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217.43

Gebührenordnung der Universität St.Gallen

(GebR)

vom 27.02.2006 (Stand 01.08.2019)

Präambel

Der Universitätsrat der Universität St.Gallen

erlässt

gestützt auf Art. 9 Abs. 1 Bst. h und Art. 33 des Gesetzes über die Universität St.Gallen vom 26. Mai 1988[1]

als Gebührenordnung:[2]

Anhänge

I. Grundsätze

Art. 1 Geltungsbereich

Dieser Erlass regelt die Erhebung:

  1. von Gebühren bei immatrikulierten Studierenden und Studienbewerbern sowie übrigen Teilnehmern an Lehrveranstaltungen[3] für die Inanspruchnahme von Leistungen im universitären Studien- und Prüfungsbetrieb;
  2. von Administrativ-, Benützungs- und übrigen Gebühren.

Art. 2 Festsetzung: Zuständigkeit, Bemessung

Der Universitätsrat setzt die von der HSG erhobenen Gebühren fest.

Mit Ausnahme der Immatrikulationsgebühren und Kolleggelder können die Gebühren im Sinn dieses Erlasses kostendeckend bemessen werden.

Art. 3 Gebührenreglement und -tarife

Art und Höhe der Gebühren sowie gegebenenfalls deren Zusammensetzung und Verteilschlüssel sind im Gebührenreglement als Anhang zu diesem Erlass geregelt.

Die Administrativ- und Benützungsgebühren der HSG sind in besonderen Gebührentarifen festgehalten.

II. Status der immatrikulierten Studierenden

Art. 4 Status der immatrikulierten Studierenden, Urlaubsgründe

Bei den immatrikulierten Studierenden werden folgende Status unterschieden:

  1. regulär immatrikulierte Studierende;
  2. immatrikulierte Studierende im Urlaub;
  3. Doktorierende;
  4. regulär immatrikulierte Langzeitstudierende.

Studierende nach Abs. 1 Bst. b dieser Bestimmung erbringen den Nachweis, dass sie ordnungsgemäss vom Belegen von Lehrveranstaltungen dispensiert sind. Als Dispensationsgründe gelten insbesondere Militärdienst, Krankheit, Unfall, Mutterschaft sowie das Absolvieren von nicht curricularen Praktika. Einzelheiten werden in einem speziellen Merkblatt, erlassen von der Verwaltungsdirektion, geregelt.*

Doktorierende vor der Promotion werden wie immatrikulierte Studierende nach Abs. 1 Bst. b dieser Bestimmung behandelt.*

Studierende nach Abs. 1 Bst. d dieser Bestimmung sind Studierende, für die nach Art. 14 der Interkantonalen Universitätsvereinbarung vom 20. Februar 1997[4] keine Zahlungspflicht mehr besteht.*

Immatrikulierte Studierende nach Abs. 1 Bst. b dieser Bestimmung können keine veranstaltungsabhängigen Credits erwerben. Der Anspruch auf den Nachholtermin für Prüfungen bleibt vorbehalten.*

III. Studiengebühren

1. Anmelde- und Immatrikulationsgebühren

Art. 5 Anmelde- und Bearbeitungsgebühr

Bei der Anmeldung für die Zulassung an die HSG ist eine Anmelde- und Bearbeitungsgebühr zu entrichten.

Davon ausgenommen sind Studierende der Master-Stufe Humanmedizin, die von der Universität Zürich an die HSG übertreten.*

Art. 6 Immatrikulationsgebühr

Führt die Anmeldung zur Immatrikulation, gilt die Anmelde- und Bearbeitungsgebühr als Immatrikulationsgebühr.

*

2. Kolleggelder

Art. 7* Grundgebühr

Das Kolleggeld wird von den immatrikulierten Studierenden semesterweise erhoben.

Immatrikulierte Studierende im Urlaub sind von der Entrichtung eines Kolleggeldes befreit.

3. Prüfungsgebühren

Art. 8 Regulär immatrikulierte Studierende und Doktorierende

Die regulär immatrikulierten Studierenden entrichten eine semesterweise, die Doktorierenden eine Gesamtgebühr. Letztere kann im Gebührenreglement in Teilgebühren aufgegliedert werden.

Immatrikulierte Studierende im Urlaub sind von der Entrichtung einer Prüfungsgebühr befreit.

4. Semestergebühren

Art. 9 Immatrikulierte Studierende

Regulär immatrikulierte Studierende entrichten je Semester für die Teilnahme am Lehrbetrieb eine Gebühr.

Für immatrikulierte Studierende im Urlaub wird eine reduzierte Gebühr erhoben. Höhe und Verteilschlüssel werden im Gebührenreglement festgelegt.

Als Semestergebühren im Sinne dieses Artikels gelten einerseits die Abgaben für Leistungen der HSG und andererseits die Beiträge an die Studentenschaft und an studentische Selbsthilfeorganisationen. Der Universitätsrat legt den Verteilschlüssel im Gebührenreglement fest.

Art. 10 Andere Teilnehmer an Lehrveranstaltungen

Für Hospitanten wird die Gebühr je belegte Wochenstunde festgesetzt.

Die Teilnehmer an Lehrveranstaltungen der Weiterbildung bezahlen die vom Veranstalter festgelegte Abgeltung.

Die Besucher öffentlicher Lehrveranstaltungen entrichten je Semester eine Pauschalgebühr; im Rahmen der Rechtsanwaltsausbildung an der HSG wird je belegte Lehrveranstaltung eine Gebühr erhoben.

IV. Weitere Gebühren

Art. 11 Administrativgebühren

Die Gebühren für die Erbringung von Verwaltungsleistungen durch die HSG sind in einem besonderen Tarif festgesetzt.

Art. 12 Benützungsgebühren

Die Benützung der Infrastruktur und die Inanspruchnahme von Dienstleistungen der HSG sind gebührenpflichtig.

Art und Höhe der Benützungsgebühren sind in besonderen Tarifen geregelt. Der Verwaltungsdirektor legt gestützt darauf die Benützungsgebühren im Einzelfall fest.

Art. 13 Entscheidgebühren, übrige Gebühren

Der Universitätsrat legt im Gebührenreglement den Rahmen der von den universitären Rechtspflegeorganen festzusetzenden Entscheidgebühren fest.

Das Gebührenreglement bestimmt die Höhe der übrigen in Erlassen der Universität vorgesehenen Gebühren.

V. Gebührenerlass

Art. 14 Studiengebühren: Befreiung, Erlass oder Stundung

Keine Studiengebühren nach Abschnitt III dieses Erlasses haben im Rahmen eines Austauschprogramms an der HSG immatrikulierte Studierende zu entrichten.*

Studierende, die nicht über ein reguläres HSG-Austauschprogramm an einer Gastuniversität ein Austauschsemester absolvieren (Freemover), bezahlen anstelle der Studiengebühren nach Abschnitt III dieses Erlasses eine reduzierte Gebühr.*

Der Erlass für Studierende in Double-Degree-Programmen wird im jeweiligen Vertrag mit der Partneruniversität geregelt.

Der Studiensekretär kann in besonderen Fällen die Gebühren auf Gesuch hin stunden oder ganz oder teilweise erlassen.

VI. Schlussbestimmungen

Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Gebührenordnung der Universität St.Gallen vom 21. Juni 1999[5] wird aufgehoben.

Art. 16 Vollzugsbeginn

Dieser Erlass wird nach Genehmigung der Regierung ab 3. Mai 2006 angewendet.

Egress

nGS 41-41

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 41-41 27.02.2006 03.05.2006
Art. 4, Abs. 1, d) eingefügt 2014-050 29.04.2013 01.08.2014
Art. 4, Abs. 2 geändert 2014-050 29.04.2013 01.08.2014
Art. 4, Abs. 2 geändert 2019-050 29.04.2019 01.08.2019
Art. 4, Abs. 3 geändert 2014-050 29.04.2013 01.08.2014
Art. 4, Abs. 3bis eingefügt 2014-050 29.04.2013 01.08.2014
Art. 4, Abs. 4 geändert 2014-050 29.04.2013 01.08.2014
Art. 5, Abs. 2 eingefügt 2019-050 29.04.2019 01.08.2019
Art. 6, Abs. 2 aufgehoben 2019-050 29.04.2019 01.08.2019
Art. 7 geändert 47–3 10.06.2011 keine Angabe
Art. 14, Abs. 1 geändert 2017-047 08.05.2017 01.08.2017
Art. 14, Abs. 2 geändert 2017-047 08.05.2017 01.08.2017
Anhang 1 Inhalt geändert 2014-050 29.04.2013 01.08.2014
Anhang 1 Inhalt geändert 2017-047 08.05.2017 01.08.2017
Anhang 1 Inhalt geändert 2019-050 29.04.2019 01.08.2019

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
27.02.2006 03.05.2006 Erlass Grunderlass 41-41
10.06.2011 keine Angabe Art. 7 geändert 47–3
29.04.2013 01.08.2014 Art. 4, Abs. 1, d) eingefügt 2014-050
29.04.2013 01.08.2014 Art. 4, Abs. 2 geändert 2014-050
29.04.2013 01.08.2014 Art. 4, Abs. 3 geändert 2014-050
29.04.2013 01.08.2014 Art. 4, Abs. 3bis eingefügt 2014-050
29.04.2013 01.08.2014 Art. 4, Abs. 4 geändert 2014-050
29.04.2013 01.08.2014 Anhang 1 Inhalt geändert 2014-050
08.05.2017 01.08.2017 Art. 14, Abs. 1 geändert 2017-047
08.05.2017 01.08.2017 Art. 14, Abs. 2 geändert 2017-047
08.05.2017 01.08.2017 Anhang 1 Inhalt geändert 2017-047
29.04.2019 01.08.2019 Art. 4, Abs. 2 geändert 2019-050
29.04.2019 01.08.2019 Art. 5, Abs. 2 eingefügt 2019-050
29.04.2019 01.08.2019 Art. 6, Abs. 2 aufgehoben 2019-050
29.04.2019 01.08.2019 Anhang 1 Inhalt geändert 2019-050