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Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Ost – Ostschweizer Fachhochschule

vom 05.04.2022 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Ausführung von Art. 14 Abs. 2 Bst. f, Art. 38 Abs. 2, Art. 39 Abs. 2 und Art. 45 Abs. 2 der Vereinbarung über die Ost – Ostschweizer Fachhochschule vom 15. Februar 2019[1]

als Verordnung:[2]

Anhänge

I. Berichterstattung und Rechnungslegung

1. Jährliche Berichterstattung

Art. 1 Inhalt

Die jährliche Berichterstattung besteht aus Geschäftsbericht und Jahresrechnung.

Sie umfasst alle Aufgabenbereiche der Ost – Ostschweizer Fachhochschule (nachfolgend Hochschule).

Art. 2 Geschäftsbericht

Der Geschäftsbericht informiert über den aktuellen Stand der Leistungserbringung und Mittelverwendung.

Er enthält wenigstens die Angaben nach Anhang 1 dieses Erlasses.

Art. 3 Jahresrechnung

Die Jahresrechnung besteht aus Erfolgsrechnung, Bilanz, Geldflussrechnung, Eigenkapitalnachweis und Anhang.

Sie wird nach Massgabe des Obligationenrechts[3] und den Vorgaben der Schweizerischen Hochschulkonferenz geführt.

Nicht mehr begründete Rückstellungen werden aufgelöst.

Werden Teilbereiche der Hochschule in separaten Rechnungen geführt, so werden sie für die Jahresrechnung konsolidiert.

Art. 4 Anhang zur Jahresrechnung

Der Anhang zur Jahresrechnung enthält:*

  1. die Angaben nach Obligationenrecht[4];
  2. einen Rückstellungsspiegel;
  3. eine Aufstellung über Verpflichtungen aus langfristigen Mietverträgen, aufgeteilt nach Fälligkeit innerhalb von einem Jahr, einem bis fünf Jahren und nach fünf Jahren;
  4. Grundsätze, Art und Höhe der internen Verrechnungen zwischen den Teilbereichen der Hochschule.

Art. 5 Einreichung und Kenntnisnahme

Der Geschäftsbericht und die Jahresrechnung des Vorjahres werden dem Amt für Hochschulen bis Ende Juni zugestellt.*

Die Regierung nimmt den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung zur Kenntnis.

Art. 6 Kostenrechnung

Die Hochschule führt eine Kostenrechnung. Diese erfüllt wenigstens die Anforderungen der Schweizerischen Hochschulkonferenz.[5] 

Für Teilbereiche, in denen aus Mitteln unternehmerischer Tätigkeit funktions-, erfolgs- oder leistungsabhängige Zusatzauszahlungen zur Grundbesoldung oder andere monetäre Anreize vorgesehen sind, erfolgt die Verrechnung von Kosten zu Vollkosten.

2. Bericht zur Leistungsauftragsperiode

Art. 7 Inhalt

Der Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des Trägerbeitrags des Kantons St.Gallen[6] informiert über die Leistungserbringung und Mittelverwendung in der gesamten Leistungsauftragsperiode.

Er enthält zumindest die Angaben nach Anhang 2 dieses Erlasses.

Art. 8 Frist zur Einreichung

Der Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des Trägerbeitrags des Kantons St.Gallen wird der Regierung bis Ende Juni des letzten Jahres der Leistungsauftragsperiode vorgelegt.

II. Eigenkapital

Art. 9 Definition und Zweck

Das Eigenkapital entspricht den um die Verbindlichkeiten (Fremdkapital) reduzierten Vermögenswerten (Aktiven).

Das Eigenkapital dient der Wahrung der Entwicklungs- und Risikofähigkeit der Hochschule.

Art. 10 Gliederung

Das Eigenkapital besteht aus:

  1. Grundkapital;
  2. Fondskapital;
  3. strategischem Investitionskapital;
  4. freiem Kapital.

Art. 11 Grundkapital

Das Grundkapital dient der Erfüllung des Leistungsauftrags bei unerwarteten Mehraufwendungen oder Mindererträgen während der Leistungsauftragsperiode.

Das Grundkapital beträgt zu Beginn der Leistungsauftragsperiode höchstens 40 Prozent der Summe aus dem durchschnittlichen jährlichen Trägerbeitrag des Kantons St.Gallen und den erwarteten durchschnittlichen jährlichen Zuschlägen nach Art. 35 der Vereinbarung auf den Beiträgen nach der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung[7] der Mitträger.

Ist das Grundkapital zu Beginn der Leistungsauftragsperiode tiefer als der Zielwert nach Abs. 2 dieser Bestimmung, kann der Leistungsauftrag:

  1. eine Erhöhung des Trägerbeitrags des Kantons St.Gallen zur Aufstockung des Grundkapitals vorsehen;
  2. die Unterdeckung bei der Festlegung von Kriterien für das Eintreten unvorhersehbarer Entwicklungen oder ausserordentlicher Umstände nach Art. 39 Abs. 3 der Vereinbarung berücksichtigen.

Ist das Grundkapital zu Beginn der Leistungsauftragsperiode höher als der Zielwert nach Abs. 2 dieser Bestimmung, wird der übersteigende Teil dem Entwicklungskapital nach Art. 15 Abs. 2 Bst. a dieses Erlasses zugewiesen.

Art. 12 Fondskapital a) Zweck und Gliederung

Das Fondskapital dient der Finanzierung besonderer Aufgaben.

Es umfasst:

  1. das Eigenkapital aus Zuwendungen von Dritten mit einer unabänderlichen Zweckbestimmung;
  2. das Eigenkapital aus Überschüssen aus unternehmerischer Tätigkeit im Bereich der Weiterbildung, Forschung und Dienstleistungen;
  3. das Eigenkapital aus Ausschüttungen aus unternehmerischer Tätigkeit im Bereich der Weiterbildung, Forschung und Dienstleistungen, soweit es durch Beschluss der Hochschulleitung einem klaren Zweck zugeordnet wurde;
  4. das Eigenkapital, soweit es durch Beschluss des Hochschulrates einem klaren Zweck zugeordnet wurde und die Zuweisung von der Regierung genehmigt wurde;
  5. im Trägerbeitrag des Kantons St.Gallen eingestellte, jedoch nicht beanspruchte Mittel für bauliche Massnahmen und Ausstattungsinvestitionen für die hochschulspezifische Infrastruktur.

Art. 13 b) besondere Bestimmungen für das Eigenkapital aus unternehmerischer Tätigkeit im Bereich der Weiterbildung, Forschung und Dienstleistungen[8]

Die Summe des Eigenkapitals nach Art. 12 Abs. 2 Bst. b und c dieses Erlasses darf am Ende der Leistungsauftragsperiode 120 Prozent des selbsterwirtschafteten Umsatzes aller darin konsolidierten Teilbereiche nicht übersteigen.

Berechnet wird die Obergrenze nach Abs. 1 dieser Bestimmung als Durchschnitt der selbsterwirtschafteten Umsätze der vier Jahre, die dem letzten Jahresabschluss der Leistungsauftragsperiode vorangehen.

Soweit dieser Erlass nichts anderes vorsieht, regelt der Hochschulrat die Einzelheiten zum Eigenkapital aus unternehmerischer Tätigkeit und stellt deren Einhaltung sicher.

Art. 14 Strategisches Investitionskapital

Das strategische Investitionskapital dient der Finanzierung von strategischen Aufgaben und Projekten in Berücksichtigung des Kernauftrags der Hochschule. Es wird zentral geführt.

Dem strategischen Investitionskapital werden Mittel aus unternehmerischer Tätigkeit im Bereich der Weiterbildung, Forschung und Dienstleistungen zugewiesen. Wenigstens werden diejenigen Mittel zugewiesen, welche die Obergrenze nach Art. 13 Abs. 1 dieses Erlasses übersteigen.

Der Hochschulrat regelt die Einzelheiten.

Art. 15 Freies Kapital

Das Eigenkapital wird dem freien Kapital zugerechnet, soweit es sich nicht um Grundkapital, Fondskapital oder strategisches Investitionskapital handelt.

Es umfasst:

  1. das Entwicklungskapital;
  2. den während der Leistungsauftragsperiode kumulierten Vortrag aus Ertrags- oder Aufwandüberschüssen der Vorjahre;
  3. den Jahreserfolg (Ertrags- oder Aufwandüberschuss).

Unterschreitet das Grundkapital am Ende der Leistungsauftragsperiode den Zielwert, wird freies Kapital im erforderlichen Mass umgebucht.

III. Umgang mit Ertrags- oder Aufwandüberschüssen

Art. 16 Erfolg a) innerhalb der Leistungsauftragsperiode

Der Jahreserfolg (Ertrags- oder Aufwandüberschuss) wird innerhalb der Leistungsauftragsperiode vorgetragen.

Art. 17 b) am Ende der Leistungsauftragsperiode 1. Ertragsüberschuss

Ein während der Leistungsauftragsperiode kumulierter Ertragsüberschuss wird dem Grundkapital zugewiesen, bis dieses den Zielwert nach Art. 11 Abs. 2 dieses Erlasses der nachfolgenden Leistungsauftragsperiode erreicht.

Ist der Zielwert erreicht, wird der verbleibende Ertragsüberschuss nach Anhang 3 dieses Erlasses abhängig von der Kapitalisierung der Hochschule verwendet. In Ausnahmefällen kann der Hochschulrat der Regierung begründeten Antrag auf anderweitige Verwendung stellen.

Art. 18 2. Aufwandüberschuss

Ein während der Leistungsauftragsperiode kumulierter Aufwandüberschuss wird über das Grundkapital ausgeglichen, soweit das freie Kapital hierzu nicht ausreicht.

Egress

nGS 2022-024

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2022-024 05.04.2022 31.12.2021
Art. 4, Abs. 1 geändert 2025-027 12.08.2025 01.01.2026
Art. 4, Abs. 1, a) eingefügt 2025-027 12.08.2025 01.01.2026
Art. 4, Abs. 1, b) eingefügt 2025-027 12.08.2025 01.01.2026
Art. 4, Abs. 1, c) eingefügt 2025-027 12.08.2025 01.01.2026
Art. 4, Abs. 1, d) eingefügt 2025-027 12.08.2025 01.01.2026
Art. 5, Abs. 1 geändert 2025-027 12.08.2025 01.01.2026
Anhang 1 Inhalt geändert 2025-027 12.08.2025 01.01.2026
Anhang 2 Inhalt geändert 2025-027 12.08.2025 01.01.2026

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
05.04.2022 31.12.2021 Erlass Grunderlass 2022-024
12.08.2025 01.01.2026 Art. 4, Abs. 1 geändert 2025-027
12.08.2025 01.01.2026 Art. 4, Abs. 1, a) eingefügt 2025-027
12.08.2025 01.01.2026 Art. 4, Abs. 1, b) eingefügt 2025-027
12.08.2025 01.01.2026 Art. 4, Abs. 1, c) eingefügt 2025-027
12.08.2025 01.01.2026 Art. 4, Abs. 1, d) eingefügt 2025-027
12.08.2025 01.01.2026 Art. 5, Abs. 1 geändert 2025-027
12.08.2025 01.01.2026 Anhang 1 Inhalt geändert 2025-027
12.08.2025 01.01.2026 Anhang 2 Inhalt geändert 2025-027