Der Anspruch auf Lohn, Zulagen und weitere Entschädigungen der Dozierenden, der Doktorierenden, Assistierenden, der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, der SNF-finanzierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Lehrbeauftragten richtet sich nach diesem Erlass und dem zugehörigen Anhang.*
Die Löhne und weiteren Entschädigungen nach dem Anhang dieses Erlasses werden bei einer allgemeinen Änderung der Löhne für das Staatspersonal entsprechend angepasst. Die Staatskanzlei in Absprache mit dem Bildungsdepartement wird ermächtigt, den Anhang dieses Erlasses in diesem Sinn nachzuführen.*
Der Anspruch auf Lohn, Zulagen und weitere Entschädigungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universitätsverwaltung richtet sich nach dem Personalrecht des Kantons, soweit dieser Erlass nichts anderes vorsieht.*
Die Entschädigung der Rektorin oder des Rektors wird durch den Universitätsrat festgelegt. Sie bedarf der Genehmigung durch die Regierung.*
Die Prorektorinnen oder Prorektoren beziehen eine Funktionszulage. Sie wird durch den Universitätsrat festgelegt.*
Für weitere Funktionen der Universitätsverwaltung kann der Universitätsrat eine Zulage bewilligen.*
Die Organisationseinheiten können im Rahmen des Budgets der Universität bzw. der Institute weitere Zulagen und Entschädigungen ausrichten. Der Universitätsrat erlässt unter Beachtung von Art. 8 Abs. 2 dieses Erlasses Vorschriften über deren Rahmenbedingungen und Voraussetzungen.