Kantonale oder kantonal anerkannte Abschlüsse von Fachmittelschulen (FMS) werden von der EDK anerkannt, wenn sie die in diesem Reglement festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.
230.312
Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen
Präambel
gestützt auf die Art. 2, 4 und 6 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 (Diplomvereinbarung) und auf das EDK-Statut vom 2. März 1995,
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Grundsatz
Art. 2 Fachmittelschulen
Fachmittelschulen im Sinne dieses Reglements sind Vollzeitschulen der Sekundarstufe II, die:
- eine vertiefte Allgemeinbildung vermitteln;
- die Persönlichkeitsentwicklung durch Stärkung von Sozial- und Selbstkompetenz fördern;
- berufsfeldbezogene Fächer anbieten;
- den Berufsentscheid unterstützen;
- auf Studiengänge im nichtuniversitären Tertiärbereich vorbereiten;
- einen Fachmittelschulausweis und ein Fachmaturitätszeugnis mit Ausrichtung auf ein bestimmtes Berufsfeld beziehungsweise mit Ausrichtung auf bestimmte Studiengänge im nichtuniversitären Tertiärbereich verleihen.
Die Studiengänge an Fachmittelschulen können sich insbesondere auf Berufsfelder oder Studiengänge in den Bereichen Gesundheit, Soziales, Pädagogik, Kommunikation und Information (Angewandte Linguistik), Gestaltung und Kunst, Musik und Theater sowie Angewandte Psychologie beziehen.
Fachmittelschulen im Sinne dieses Reglements können auch kantonale oder kantonal anerkannte Vollzeit- oder Teilzeitschulen für Erwachsene sein.[2]
Art. 3 Wirkung der Anerkennung
Der Abschluss an einer Fachmittelschule öffnet:
- mit dem Fachmittelschulausweis den Zugang zu bestimmten Höheren Fachschulen;
- mit dem Fachmaturitätszeugnis den Zugang zu bestimmten Fachhochschulstudiengängen; und
- erweitert durch ergänzende Allgemeinbildung den Zugang zu Pädagogischen Hochschulstudiengängen.
II. Anerkennnungsvoraussetzungen
1. Ausbildung
Art. 4 Ziel der Ausbildung[3]
Der Bildungsauftrag der Fachmittelschulen beinhaltet im Wesentlichen die Vermittlung einer vertieften Allgemeinbildung, die Einführung in eines oder zwei Berufsfelder sowie die Förderung von Selbst- und Sozialkompetenz im Hinblick auf den Erwerb eines Fachmittelschulausweises oder eines Fachmaturitätszeugnisses für den Zugang zu tertiären Berufsbildungen.
Art. 5 Lehrpläne
Die Ausbildung richtet sich nach einem vom Kanton erlassenen oder genehmigten Lehrplan.
Der Lehrplan stützt sich auf den Rahmenlehrplan der EDK für Fachmittelschulen und umfasst die Fächer der Lernbereiche im Rahmen der Allgemeinbildung und die Fächer der Berufsfelder.
Er berücksichtigt bei der Festlegung der Bestimmungen für ausgewiesene Praktika im gewählten Berufsfeld beziehungsweise für praktische individuelle Leistungen im Sinne von Art. 17 die Anforderungen der tertiären Ausbildungsinstitutionen.
Art. 6 Allgemeinbildung
In den vier Lernbereichen Sprachen und Kommunikation, Mathematik und Naturwissenschaften, Sozialwissenschaften sowie Musische Aktivitäten und Sport wird mit dem Ziel des Erwerbs einer für die Höheren Fachschulen, Fachhochschulen oder Pädagogischen Hochschulen notwendigen Studierfähigkeit eine vertiefte Allgemeinbildung vermittelt.
Jedem der Lernbereiche werden bestimmte Grundlagenfächer zugeordnet, die je nach Fach während einem, zwei oder drei Jahren besucht werden.
Art. 7 Berufsfeldbezogener Unterricht
Der berufsfeldbezogene Unterricht ermöglicht eine Auseinandersetzung mit allgemeinen Gegebenheiten der Berufssituation. Er sensibilisiert für berufsspezifische Fragestellungen und ermöglicht erste konkrete Erfahrungen mit der beruflichen Tätigkeit.
Das berufsfeldbezogene Unterrichtsangebot beinhaltet zur Hauptsache zielgerichtete Wahlangebote, für die sich die Schülerinnen und Schüler je nach gewähltem Berufsfeld zu entscheiden haben.
Art. 8 Praktikum
Obligatorischer Bestandteil der Ausbildung an Fachmittelschulen ist ein betreutes ausserschulisches Praktikum von mindestens 2 Wochen, welches der Stärkung der Sozial- und Selbstkompetenz dient und als Orientierungspraktikum vor der Berufswahl den Entscheid für ein bestimmtes Berufsfeld unterstützen kann.
Für den Erwerb der Fachmaturität kommen ausgewiesene Praktika im gewählten Berufsfeld von mindestens 12 und höchstens 40 Wochen Dauer oder ausgewiesene praktische Leistungen von mindestens 120 Lektionen Dauer hinzu.
2. Dauer der Fachmittelschule, Qualifikation der Lehrpersonen, Unterrichtsgestaltung und Infrastruktur
Art. 9 Dauer der Ausbildung[4]
Die Ausbildung an Fachmittelschulen schliesst in der Regel an die obligatorische Schulzeit an und dauert bis zum Erwerb des Fachmittelschulausweises drei Jahre.
Für den Erwerb des Fachmaturitätszeugnisses ist Art. 17 anwendbar.
Art. 10 Qualifikation der Lehrpersonen
Der Unterricht ist von Lehrpersonen zu erteilen, die das Diplom für das Höhere Lehramt oder eine andere, fachlich und pädagogisch gleichwertige Ausbildung abgeschlossen haben.
Die Schulen fördern die Weiterbildung ihrer Lehrkräfte.
Art. 11 Unterrichtsgestaltung und Infrastruktur
Die Schulen gestalten im Rahmen der Qualitätssicherung den Unterricht, die Arbeitsformen und die Infrastruktur im Hinblick auf das zu erreichende Ausbildungsziel.
3. Fachmittelschulausweis und Fachmaturitätszeugnis
Art. 12 Reglement
Jede Fachmittelschule verfügt über ein vom Kanton oder von mehreren Kantonen erlassenes oder genehmigtes Reglement, das insbesondere die Modalitäten für die Erteilung des Fachmittelschulausweises und des Fachmaturitätszeugnisses sowie die Rechtsmittel enthält.
A. Fachmittelschulausweis
Art. 13 Abschluss mit Fachmittelschulausweis
Der Abschluss mit Fachmittelschulausweis umfasst mindestens 9 Noten, nämlich in:
- einer ersten Landessprache;
- einer zweiten Landessprache;
- einer dritten Sprache;
- Mathematik;
- je einem Fach oder integrierten Fach aus den drei Lernbereichen Naturwissenschaften, Sozialwissenschaften sowie Musische Aktivitäten und Sport;
- einem berufsfeldbzogenen Fach gemäss gewähltem Berufsfeld, welches nicht identisch ist mit den Fächern nach Unterabsatz a bis e und
- einer selbstständigen Arbeit.
In den Fächern, in welchen eine Abschlussprüfung abgelegt wird, entspricht die Note dem arithmetischen Mittel aus Erfahrungsnote und Prüfungsnote. In allen andern Fächern entspricht sie der Erfahrungsnote. Die Erfahrungsnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Zeugnisnoten des letzten Jahres, in welchem das jeweilige Fach unterrichtet worden ist.
Der Fachmittelschulausweis wird erteilt, wenn gleichzeitig:
- der Durchschnitt aus allen Fachnoten mindestens 4,0 erreicht;
- höchstens drei Fachnoten ungenügend sind und
- die Summe der Notenabweichungen von 4,0 nach unten nicht mehr als 2,0 Punkte beträgt.
Erfolgt die Leistungsbewertung nicht in Form von Noten, sondern in anderen schriftlichen Beurteilungsformen, sind die vorstehenden Bestimmungen sinngemäss anzuwenden.
Art. 14 Selbstständige Arbeit
Im Rahmen der selbstständigen Arbeit sollen die Schülerinnen und Schüler nachweisen, dass sie fähig sind, eine anspruchsvolle Aufgabenstellung aus den Lernbereichen der Allgemeinbildung oder aus dem berufsfeldbezogenen Bereich selbstständig zu lösen und zu präsentieren.
Das Verfassen der selbstständigen Arbeit und die Präsentation erfolgen innerhalb eines klar definierten Zeitraums und werden von einer oder mehreren Lehrpersonen begleitet.
Art. 15 Abschlussprüfung
Geprüft werden mindestens 6 Fächer, nämlich:
- eine erste Landessprache;
- eine Fremdsprache;
- Mathematik und
- drei Fächer aus den vier Lernbereichen Sprachen, Naturwissenschaften, Gesellschaftswissenschaften sowie Musische Aktivitäten und Sport.
Mindestens eines und höchstens zwei der Fächer nach Abs. 1 Bst. d müssen berufsfeldbezogene Fächer sein.
Die Prüfung wird in der ersten Landessprache und einer Fremdsprache schriftlich und mündlich, in Mathematik schriftlich, in den übrigen Fächern schriftlich oder mündlich oder praktisch durchgeführt.
Art. 16 Fachmittelschulausweis
Der Fachmittelschulausweis enthält:
- die Bezeichnung der Schule und des Sitzkantons der Schule;
- die persönlichen Angaben der Absolventin oder des Absolventen;
- den Vermerk gesamtschweizerisch anerkannter Fachmittelschulausweis;
- die Bestätigung und Bewertung der Fächer der Allgemeinbildung;
- die Bestätigung und Bewertung der belegten berufsfeldbezogenen Fächer;
- das Thema und die Bewertung der selbstständigen Arbeit;
- die Unterschrift der Schulleitung und der zuständigen kantonalen Behörde sowie
- den Ort und das Datum.
B. Fachmaturität
Art. 17 Abschluss mit Fachmaturität[5]
Das Fachmaturitätszeugnis umfasst:
- den Fachmittelschulausweis in Allgemeinbildung mit gewähltem Berufsfeld;
- die zusätzlichen Leistungen im gewählten Berufsfeld nach den Art. 17bis bis 17octies und
- eine eigenständige Fachmaturitätsarbeit im gewählten Berufsfeld in Form einer spezifischen Arbeit aus dem Bereich der zusätzlichen Leistungen, die schriftlich oder praktisch vorzulegen und schriftlich oder mündlich zu verteidigen ist.
Die zusätzlichen Leistungen zum Fachmittelschulausweis nach Abs. 1 sind nicht Teil der dreijährigen Ausbildung; für die Berufsfelder Musik, Theater und Kunst (Gestaltung und Bildende Kunst) ist bei Vorliegen einer ausserordentlichen künstlerischen Begabung eine abweichende Regelung zulässig. Zusatzleistungen müssen nachweisbar und nachvollziehbar sein, die Begleitung und Validierung dieser Leistungen obliegt den Fachmittelschulen in Zusammenarbeit mit den Fachhochschulen und den Praktikumsverantwortlichen.
Die Ziele der zusätzlichen Leistungen nach Abs. 1 Bst. b, deren Dauer, Struktur und Organisation kann der Vorstand der EDK für jedes Berufsfeld in Richtlinien festlegen.
Die Fachmaturität ist bestanden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung des Fachmittelschulausweises gegeben sind und die zusätzlichen Leistungen sowie die Fachmaturitätsarbeit mindestens mit «genügend» bewertet werden.
Art. 17bis Zusätzliche Leistung im Berufsfeld Gesundheit[6]
Die zusätzliche Leistung im Berufsfeld Gesundheit ist ein begleiteter, strukturierter und ausgewerteter Einsatz in einer Institution des Gesundheitswesens.
Art. 17ter Zusätzliche Leistung im Berufsfeld Soziale Arbeit[7]
Die zusätzliche Leistung im Berufsfeld Soziale Arbeit ist ein begleiteter, strukturierter und ausgewerteter Einsatz in einer Institution im Sozialbereich.
Art. 17quater Zusätzliche Leistung im Berufsfeld Angewandte Psychologie[8]
Die zusätzliche Leistung im Berufsfeld Angewandte Psychologie ist ein begleiteter, strukturierter und ausgewerteter Einsatz in einer von der entsprechenden Fachhochschule bezeichneten Institution.
Art. 17quinquies Zusätzliche Leistung im Berufsfeld Kommunikation und Information[9]
Die zusätzliche Leistung im Berufsfeld Kommunikation und Information sind ein Vorstudienpraktikum beziehungsweise ein Fremdsprachenaufenthalt sowie dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) entsprechend fortgeschrittene Kenntnisse in mindestens zwei Fremdsprachen.
Art. 17sexies Zusätzliche Leistung im Berufsfeld Musik und Theater[10]
Die zusätzliche Leistung im Berufsfeld Musik und Theater umfasst Instrumental-, Gesangs- oder Theaterunterricht.
Art. 17septies Zusätzliche Leistung im Berufsfeld Gestaltung und Kunst[11]
Die zusätzliche Leistung im Berufsfeld Gestaltung und Kunst ist das erfolgreiche Absolvieren des gestalterischen Vorkurses oder eines berufsspezifischen Praktikums.
Art. 17octies Zusätzliche Leistung im Berufsfeld Pädagogik[12]
Die zusätzliche Leistung im Berufsfeld Pädagogik umfasst Unterricht in den Fächern Erstsprache, zweite Sprache, Mathematik, Naturwissenschaften sowie Geistes- und Sozialwissenschaften. Sie schliesst mit einer Prüfung ab, zu deren Zulassung das Verfassen und erfolgreiche Präsentieren einer Fachmaturitätsarbeit Voraussetzung ist.
Art. 18 Fachmaturitätszeugnis
Das Fachmaturitätszeugnis enthält:
- die Bezeichnung der Schule und des Sitzkantons der Schule;
- die persönlichen Angaben der Absolventin oder des Absolventen;
- den Vermerk gesamtschweizerisch anerkanntes Fachmaturitätszeugnis;
- die Bestätigung und Bewertung der Fächer der Allgemeinbildung;
- die Bestätigung und Bewertung der belegten berufsfeldbezogenen Fächer;
- die Bestätigung von Thema und Bewertung der selbstständigen Arbeit;
- die Bestätigung und Beurteilung der praktischen Leistungen beziehungsweise der zusätzlichen Allgemeinbildung für den Zugang zu den Pädagogischen Hochschulen;
- das Thema und die Beurteilung der Fachmaturitätsarbeit;
- die Unterschrift der Schulleitung und der zuständigen kantonalen Behörde sowie
- den Ort und das Datum.
III. Anerkennungsverfahren
Art. 19 Anerkennungskommission
Die Begutachtung der Gesuche um Anerkennung und die periodische Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen sind Aufgabe einer Anerkennungskommission.
Der Vorstand der EDK ernennt eine Anerkennungskommission mit höchstens sieben Mitgliedern und regelt deren Vorsitz. Die drei Sprachregionen der Schweiz müssen angemessen berücksichtigt sein.
Das Generalsekretariat der EDK führt die Geschäftsstelle der Anerkennungskommission.
Art. 20 Anerkennungsgesuch
Das Anerkennungsgesuch wird von einem oder mehreren Kantonen an die EDK gerichtet. Dem Gesuch sind alle zur Überprüfung notwendigen Unterlagen beizulegen.
Im Rahmen der Gesuchsprüfung kann die Anerkennungskommission dem Unterricht und den Prüfungen beiwohnen und/oder ergänzende Unterlagen anfordern.
Art. 21 Entscheid
Der Vorstand der EDK entscheidet auf Antrag der Anerkennungskommission über die Anerkennung oder die Ablehnung eines Gesuches.
Wird ein Gesuch abgelehnt, ist der Entscheid zu begründen. Ausserdem sind jene Massnahmen festzuhalten, die zu einer späteren Anerkennung führen könnten.
Erfüllt ein Fachmittelschulabschluss oder ein Fachmaturitätsabschluss die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr, stellt der Vorstand der EDK dem betreffenden Kanton eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel. Gleichzeitig wird die Trägerschaft der Schule orientiert.
Art. 22 Entzug der Anerkennung
Werden allfällige Mängel innert der gesetzten Frist nicht behoben, kann der Vorstand der EDK die Anerkennung entziehen. Der Entscheid ist zu begründen.
Art. 23 Schulversuche
Die Anerkennungskommission kann Abweichungen von den Bestimmungen des vorliegenden Reglementes gestatten, um den Schulen zeitlich befristete Schulversuche zu ermöglichen.
Art. 24 Verzeichnis
Die EDK führt ein Verzeichnis der anerkannten Fachmittelschulausweise und Fachmaturitätszeugnisse.
IV. Schlussbestimmungen
Art. 25 Rechtsschutz[13]
Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörde kann ein Kanton gestützt auf Art. 120 des Bundesgerichtsgesetzes[14] beim Bundesgericht Klage einreichen.
Art. 26 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Richtlinien für die Anerkennung der Diplome von Diplommittelschulen vom 11. Juni 1987 werden aufgehoben.
Art. 27 Übergangsbestimmungen
Die gestützt auf die Richtlinien für die Anerkennung der Diplome von Diplommittelschulen vom 11. Juni 1987 erfolgten Anerkennungen bleiben nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Anerkennungsreglementes noch drei Jahre gültig.
Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten nach Art. 28 haben die nach Abs. 1 anerkannten Diplommittelschulen gestützt auf das vorliegende Anerkennungsreglement ein Gesuch um Anerkennung als Fachmittelschule einzureichen.
Schülerinnen und Schüler, die ihre Ausbildung gestützt auf die Richtlinien für die Anerkennung der Diplome von Diplommittelschulen vom 11. Juni 1987 beginnen, können nach der Anerkennung der Schule als Fachmittelschule die Ausbildung gestützt auf das vorliegende Reglement beenden. Die Schule regelt den Übergang in die Fachmittelschule.
Art. 28 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. August 2004 in Kraft.
Egress
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
| Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle | Erlassdatum | Vollzugsbeginn |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 43–117 | 12.06.2003 | 01.08.2004 |
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
| Erlassdatum | Vollzugsbeginn | Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 12.06.2003 | 01.08.2004 | Erlass | Grunderlass | 43–117 |