet wird. Wird die Lehrveranstaltung nach der gesetzten Frist abgesagt, ist ¼ des Honorars geschuldet.

Art. 47 Auszahlung

Die Entschädigung wird den Lehrbeauftragten in der Regel am Ende des jeweiligen Semesters nach Rücksendung der Durchführungsbestätigung ausbezahlt.

Art. 48 Abgeltung Ferien und Kurzabsenzen

Ferien und Kurzabsenzen sowie Feier- und Ruhetage werden pauschal abgegolten und sind im Ansatz der Semesterwochenstunden oder der Pauschalvergütung enthalten.

Art. 49 Unfallversicherung

Die Lehrbeauftragten sind im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gegen die Folgen eines Berufsunfalls bzw. eines Nichtberufsunfalls versichert. Lehrbeauftragte sind ab einem Beschäftigungsumfang von vier oder mehr Semesterwochenstunden je Semester gegen Nichtberufsunfall versichert. Der Arbeitnehmerbeitrag an die Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung wird den Lehrbeauftragten von der Entschädigung oder dem Lohn abgezogen.

III. Übergangsbestimmungen

Art. 50 Begründung Arbeitsverhältnisse

Die Anpassung der Arbeitsverträge an die Bestimmungen dieses Erlasses erfolgt innerhalb von 12 Monaten nach Vollzugsbeginn dieses Erlasses.

Befristete Vereinbarungen, wie befristete Arbeitsverhältnisse und Weiterbildungsverträge, werden nicht nach den Bestimmungen dieses Erlasses bereinigt.

Art. 51 Berufliche Vorsorge

Die Übertragung der Rechte und Pflichten der beruflichen Vorsorge nach Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982[27] im Rahmen einer ordentlichen Beschäftigung auf eine Vorsorgeeinrichtung erfolgt bis spätestens acht Jahre nach Vollzugsbeginn dieses Erlasses.

In der Übergangsphase dürfen bestehende Vorsorgeverträge nicht mehr verlängert und neue Verträge dürfen nicht mehr abgeschlossen werden.

Art. 52 Zeitguthaben: Übertragung auf das Folgejahr

Die Bereinigung der Zeitguthaben nach Art. 43 der Personalverordnung vom 13. Dezember 2011[28] erfolgt innerhalb von 24 Monaten nach Vollzugsbeginn dieses Erlasses.

Art. 53* Übergangsbestimmung des II. Nachtrags vom 1. März 2024

Für die Zeit vom 20. September 2023 bis 31. Dezember 2023 richten sich die Ansprüche auf Lohn, Zulagen und weitere Entschädigungen sachgemäss nach der Gehaltsordnung für den Lehrkörper und das Verwaltungspersonal der Hochschule St.Gallen für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften vom 12. Oktober 1971[29] und den zugehörigen Ausführungsbestimmungen.

Egress

nGS -

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass - 05.05.2014 01.10.2014
Art. 8, Abs. 1, e) geändert --- 15.06.2018 01.01.2019
Art. 15, Abs. 1 geändert 2024-015 01.03.2024 20.09.2023
Art. 15, Abs. 1bis eingefügt 2024-015 01.03.2024 20.09.2023
Art. 15, Abs. 1ter eingefügt 2024-015 01.03.2024 20.09.2023
Art. 15, Abs. 1quater eingefügt 2024-015 01.03.2024 20.09.2023
Art. 15, Abs. 1quinqies eingefügt 2024-015 01.03.2024 20.09.2023
Art. 15, Abs. 1sexies eingefügt 2024-015 01.03.2024 20.09.2023
Art. 15a eingefügt 2024-015 01.03.2024 20.09.2023
Art. 24 aufgehoben 2022-021 07.03.2022 01.05.2022
Art. 34 aufgehoben --- 15.06.2018 01.01.2019
Art. 34a eingefügt --- 15.06.2018 01.01.2019
Art. 35 aufgehoben --- 15.06.2018 01.01.2019
Art. 35a eingefügt --- 15.06.2018 01.01.2019
Art. 53 eingefügt 2024-015 01.03.2024 20.09.2023
Anhang 1 eingefügt 2024-015 01.03.2024 20.09.2023
Anhang 1 Inhalt geändert 17.12.2024 01.01.2025
Anhang 1 Inhalt geändert 2026-015 16.02.2026 01.01.2026

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
05.05.2014 01.10.2014 Erlass Grunderlass -
15.06.2018 01.01.2019 Art. 8, Abs. 1, e) geändert ---
15.06.2018 01.01.2019 Art. 34 aufgehoben ---
15.06.2018 01.01.2019 Art. 34a eingefügt ---
15.06.2018 01.01.2019 Art. 35 aufgehoben ---
15.06.2018 01.01.2019 Art. 35a eingefügt ---
07.03.2022 01.05.2022 Art. 24 aufgehoben 2022-021
01.03.2024 20.09.2023 Art. 15, Abs. 1 geändert 2024-015
01.03.2024 20.09.2023 Art. 15, Abs. 1bis eingefügt 2024-015
01.03.2024 20.09.2023 Art. 15, Abs. 1ter eingefügt 2024-015
01.03.2024 20.09.2023 Art. 15, Abs. 1quater eingefügt 2024-015
01.03.2024 20.09.2023 Art. 15, Abs. 1quinqies eingefügt 2024-015
01.03.2024 20.09.2023 Art. 15, Abs. 1sexies eingefügt 2024-015
01.03.2024 20.09.2023 Art. 15a eingefügt 2024-015
01.03.2024 20.09.2023 Art. 53 eingefügt 2024-015
01.03.2024 20.09.2023 Anhang 1 eingefügt 2024-015
17.12.2024 01.01.2025 Anhang 1 Inhalt geändert
16.02.2026 01.01.2026 Anhang 1 Inhalt geändert 2026-015