Die jährliche Berichterstattung besteht aus Geschäftsbericht und Jahresrechnung.
Sie umfasst alle Aufgabenbereiche der Ost – Ostschweizer Fachhochschule (nachfolgend Hochschule).
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erlässt
in Ausführung von Art. 14 Abs. 2 Bst. f, Art. 38 Abs. 2, Art. 39 Abs. 2 und Art. 45 Abs. 2 der Vereinbarung über die Ost – Ostschweizer Fachhochschule vom 15. Februar 2019[1]
Die jährliche Berichterstattung besteht aus Geschäftsbericht und Jahresrechnung.
Sie umfasst alle Aufgabenbereiche der Ost – Ostschweizer Fachhochschule (nachfolgend Hochschule).
Der Geschäftsbericht informiert über den aktuellen Stand der Leistungserbringung und Mittelverwendung.
Er enthält wenigstens die Angaben nach Anhang 1 dieses Erlasses.
Die Jahresrechnung besteht aus Erfolgsrechnung, Bilanz, Geldflussrechnung, Eigenkapitalnachweis und Anhang.
Sie wird nach Massgabe des Obligationenrechts[3] und den Vorgaben der Schweizerischen Hochschulkonferenz geführt.
Nicht mehr begründete Rückstellungen werden aufgelöst.
Werden Teilbereiche der Hochschule in separaten Rechnungen geführt, so werden sie für die Jahresrechnung konsolidiert.
Der Anhang zur Jahresrechnung enthält:*
Der Geschäftsbericht und die Jahresrechnung des Vorjahres werden dem Amt für Hochschulen bis Ende Juni zugestellt.*
Die Regierung nimmt den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung zur Kenntnis.
Die Hochschule führt eine Kostenrechnung. Diese erfüllt wenigstens die Anforderungen der Schweizerischen Hochschulkonferenz.[5]
Für Teilbereiche, in denen aus Mitteln unternehmerischer Tätigkeit funktions-, erfolgs- oder leistungsabhängige Zusatzauszahlungen zur Grundbesoldung oder andere monetäre Anreize vorgesehen sind, erfolgt die Verrechnung von Kosten zu Vollkosten.
Der Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des Trägerbeitrags des Kantons St.Gallen[6] informiert über die Leistungserbringung und Mittelverwendung in der gesamten Leistungsauftragsperiode.
Er enthält zumindest die Angaben nach Anhang 2 dieses Erlasses.
Der Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des Trägerbeitrags des Kantons St.Gallen wird der Regierung bis Ende Juni des letzten Jahres der Leistungsauftragsperiode vorgelegt.
Das Eigenkapital entspricht den um die Verbindlichkeiten (Fremdkapital) reduzierten Vermögenswerten (Aktiven).
Das Eigenkapital dient der Wahrung der Entwicklungs- und Risikofähigkeit der Hochschule.
Das Eigenkapital besteht aus:
Das Grundkapital dient der Erfüllung des Leistungsauftrags bei unerwarteten Mehraufwendungen oder Mindererträgen während der Leistungsauftragsperiode.
Das Grundkapital beträgt zu Beginn der Leistungsauftragsperiode höchstens 40 Prozent der Summe aus dem durchschnittlichen jährlichen Trägerbeitrag des Kantons St.Gallen und den erwarteten durchschnittlichen jährlichen Zuschlägen nach Art. 35 der Vereinbarung auf den Beiträgen nach der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung[7] der Mitträger.
Ist das Grundkapital zu Beginn der Leistungsauftragsperiode tiefer als der Zielwert nach Abs. 2 dieser Bestimmung, kann der Leistungsauftrag:
Ist das Grundkapital zu Beginn der Leistungsauftragsperiode höher als der Zielwert nach Abs. 2 dieser Bestimmung, wird der übersteigende Teil dem Entwicklungskapital nach Art. 15 Abs. 2 Bst. a dieses Erlasses zugewiesen.
Das Fondskapital dient der Finanzierung besonderer Aufgaben.
Es umfasst:
Die Summe des Eigenkapitals nach Art. 12 Abs. 2 Bst. b und c dieses Erlasses darf am Ende der Leistungsauftragsperiode 120 Prozent des selbsterwirtschafteten Umsatzes aller darin konsolidierten Teilbereiche nicht übersteigen.
Berechnet wird die Obergrenze nach Abs. 1 dieser Bestimmung als Durchschnitt der selbsterwirtschafteten Umsätze der vier Jahre, die dem letzten Jahresabschluss der Leistungsauftragsperiode vorangehen.
Soweit dieser Erlass nichts anderes vorsieht, regelt der Hochschulrat die Einzelheiten zum Eigenkapital aus unternehmerischer Tätigkeit und stellt deren Einhaltung sicher.
Das strategische Investitionskapital dient der Finanzierung von strategischen Aufgaben und Projekten in Berücksichtigung des Kernauftrags der Hochschule. Es wird zentral geführt.
Dem strategischen Investitionskapital werden Mittel aus unternehmerischer Tätigkeit im Bereich der Weiterbildung, Forschung und Dienstleistungen zugewiesen. Wenigstens werden diejenigen Mittel zugewiesen, welche die Obergrenze nach Art. 13 Abs. 1 dieses Erlasses übersteigen.
Der Hochschulrat regelt die Einzelheiten.
Das Eigenkapital wird dem freien Kapital zugerechnet, soweit es sich nicht um Grundkapital, Fondskapital oder strategisches Investitionskapital handelt.
Es umfasst:
Unterschreitet das Grundkapital am Ende der Leistungsauftragsperiode den Zielwert, wird freies Kapital im erforderlichen Mass umgebucht.
Der Jahreserfolg (Ertrags- oder Aufwandüberschuss) wird innerhalb der Leistungsauftragsperiode vorgetragen.
Ein während der Leistungsauftragsperiode kumulierter Ertragsüberschuss wird dem Grundkapital zugewiesen, bis dieses den Zielwert nach Art. 11 Abs. 2 dieses Erlasses der nachfolgenden Leistungsauftragsperiode erreicht.
Ist der Zielwert erreicht, wird der verbleibende Ertragsüberschuss nach Anhang 3 dieses Erlasses abhängig von der Kapitalisierung der Hochschule verwendet. In Ausnahmefällen kann der Hochschulrat der Regierung begründeten Antrag auf anderweitige Verwendung stellen.
Ein während der Leistungsauftragsperiode kumulierter Aufwandüberschuss wird über das Grundkapital ausgeglichen, soweit das freie Kapital hierzu nicht ausreicht.
| Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle | Erlassdatum | Vollzugsbeginn |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 2022-024 | 05.04.2022 | 31.12.2021 |
| Art. 4, Abs. 1 | geändert | 2025-027 | 12.08.2025 | 01.01.2026 |
| Art. 4, Abs. 1, a) | eingefügt | 2025-027 | 12.08.2025 | 01.01.2026 |
| Art. 4, Abs. 1, b) | eingefügt | 2025-027 | 12.08.2025 | 01.01.2026 |
| Art. 4, Abs. 1, c) | eingefügt | 2025-027 | 12.08.2025 | 01.01.2026 |
| Art. 4, Abs. 1, d) | eingefügt | 2025-027 | 12.08.2025 | 01.01.2026 |
| Art. 5, Abs. 1 | geändert | 2025-027 | 12.08.2025 | 01.01.2026 |
| Anhang 1 | Inhalt geändert | 2025-027 | 12.08.2025 | 01.01.2026 |
| Anhang 2 | Inhalt geändert | 2025-027 | 12.08.2025 | 01.01.2026 |
| Erlassdatum | Vollzugsbeginn | Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 05.04.2022 | 31.12.2021 | Erlass | Grunderlass | 2022-024 |
| 12.08.2025 | 01.01.2026 | Art. 4, Abs. 1 | geändert | 2025-027 |
| 12.08.2025 | 01.01.2026 | Art. 4, Abs. 1, a) | eingefügt | 2025-027 |
| 12.08.2025 | 01.01.2026 | Art. 4, Abs. 1, b) | eingefügt | 2025-027 |
| 12.08.2025 | 01.01.2026 | Art. 4, Abs. 1, c) | eingefügt | 2025-027 |
| 12.08.2025 | 01.01.2026 | Art. 4, Abs. 1, d) | eingefügt | 2025-027 |
| 12.08.2025 | 01.01.2026 | Art. 5, Abs. 1 | geändert | 2025-027 |
| 12.08.2025 | 01.01.2026 | Anhang 1 | Inhalt geändert | 2025-027 |
| 12.08.2025 | 01.01.2026 | Anhang 2 | Inhalt geändert | 2025-027 |