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218.311

Hochschulstatut

vom 26.02.2021 (Stand 01.08.2021)

Präambel

Der Hochschulrat der Ost – Ostschweizer Fachhochschule

erlässt in Ausführung von Art. 7 der Vereinbarung über die Ost – Ostschweizer Fachhochschule vom 15. Februar 2019[1]

als Statut:[2]

I. Grundzüge der Organisation

Art. 1 Stellung

Die Ost – Ostschweizer Fachhochschule (nachfolgend Hochschule) ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit Sitz in St.Gallen und eigener Rechtspersönlichkeit sowie mit dem Recht auf Selbstverwaltung.

Sitz des Rektorates ist Rapperswil-Jona.

Art. 2 Bezeichnung

Die deutsche Bezeichnung der Hochschule lautet: «Ost – Ostschweizer Fachhochschule».

Die französische Bezeichnung der Hochschule lautet: «Haute École Spécialisée de Suisse Orientale».

Die italienische Bezeichnung der Hochschule lautet: «Scuola Universitaria Professionale della Svizzera Orientale».

Die englische Bezeichnung der Hochschule lautet: «Eastern Switzerland University of Applied Sciences».

Art. 3 Organe, Führungsfunktionen und Beiräte

Organe der Hochschule sind nach Art. 17 Abs. 1 der Vereinbarung:

  1. Hochschulrat;
  2. Hochschulleitung;
  3. Revisionsstelle;
  4. Rekurskommission.

Führungsfunktionen der Hochschule sind:

  1. Führungsebene 1: Rektorin oder Rektor;
  2. Führungsebene 2:
  1. Departementsleiterin oder Departementsleiter;
  2. Standortleiterin oder Standortleiter;
  3. Verwaltungsdirektorin oder Verwaltungsdirektor;
  4. Leiterin oder Leiter Rektoratsstab.
  1. Führungsebene 3a: Fachabteilungsleiterin oder Fachabteilungsleiter;
  2. Führungsebene 3b:
  1. Institutsleiterin oder Institutsleiter;
  2. Studiengangsleiterin oder Studiengangsleiter;
  3. Leiterin oder Leiter eines grossen Service- oder Stabsbereichs.
  1. Führungsebene 3c:
  1. Kompetenzzentrumsleiterin oder Kompetenzzentrumsleiter;
  2. Fachstellenleiterin oder Fachstellenleiter;
  3. Fachteamleiterin oder Fachteamleiter;
  4. Leiterin oder Leiter eines mittleren oder kleinen Service- oder Stabsbereichs.

Beiräte der Hochschule sind:

  1. Standortbeiräte;
  2. Fachbeiräte.

Art. 4 Departemente

Die Departemente der Hochschule sind:

  1. Architektur, Bau, Landschaft, Raum;
  2. Gesundheit;
  3. Informatik;
  4. Soziale Arbeit;
  5. Technik;
  6. Wirtschaft.

Ein Departement ist eine auf Stufe Hochschule angesiedelte unselbständige Organisationseinheit. Es erfüllt in seinem fachlichen Zuständigkeitsbereich den gesamten Leistungsauftrag der Hochschule.

Mit Bezug auf die verantwortete Disziplin erfüllt ein Departement insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Sicherstellen der fachlichen Expertise der Hochschule;
  2. Gewährleisten von Lehre und anwendungsorientierter Forschung und Entwicklung;
  3. Förderung des gegenseitigen Transfers von Forschung, Lehre und Praxis.

Dem Departement können Fachabteilungen, Institute, Kompetenzzentren und Studiengänge sowie departementseigene Service- und Stabsbereiche unterstellt sein. Die Schaffung departementseigener Service- und Stabsbereiche bedarf der Genehmigung der Rektorin oder des Rektors.

Art. 5 Fachabteilungen

Eine Fachabteilung ist eine unselbständige Organisationseinheit. Sie:

  1. kann in ihrem Zuständigkeitsbereich den gesamten Leistungsauftrag der Hochschule erfüllen;
  2. fasst in der Regel thematisch ähnliche Einheiten zusammen;
  3. ist auf Stufe Hochschule oder Departement angesiedelt.

Ihr können Institute, Kompetenzzentren und Studiengänge sowie fachabteilungseigene Service- und Stabsbereiche unterstellt sein. Die Schaffung fachabteilungseigener Service- und Stabsbereiche bedarf der Genehmigung der Rektorin oder des Rektors.

Die Schaffung und Auflösung von Fachabteilungen wird in der Kompetenzordnung geregelt.

Art. 6 Institute

Ein Institut ist eine unselbständige Organisationseinheit. Es:

  1. bearbeitet ein spezifisches Fachgebiet;
  2. ist auf Stufe Departement oder Fachabteilung angesiedelt.

Ihm können Kompetenzzentren und Fachteams unterstellt sein.

Mit Bezug auf das verantwortete Fachgebiet erfüllt ein Institut insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Gewährleisten von anwendungsorientierter Forschung und Entwicklung, Weiterbildung und Dienstleistung;
  2. Bereitstellen der für die Studiengänge benötigten Expertinnen und Experten;
  3. Sicherstellen des gegenseitigen Transfers von Forschung, Lehre und Praxis.

Der Hochschulrat bestimmt die Zuordnung der Institute.

Die Schaffung und Auflösung von Instituten wird in der Kompetenzordnung geregelt.

Art. 7 Studiengänge

Ein Studiengang ist eine unselbständige Organisationseinheit. Er:

  1. verantwortet ein spezifisches, thematisch definiertes Lehrangebot auf Stufe Bachelor oder konsekutivem Master;
  2. ist auf Stufe Departement oder Fachabteilung angesiedelt.

Der Hochschulrat bestimmt die Zuordnung der Studiengänge zu den Departementen und Fachabteilungen auf Stufe Hochschule.

Die Schaffung und Auflösung von Studiengängen als Organisationseinheiten wird in der Kompetenzordnung geregelt.

Art. 8 Kompetenzzentren

Ein Kompetenzzentrum ist eine unselbständige Organisationseinheit. Es:

  1. bearbeitet ein spezifisches Teilfachgebiet;
  2. ist auf Stufe Institut, Fachabteilung, Departement oder Hochschule angesiedelt.

Mit Bezug auf das verantwortete Teilfachgebiet erfüllt es insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Gewährleistung von anwendungsorientierter Forschung und Entwicklung, Weiterbildung und Dienstleistung;
  2. Bereitstellen der für die Studiengänge benötigten Expertinnen und Experten;
  3. Sicherstellen des gegenseitigen Transfers von Forschung, Lehre und Praxis.

Die Schaffung und Auflösung von Kompetenzzentren wird in der Kompetenzordnung geregelt.

Art. 9 Fachstellen

Eine Fachstelle ist eine unselbständige Organisationseinheit. Sie:

  1. erbringt eine hochschulinterne, thematisch definierte Dienstleistung in Verbindung mit der fachlichen Bearbeitung und Vertretung dieses Themas;
  2. ist in der Regel auf Stufe Departement oder Hochschule angesiedelt.

Die Schaffung und Auflösung von Fachstellen wird in der Kompetenzordnung geregelt.

Art. 10 Fachteams

Ein Fachteam ist eine unselbständige Organisationseinheit. Es:

  1. erbringt spezifische fachliche Aufgaben;
  2. ist in der Regel auf Stufe Institut angesiedelt.

Die Schaffung und Auflösung von Fachteams wird in der Kompetenzordnung geregelt.

Art. 11 Direktion Services

Die Direktion Services ist die zentrale Verwaltungseinheit der Hochschule. Sie:

  1. ist eine auf Stufe Hochschule angesiedelte unselbständige Organisationseinheit;
  2. wird von der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwaltungsdirektor geführt.

Sie erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Sicherstellen des operativen Betriebs der Hochschule;
  2. Betrieb der zentralen Hochschuldienste;
  3. Planung der langfristigen Finanz- und Infrastrukturentwicklung.

Die Direktion Services kann im Rahmen ihrer Tätigkeit mit Genehmigung der Rektorin oder des Rektors organisatorische Unterbereiche schaffen. Diese Servicebereiche werden von einer Servicebereichsleiterin oder einem Servicebereichsleiter geführt.

Die Schaffung und Auflösung von Servicebereichen wird in der Kompetenzordnung geregelt.

Art. 12 Rektoratsstab

Der Rektoratsstab ist das zentrale Führungsunterstützungsinstrument der Hochschulleitung und der Rektorin oder des Rektors. Er:

  1. ist eine auf Stufe Hochschule angesiedelte unselbständige Organisationseinheit;
  2. wird von der Leiterin oder dem Leiter Rektoratsstab geführt.

Er erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Vor- und Nachbereitung der Geschäfte der Hochschulleitung;
  2. Sicherstellen des Aussenauftritts und der internen Kommunikation der Hochschule;
  3. Sicherstellen der Compliance;
  4. Planung und Steuerung der langfristigen Ausrichtung und Entwicklung sowie der Aussenbeziehungen der Hochschule.

Der Rektoratsstab kann im Rahmen seiner Tätigkeit mit Genehmigung der Rektorin oder des Rektors organisatorische Unterbereiche schaffen. Diese Stabsbereiche werden von einer Stabsbereichsleiterin oder einem Stabsbereichsleiter geführt.

Die Schaffung und Auflösung von Stabsbereichen wird in der Kompetenzordnung geregelt.

Art. 13 Kompetenzordnung

Der Hochschulrat regelt die Kompetenzen der Führungsfunktionen in einer Kompetenzordnung, soweit sich diese nicht aus diesem Erlass oder der Vereinbarung ergeben.

II. Aufgaben der Hochschule

Art. 14 Lehre

Die Hochschule bietet Bachelorstudiengänge und konsekutive Masterstudiengänge an.

Sie kann Doktoratsprogramme in Kooperation mit titelverleihenden inländischen oder ausländischen Partnerhochschulen anbieten.

Das Studienjahr beginnt am 1. September und dauert bis zum 31. August des Folgejahres.

Art. 15 Weiterbildung

Die Hochschule bietet auf Bedürfnisse der Praxis zugeschnittene Weiterbildungsangebote an.

Weiterbildungsangebote werden nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen gestaltet und wenigstens kostendeckend durchgeführt.

Art. 16 Forschung

Die Hochschule betreibt anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung zu den Schwerpunkten der Hochschule und der Departemente.

Die Hochschulleitung regelt in einem separaten Erlass, ob und unter welchen Voraussetzungen diese nach marktwirtschaftlichen Prinzipien und wenigstens kostendeckend betrieben werden soll.

Art. 17 Dienstleistung

Die Hochschule bietet Dienstleistung für Dritte an und fördert damit den Wissens- und Technologietransfer in Gesellschaft, Wirtschaft und Politik.

Dienstleistungsangebote werden nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen gestaltet und wenigstens kostendeckend durchgeführt.

Art. 18 Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung

Die Hochschule verfügt über eine Qualitätssicherungsstrategie und betreibt systematisch Qualitätssicherung und -entwicklung.

Der Hochschulrat erlässt die strategischen Qualitätsziele und stellt das strategische Risikomanagement sicher.

Für das operative Qualitätsmanagement ist die Hochschulleitung zuständig.

III. Angehörige der Hochschule

1. Allgemeines

Art. 19 Zusammensetzung

Angehörige der Hochschule sind:

  1. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hochschule;
  2. die immatrikulierten Studierenden in den Studiengängen nach Art. 14 Abs. 1 dieses Erlasses.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hochschule setzen sich zusammen aus:

  1. dem Lehrkörper, bestehend aus den Professorinnen und Professoren, Dozentinnen und Dozenten sowie Lehrbeauftragten;
  2. dem Mittelbau, bestehend aus den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und den wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten;
  3. den administrativen, technischen und betrieblichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern;
  4. den administrativ-akademischen Schnittstellenfunktionen.

2. Diversität und Chancengleichheit

Art. 20 Diversität und Chancengleichheit

Die Hochschule setzt sich aktiv für Vielfalt, Chancengleichheit und gegen Diskriminierung ein und unterstützt im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Hochschulangehörigen in deren Entwicklung.

Die Hochschule setzt sich insbesondere für die Gleichstellung von Mann und Frau ein und strebt eine ausgewogene Vertretung beider Geschlechter in Funktionen, Gremien, Lehre und Weiterbildung sowie in Forschung, Entwicklung und Dienstleistung an.

Art. 21 Barrierefreiheit

Die Hochschule fördert den barrierefreien Zugang zu Infrastruktur sowie Lehr- und Lernangeboten und Publikationen, um chancengleiche Teilhabe zu ermöglichen.

3. Rechte und Pflichten

Art. 22 Information und Mitwirkung

Die zuständigen Organe und weiteren Organisationseinheiten der Hochschule stellen die angemessene Information und Mitwirkung der Angehörigen der Hochschule im Rahmen der Vorgaben der Vereinbarung und dieses Erlasses sicher.

Art. 23 Vereinigungsrecht

Vereinigungen von Hochschulangehörigen, die mit Namen oder Zweck auf die Hochschule Bezug nehmen, bedürfen der Zustimmung der Hochschulleitung.

Der Vorstand einer solcher Vereinigung gibt deren Statuten und die Namen der Vorstandsmitglieder der Hochschulleitung bekannt.

Art. 24 Geheimhaltungspflicht

Die Geheimhaltungspflicht richtet sich sachgemäss nach Art. 67 des Personalgesetzes des Kantons St.Gallen vom 25. Januar 2011[3].

Art. 25 Disziplinarvorschriften und -verfahren

Der Hochschulrat erlässt eine Disziplinarordnung. Sie gilt für:

  1. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Veranstaltungen der Lehre und Weiterbildung;
  2. Fachhörerinnen und Fachhörer;
  3. Bewerberinnen und Bewerber für die Zulassung zur Hochschule.

4. Wahl der Professorinnen und Professoren sowie Dozentinnen und Dozenten

Art. 26 Zuständigkeiten für Anstellungen

Der Hochschulrat ist zuständig für:

  1. die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse der Mitglieder der Hochschulleitung;
  2. die Wahl der Professorinnen und Professoren sowie die Beendigung von deren Arbeitsverhältnissen.

Die Festlegung und die Änderung der Anstellungsmodalitäten der Professorinnen und Professoren erfolgen durch die Rektorin oder den Rektor.

Die Zuständigkeiten für die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse aller weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden in der Kompetenzordnung geregelt.

Der Rektorin oder dem Rektor kommt ein Vetorecht in allen Personalgeschäften nach Abs. 3 dieser Bestimmung zu.

Art. 27 Voraussetzungen für die Wahl zur Professorin oder zum Professor

Professorinnen und Professoren verfügen über mehrjährige funktionsrelevante Erfahrung und einen hervorragenden wissenschaftlichen oder praktischen Leistungsausweis. Weitere Voraussetzungen für die Wahl zur Professorin oder zum Professor legt der Hochschulrat in den Weisungen zu den Referenzfunktionen gemäss Personalreglement fest.

Art. 28 Wahlverfahren zur Professorin oder zum Professor

Die Wahl einer Professorin oder eines Professors setzt eine Professorenstelle voraus. Die Schaffung einer neuen sowie die inhaltliche Neuausrichtung oder Aufhebung einer bestehenden Professorenstelle erfolgt durch den Hochschulrat oder einen durch den Hochschulrat bestimmten Ausschuss.

Das Verfahren für die Wahl einer Professorin oder eines Professors umfasst wenigstens folgende Schritte:

  1. formelle Prüfung der Wählbarkeit durch das Personalwesen der Hochschule;
  2. inhaltliche Prüfung durch eine Wahlvorbereitungskommission;
  3. Durchführung des Bewerbungsverfahrens;
  4. Wahlempfehlung durch die stimmberechtigen Mitglieder der Wahlvorbereitungskommission;
  5. formeller Wahlantrag durch die Rektorin oder den Rektor zuhanden des Hochschulrates;
  6. Wahl durch den Hochschulrat oder einen durch den Hochschulrat bestimmten Ausschuss.

Der Hochschulrat oder ein durch den Hochschulrat bestimmter Ausschuss setzt die Wahlvorbereitungskommission ein. In dieser nehmen als stimmberechtigte Mitglieder wenigstens Einsitz:

  1. die zuständige Departementsleiterin oder der zuständige Departementsleiter oder, wo dies nicht anwendbar ist, die Rektorin oder der Rektor (Vorsitz);
  2. ein Mitglied des Hochschulrates;
  3. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierendenschaft;
  4. der oder die zukünftige Vorgesetzte;
  5. zwei Fachexpertinnen oder Fachexperten, davon wenigstens eine oder einer extern;
  6. eine Beauftragte oder ein Beauftragter für Diversität und Chancengleichheit;
  7. die Leiterin oder der Leiter des Personalwesens der Hochschule.

Der Hochschulrat regelt allfällige weitere Aspekte des Wahlverfahrens in einem separaten Erlass.

Art. 29 Vergabe des Titels einer Professorin oder eines Professors

Der Hochschulrat regelt die Berechtigung zur Führung und Aberkennung des Titels einer Professorin oder eines Professors in einem separaten Erlass.

Art. 30 Voraussetzungen für die Wahl zur Dozentin oder zum Dozenten

Dozentinnen und Dozenten verfügen über mehrjährige Praxiserfahrung sowie einen wissenschaftlichen oder praktischen Leistungsausweis. Weitere Voraussetzungen für die Wahl zur Dozentin oder zum Dozenten legt der Hochschulrat in den Weisungen zu den Referenzfunktionen gemäss Personalreglement fest.

Art. 31 Wahlverfahren zur Dozentin oder zum Dozenten

Das Verfahren für die Wahl einer Dozentin oder eines Dozenten umfasst wenigstens folgende Schritte:

  1. formelle Prüfung der Wählbarkeit durch das Personalwesen der Hochschule;
  2. inhaltliche Eignungsabklärung durch eine Wahlvorbereitungskommission;
  3. Durchführung des Bewerbungsverfahrens;
  4. Wahlantrag durch die Wahlvorbereitungskommission;
  5. Wahl durch die betreffende Departementsleiterin oder den betreffenden Departementsleiter oder, wo dies nicht anwendbar ist, durch die Rektorin oder den Rektor.

Die zuständige Departementsleiterin oder der zuständige Departementsleiter setzt die Wahlvorbereitungskommission ein. In dieser nehmen als stimmberechtigte Mitglieder Einsitz:

  1. die oder der zukünftige Vorgesetzte (Vorsitz);
  2. zwei Dozentinnen oder Dozenten, davon wenigstens eine oder einer aus dem betreffenden Fachgebiet, sofern möglich;
  3. eine weitere Vertreterin oder ein weiterer Vertreter der betroffenen Einheit;
  4. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Personalwesens der Hochschule.

Die Hochschulleitung regelt allfällige weitere Aspekte des Wahlverfahrens in einem separaten Erlass.

5. Studierendenschaft

Art. 32 Organisation

Die Studierendenschaft besteht aus den immatrikulierten Studierenden in den Studiengängen nach Art. 14 Abs. 1 dieses Erlasses.

Oberstes Organ der Studierendenschaft ist die Gesamtheit der Mitglieder. Im Übrigen organisiert sich die Studierendenschaft durch Statuten selbst.

Der Hochschulrat genehmigt die Statuten auf Antrag der Rektorin oder des Rektors nach Prüfung ihrer Rechtmässigkeit.

Art. 33 Finanzen

Die Studierendenschaft kann Mitgliederbeiträge erheben, die für alle immatrikulierten Studierenden verbindlich sind. Deren Erstfestlegung und Erhöhung bedürfen jeweils der Genehmigung durch die Hochschulleitung. Für die Mitglieder bestehen keine weiteren finanziellen Verpflichtungen.

Die Hochschule kann die Mitgliederbeiträge auf Antrag der Studierendenschaft einziehen und der Studierendenschaft zukommen lassen. Die Hochschulleitung entscheidet über weitere Unterstützungsleistungen der Hochschule zugunsten der Studierendenschaft.

Über Herkunft und Verwendung ihrer Mittel legt die Studierendenschaft der Hochschulleitung jährlich Rechenschaft ab.

IV. Organe

1. Hochschulrat

Art. 34 Wahl, Zusammensetzung, Aufgaben, Organisation

Wahl, Zusammensetzung und Aufgaben des Hochschulrates richten sich nach Art. 12 Abs. 1 Bst. a sowie Art. 18 und Art. 19 der Vereinbarung.

Der Hochschulrat erlässt ein Geschäftsreglement.

Eine Geschäftsstelle unterstützt den Hochschulrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben.

2. Hochschulleitung

Art. 35 Wahl und Zusammensetzung

Die Hochschulleitung wird vom Hochschulrat gewählt.[4] 

Sie besteht aus:

  1. der Rektorin oder dem Rektor;
  2. den Departementsleiterinnen und Departementsleitern;
  3. der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwaltungsdirektor;
  4. der Leiterin oder dem Leiter des Rektoratsstabs.

Der Hochschulrat wählt für jeden Standort der Hochschule eine Standortleiterin oder einen Standortleiter aus dem Kreis der Hochschulleitungsmitglieder.

Art. 36 Organisation

Die Hochschulleitung wird durch die Rektorin oder den Rektor geleitet. Sie tagt, so oft es die Geschäfte erfordern. Über die Geschäfte wird ein Beschlussprotokoll geführt.

Die Hochschulleitung erlässt ein Geschäftsreglement. Es bedarf der Genehmigung des Hochschulrates.

Art. 37 Aufgaben

Die Hochschulleitung berät und entscheidet operative Angelegenheiten, welche die gesamte Hochschule betreffen, liefert die Grundlagen für die strategischen Entscheide des Hochschulrates und setzt die Vorgaben des Hochschulrates und der Trägerkonferenz um.

Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:

  1. die Umsetzung des Leistungsauftrags;
  2. die Vorbereitung des Leistungsauftrags zuhanden des Hochschulrates;
  3. die Sicherstellung der kontinuierlichen Entwicklung und Verbesserung der Hochschule und von deren Organisationseinheiten;
  4. die Sicherstellung der finanziellen Führung der Hochschule;
  5. die Einhaltung des Budgets;
  6. Entscheidungen über die Schaffung und Auflösung von Fachabteilungen sowie Kompetenzzentren auf Stufe Hochschule oder Departement;
  7. die Sicherstellung der wissenschaftlichen Nachwuchsförderung;
  8. die Förderung der fachlichen Kompetenzen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
  9. die Umsetzung des Qualitätsmanagements gemäss den Vorgaben des Hochschulrates;
  10. das Reputations- und Risikomanagement sowie die Compliance der Hochschule;
  11. Entscheide über Abgeltungen und Lizensierungen bei Ausgründungen (Spin-offs);
  12. die Umsetzung strategischer Innovationsprojekte auf Stufe Hochschule;
  13. die Wahl der Mitglieder von Fachbeiräten auf Stufe Departement.

Art. 38 Beschlussfassung

Die Hochschulleitung strebt Konsens an. Wird dies nicht erreicht, ist für einen Beschluss die Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Er bedarf der Zustimmung der Rektorin oder des Rektors.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Rektorin oder der Rektor.

3. Revisionsstelle

Art. 39 Wahl und Aufgaben

Wahl und Aufgaben der Revisionsstelle richten sich nach Art. 14 Abs. 2 Bst. j und Art. 24 der Vereinbarung.

4. Rekurskommission

Art. 40 Wahl und Zusammensetzung

Wahl und Zusammensetzung der Rekurskommission richten sich nach Art. 48 der Vereinbarung.

Als hauptamtliche Dozierende nach Art. 48 Abs. 2 Bst. b der Vereinbarung gelten die Professorinnen und Professoren sowie Dozentinnen und Dozenten nach Art. 29 ff. dieses Erlasses.

Die Studierendenvertretung in der Hochschulversammlung kann dem Hochschulrat Kandidatinnen und Kandidaten für die Vertretung der Studierendenschaft zur Wahl vorschlagen.

Für jede Mitgliederkategorie nach Art. 48 Abs. 2 der Vereinbarung bestimmt der Hochschulrat wenigstens je ein Ersatzmitglied.

Die Rekurskommission entscheidet stets in ordentlicher Besetzung.

Sie konstituiert sich im Übrigen selbst.

Art. 41 Aufgaben

Die Aufgaben der Rekurskommission richten sich nach Art. 49 der Vereinbarung.

V. Führungsfunktionen

Art. 42 Rektorin oder Rektor

Die Rektorin oder der Rektor ist insbesondere zuständig für:

  1. die Vertretung der Hochschulleitung und der operativen Führungsfunktionen im Hochschulrat;
  2. die Traktandierung von Geschäften in der Hochschulleitung und die Führung des Vorsitzes bei den Sitzungen der Hochschulleitung;
  3. die Unterzeichnung von Erlassen der Hochschulleitung;
  4. die personelle Führung der Mitglieder der Hochschulleitung und der weiteren ihr oder ihm direkt unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
  5. die Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
  6. die Aussenbeziehungen der Hochschule, insbesondere den Abschluss von Verträgen mit Partnerhochschulen und institutionellen Partnerinstitutionen aus Wissenschaft, Bildung, Gesellschaft und Wirtschaft;
  7. Entscheide über die Schaffung oder Auflösung von Fachstellen auf Stufe Hochschule sowie von Servicebereichen der Direktion Services und von Stabsbereichen;
  8. die Ernennung und Abberufung von Fachabteilungsleiterinnen und Fachabteilungsleitern, Institutsleiterinnen und Institutsleitern sowie Studiengangsleiterinnen und Studiengangsleitern;
  9. die Ernennung und Abberufung von Leiterinnen und Leitern von Kompetenzzentren und Fachstellen auf Stufe Hochschule;
  10. die Ernennung und Abberufung von Servicebereichsleiterinnen und Servicebereichsleitern der Direktion Services und von Stabsbereichsleiterinnen und Stabsbereichsleitern des Rektoratsstabs.

Die Rektorin oder der Rektor kann einzelne ihr oder ihm zugewiesene Aufgaben und Befugnisse an Mitglieder der Hochschulleitung delegieren.

Die Rektorin oder der Rektor erfüllt im Übrigen alle Aufgaben, die nicht in den Zuständigkeitsbereich eines Organs oder einer anderen Führungsfunktion fallen.

Art. 43 Departementsleiterinnen und Departementsleiter

Die Departementsleiterinnen und Departementsleiter leiten ihr Departement und vertreten dieses in der Hochschulleitung und nach aussen. Sie haben den Vorsitz der jeweiligen Departementsleitung inne und sind insbesondere zuständig für:

  1. die Sicherstellung einer qualitativ hochstehenden Leistungserbringung und der kontinuierlichen Entwicklung des Departementes;
  2. die inhaltliche, personelle, finanzielle und organisatorische Führung des Departementes;
  3. die Bestimmung des Führungsgremiums des Departementes (Departementsleitung);
  4. die personelle Führung der Departementsleitungsmitglieder und der weiteren der Departementsleiterin oder dem Departementsleiter direkt unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
  5. die Unterzeichnung von Erlassen des Departementes;
  6. Entscheide über die Schaffung oder Auflösung von Kompetenzzentren und Fachstellen im Departement;
  7. Entscheide über die Durchführung von Studiengängen des Departementes sowie von Modulen unterhalb der durch die Hochschulleitung in einem separaten Erlass definierten Regelbelegung;
  8. Entscheide über die Durchführung von Studienprogrammen sowie Diplom- und Zertifikatskursen des Departementes in der Weiterbildung;
  9. die Bewilligung neuer oder veränderter Diplom- und Zertifikatskurse in der Weiterbildung;
  10. die Vorbereitung von Geschäften des Departementes zuhanden der Hochschulleitung und des Hochschulrates;
  11. die Vernetzung des Departementes in relevanten wissenschaftlichen, politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Kreisen;
  12. die Vertretung der Hochschule in relevanten Gremien ausserhalb der Hochschule gemäss Auftrag der Rektorin oder des Rektors.

Art. 44 Standortleiterinnen und Standortleiter

Die Standortleiterin oder der Standortleiter:

  1. stellt eine zielführende Vernetzung am Standort sicher;
  2. vertritt die Hochschule gegenüber dem Standortbeirat und den standortspezifischen Anspruchsgruppen zusammen mit der Rektorin oder dem Rektor;
  3. nimmt Anliegen der standortspezifischen Anspruchsgruppen auf und bringt diese nach Bedarf in die Hochschulleitung ein;
  4. ist in akuten Krisensituationen das Bindeglied zwischen Einsatzleitung der professionellen Notfallorganisation und der Rektorin oder dem Rektor und führt den standortspezifischen Krisenstab der Hochschule, sofern die Hochschulleitung keine andere Person bestimmt hat.

Art. 45 Fachabteilungsleiterinnen und Fachabteilungsleiter

Die Fachabteilungsleiterinnen und Fachabteilungsleiter leiten ihre Fachabteilung und vertreten diese nach aussen sowie in übergeordneten Gremien. Sie haben den Vorsitz der jeweiligen Fachabteilungsleitung inne und sind insbesondere zuständig für:

  1. die Sicherstellung einer qualitativ hochstehenden Leistungserbringung und der kontinuierlichen Entwicklung der Fachabteilung;
  2. die Umsetzung des Zwecks der Fachabteilung und deren inhaltliche, personelle, finanzielle und organisatorische Führung;
  3. die Bestimmung des Führungsgremiums der Fachabteilung (Fachabteilungsleitung);
  4. die Vernetzung der Fachabteilung nach innen und aussen;
  5. die personelle Führung der Fachabteilungsleitungsmitglieder und der weiteren der Fachabteilungsleiterin oder dem Fachabteilungsleiter direkt unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
  6. die inhaltliche, finanzielle und personelle Schwerpunktbildung innerhalb der Fachabteilung;
  7. die Vorbereitung der inhaltlichen, personellen, finanziellen und organisatorischen Entwicklungsplanung der Fachabteilung zuhanden der übergeordneten Stellen.

Art. 46 Institutsleiterinnen und Institutsleiter

Die Institutsleiterinnen und Institutsleiter leiten ihr Institut und vertreten dieses nach aussen sowie in übergeordneten Gremien. Sie haben den Vorsitz der jeweiligen Institutsleitung inne und sind insbesondere zuständig für:

  1. die Sicherstellung einer qualitativ hochstehenden Leistungserbringung und der kontinuierlichen Entwicklung des Instituts;
  2. die Umsetzung des Zwecks des Instituts und dessen inhaltliche, personelle, finanzielle und organisatorische Führung;
  3. die Bestimmung des Führungsgremiums des Instituts (Institutsleitung);
  4. die Vernetzung des Instituts nach innen und aussen;
  5. die personelle Führung der Institutsleitungsmitglieder und der weiteren der Institutsleiterin oder dem Institutsleiter direkt unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
  6. die inhaltliche, finanzielle und personelle Schwerpunktbildung innerhalb des Instituts;
  7. die Vorbereitung der inhaltlichen, personellen, finanziellen und organisatorischen Entwicklungsplanung des Instituts zuhanden der übergeordneten Stellen;
  8. die Vernetzung des Instituts in relevanten wissenschaftlichen, politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Kreisen.

Art. 47 Studiengangsleiterinnen und Studiengangsleiter

Die Studiengangsleiterinnen und Studiengangsleiter leiten ihren Studiengang und vertreten diesen nach aussen sowie in übergeordneten Gremien. Sie sind insbesondere zuständig für:

  1. die Sicherstellung einer qualitativ hochstehenden Leistungserbringung und der kontinuierlichen Entwicklung der Qualität der Lehre im Studiengang;
  2. die Positionierung des Studiengangs im Markt und gegenüber den Anspruchsgruppen;
  3. die Umsetzung des Zwecks des Studiengangs und dessen inhaltliche, personelle, finanzielle und organisatorische Führung;
  4. die Vernetzung des Studiengangs nach innen und aussen;
  5. die personelle Führung der ihnen direkt unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
  6. die Vorbereitung der inhaltlichen, personellen, finanziellen und organisatorischen Entwicklungsplanung des Studiengangs zuhanden der übergeordneten Stellen;
  7. die Vertretung des Studiengangs in relevanten Gremien innerhalb und ausserhalb der Hochschule.

Art. 48 Kompetenzzentrumsleiterinnen und Kompetenzzentrumsleiter

Die Kompetenzzentrumsleiterinnen und Kompetenzzentrumsleiter leiten ihr Kompetenzzentrum und vertreten dieses nach aussen sowie in übergeordneten Gremien. Sie sind insbesondere zuständig für:

  1. die Sicherstellung einer qualitativ hochstehenden Leistungserbringung und der kontinuierlichen Entwicklung des Kompetenzzentrums;
  2. die Umsetzung des Zwecks des Kompetenzzentrums und dessen inhaltliche, personelle, finanzielle und organisatorische Führung;
  3. die Vernetzung des Kompetenzzentrums nach innen und aussen;
  4. die personelle Führung der Mitglieder des Kompetenzzentrums;
  5. die inhaltliche, finanzielle und personelle Schwerpunktbildung innerhalb des Kompetenzzentrums;
  6. die Vorbereitung der inhaltlichen, personellen, finanziellen und organisatorischen Entwicklungsplanung des Kompetenzzentrums zuhanden der übergeordneten Stellen.

Art. 49 Fachstellenleiterinnen und Fachstellenleiter

Die Fachstellenleiterinnen und Fachstellenleiter leiten ihre Fachstelle und vertreten diese nach aussen sowie in übergeordneten Gremien. Sie sind insbesondere zuständig für:

  1. die Umsetzung des Zwecks der Fachstelle und deren inhaltliche, personelle, finanzielle und organisatorische Führung;
  2. die personelle Führung der Mitglieder der Fachstelle;
  3. die Vorbereitung der inhaltlichen, personellen, finanziellen und organisatorischen Entwicklungsplanung der Fachstelle zuhanden der übergeordneten Stellen;
  4. die Vertretung der Fachstelle in relevanten Gremien;
  5. die interne und externe Vernetzung der Fachstelle im zugewiesenen Themengebiet.

Art. 50 Fachteamleiterinnen und Fachteamleiter

Die Fachteamleiterinnen und Fachteamleiter leiten ihr Fachteam und vertreten dieses nach aussen sowie in übergeordneten Gremien. Sie sind insbesondere zuständig für:

  1. die Umsetzung des Zwecks des Fachteams;
  2. die Vernetzung des Fachteams nach innen und aussen;
  3. die personelle Führung der Mitglieder des Fachteams;
  4. die Vorbereitung der Entwicklungsplanung des Fachteams zuhanden der übergeordneten Stellen.

Art. 51 Verwaltungsdirektorin oder Verwaltungsdirektor

Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor leitet die Direktion Services. Sie oder er ist insbesondere zuständig für:

  1. die Sicherstellung von departements- und standortübergreifenden Services;
  2. die Planung der finanziellen Entwicklung und Ressourcenausstattung der Hochschule;
  3. das Management der Infrastruktur und der Finanzen der Hochschule;
  4. das finanzielle Reporting zuhanden der Hochschulleitung und des Hochschulrates sowie gegenüber Dritten;
  5. die Bereitstellung der Grundlagen für den Leistungsauftrag;
  6. die Überwachung der Umsetzung des genehmigten Leistungsauftrags;
  7. die rechtskonforme Abwicklung von Beschaffungen und Veräusserungen;
  8. die personelle Führung der Servicebereichsleitungen und weiterer ihr oder ihm direkt unterstellter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
  9. die Vorbereitung von Geschäften der Direktion Services zuhanden der Hochschulleitung und des Hochschulrates;
  10. die Vertretung der Hochschule in relevanten Gremien ausserhalb der Hochschule im Auftrag der Hochschulleitung oder der Rektorin oder des Rektors.

Art. 52 Leiterin oder Leiter Rektoratsstab

Die Leiterin oder der Leiter des Rektoratsstabs ist insbesondere zuständig für:

  1. die Sicherstellung einer zweckmässigen Führungsunterstützung für die Hochschulleitung und die Rektorin oder den Rektor;
  2. die Sicherstellung einer fristgerechten, qualitativ angemessenen Vorbereitung der Hochschulleitungsgeschäfte;
  3. die Sicherstellung der kurz-, mittel- und langfristigen Entwicklungsplanung der Hochschule zuhanden der Hochschulleitung und des Hochschulrates;
  4. die Sicherstellung eines angemessenen Managements der Qualitätssicherung und -entwicklung der Hochschule;
  5. das Management der strategischen Projekte der Hochschule;
  6. die Sicherstellung des Reputationsmanagements sowie des Risikomanagements und der Compliance der Hochschule;
  7. die Marketingunterstützung sowie die rechtliche Unterstützung der Hochschulleitung und der Organisationseinheiten der Hochschule;
  8. die Steuerung der Aussenbeziehungen der Hochschule im Auftrag der Rektorin oder des Rektors;
  9. die personelle Führung der Stabsbereichsleitungen und weiterer ihr oder ihm direkt unterstellter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
  10. die Vorbereitung von Geschäften des Rektoratsstabs zuhanden der Hochschulleitung und des Hochschulrates;
  11. die Vertretung der Hochschule in relevanten Gremien ausserhalb der Hochschule im Auftrag der Hochschulleitung oder der Rektorin oder des Rektors.

Art. 53 Leiterinnen und Leiter von Service- oder Stabsbereichen

Die Leiterinnen und Leiter der Service- und Stabsbereiche sind insbesondere zuständig für:

  1. die Umsetzung des Zwecks ihres Bereichs und dessen inhaltliche, personelle und finanzielle Führung;
  2. die Vorbereitung der inhaltlichen, personellen, finanziellen und organisatorischen Entwicklungsplanung des Bereichs zuhanden der übergeordneten Stellen;
  3. die personelle Führung der ihnen direkt unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Art. 54 Weitere Führungsfunktionen

Die Hochschulleitung kann weitere Führungsfunktionen vorsehen. Deren Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung werden in einem Stellenbeschrieb geregelt.

VI. Weitere Gremien der Hochschule

Art. 55 Standortbeiräte

Zusammensetzung, Stellung und Aufgaben der Standortbeiräte richten sich nach Art. 20 und Art. 21 der Vereinbarung.

Die Standortbeiräte werden in der Regel durch ein Mitglied des Hochschulrates geleitet.

Der Hochschulrat erlässt ein Geschäftsreglement für die Standortbeiräte.

Art. 56 Fachbeiräte

Je Departement besteht wenigstens ein Fachbeirat.

Die Hochschulleitung setzt auf Antrag der betreffenden Departementsleitung die Fachbeiräte ein und wählt deren Mitglieder.

Die Fachbeiräte werden in der Regel durch ein Mitglied der Hochschulleitung geleitet. Bei beratenden Fachgremien auf nachgeordneten Stufen wird die Leitung durch die zuständige Departementsleiterin oder den zuständigen Departementsleiter bestimmt.

Die Fachbeiräte beraten und begleiten die Departemente aus fachlicher Perspektive, indem sie:

  1. fachliche Stellungnahmen zu strategischen Entwicklungen der Departemente abgeben;
  2. nach innen Impulse zur inhaltlichen Entwicklung von Kompetenzen einbringen;
  3. zur Vernetzung der Hochschule in Wirtschaft, Gesellschaft und Politik beitragen.

Die Hochschulleitung regelt Organisation, Pflichten, Aufgaben, Entschädigung und Amtsdauer der Fachbeiräte in einem separaten Erlass.

VII. Mitwirkung

1. Mitwirkung im Hochschulrat

Art. 57 Aufgaben und Wahl der Personal- und Studierendenvertretungen im Hochschulrat

Die Interessen des Personals und der Studierendenschaft werden im Hochschulrat durch eine gewählte Personaldelegierte oder einen gewählten Personaldelegierten und eine gewählte Studierendendelegierte oder einen gewählten Studierendendelegierten wahrgenommen.

Personal und Studierendenschaft regeln die Wahl der jeweiligen Vertretung im Hochschulrat.

2. Mitwirkung auf Stufe Hochschule

Art. 58 Hochschulversammlung a) Wahl und Organisation

Die Hochschulversammlung ist das Mitwirkungsgremium auf Stufe Hochschule. Durch sie nehmen Vertretende der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Studierenden ihre diesbezüglichen Mitwirkungsrechte wahr.

Der Hochschulversammlung gehören mit Stimmrecht an:

  1. seitens des Personals:
  1. je Departement zwei Vertretungen des Lehrkörpers, des Mittelbaus und der administrativen, technischen und betrieblichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
  2. je Fachabteilung auf Stufe Hochschule eine Vertretung des Lehrkörpers, des Mittelbaus und der administrativen, technischen und betrieblichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
  3. aus der Direktion Services zwei Vertretungen;
  4. aus dem Rektoratsstab eine Vertretung;
  5. zwei Vertretungen der administrativ-akademischen Schnittstellenfunktionen.
  1. seitens der immatrikulierten Studierenden:
  1. je Departement zwei Vertretungen;
  2. je Fachabteilung auf Stufe Hochschule zwei Vertretungen, sofern diese eigene Studiengänge führt.

Personal und Studierendenschaft regeln unter Vorbehalt von Art. 60 Abs. 4 Bst. b dieses Erlasses die Wahl der jeweiligen Vertretung in der Hochschulversammlung.

An den Sitzungen der Hochschulversammlung nehmen als Beisitzerinnen oder Beisitzer ohne Stimmrecht teil:

  1. die oder der Beauftragte für Diversität und Chancengleichheit der Hochschule;
  2. die Ombuds- oder Vertrauensperson der Hochschule;
  3. die Rektorin oder der Rektor sowie ein weiteres Mitglied der Hochschulleitung.

Die Hochschulversammlung erlässt ein Geschäftsreglement. Es bedarf der Genehmigung durch die Hochschulleitung.

Die oder der Vorsitzende der Hochschulversammlung sowie die Rektorin oder der Rektor können zu einzelnen Geschäften weitere Personen beiziehen.

Art. 59 b) Aufgaben

Die Hochschulversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Beratung des Hochschulrates und der Hochschulleitung zu Fragen von gesamthochschulischem Interesse und Erarbeitung von Stellungnahmen zu Handen von Hochschulrat und Hochschulleitung;
  2. Organisation der Vernehmlassung zu zentralen strategischen, organisatorischen und reglementarischen Neuerungen;
  3. Wahl der oder des Vorsitzenden der Hochschulversammlung aus dem Kreis der Personal- oder Studierendenvertretungen;
  4. Wahl einer oder eines Personaldelegierten in den Hochschulrat, sofern das Personal kein anderes Wahlverfahren vorsieht;
  5. Wahl einer oder eines Studierendendelegierten in den Hochschulrat, sofern die Studierendenschaft kein anderes Wahlverfahren vorsieht.

Die Rektorin oder der Rektor informiert die Hochschulversammlung regelmässig über relevante Vorgänge in der Hochschule.

3. Mitwirkung auf Stufe Departement

Art. 60 Departementsversammlung

Die Departementsversammlung ist das Mitwirkungsgremium auf Stufe Departement. Durch sie nehmen Vertretende der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Studierenden des Departementes ihre diesbezüglichen Mitwirkungsrechte wahr.

Der Departementsversammlung gehören wenigstens an:

  1. seitens des Personals:
  1. zwei Vertretungen des Lehrkörpers;
  2. zwei Vertretungen des Mittelbaus;
  3. zwei Vertretungen der administrativen, technischen und betrieblichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
  1. seitens der immatrikulierten Studierenden: eine Vertretung je Studiengang des Departementes.

Personal und Studierendenschaft des Departementes regeln die Wahl der jeweiligen Vertretung in der Departementsversammlung.

Zu den Aufgaben der Departementsversammlung gehören insbesondere:

  1. Beratung der Departementsleitung zu Fragen von hoher Bedeutung für das Departement und Erarbeitung von Stellungnahmen zu Handen der Departementsleitung;
  2. Wahl der Vertreterinnen und Vertreter des Departementes in der Hochschulversammlung.

Im Übrigen regelt die Departementsleiterin oder der Departementsleiter die weiteren Aufgaben und die Organisation der Departementsversammlung.

Die Departementsleiterin oder der Departementsleiter informiert die Departementsversammlung regelmässig über relevante Vorgänge im Departement.

VIII. Schlussbestimmungen

Art. 61 Übergangsbestimmung

Die in Ausführung folgender Erlasse erlassenen Vorschriften behalten bis zu ihrer Aufhebung durch den Hochschulrat Gültigkeit, soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt:

  1. Statut der FHS St.Gallen, Hochschule für Angewandte Wissenschaften vom 22. November 2005;
  2. Reglement über Organisation und Betrieb des Interkantonalen Technikums Rapperswil (Ingenieurschule) vom 4. Juli 1975[5];
  3. Organisationsreglement der Hochschule für Technik Buchs vom 16. März 2007;
  4. Beschluss des Technikumsrates des Neu-Technikums Buchs betreffend anzuwendende Verfahrensvorschriften vom 5. Februar 1992[6].

Egress

nGS 2021-065

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2021-065 26.02.2021 01.08.2021

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
26.02.2021 01.08.2021 Erlass Grunderlass 2021-065