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230.320

Reglement über die Anerkennung von Lehrdiplomen für den Unterricht auf der Primarstufe, der Sekundarstufe I und an Maturitätsschulen

vom 28.03.2019 (Stand 01.01.2020)

Präambel

Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK),

gestützt auf die Art. 2, 4, 6 und 7 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 (Diplomanerkennungsvereinbarung) und auf das EDK-Statut vom 3. März 2005,

beschliesst:[1]

Anhänge

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Das vorliegende Reglement regelt im Sinne von Mindestanforderungen die schweizerische Anerkennung von Lehrdiplomen, die zum Unterricht auf der Primarstufe, der Sekundarstufe I oder an Maturitätsschulen befähigen.

Art. 2 Definitionen

Die Primarstufe umfasst die Schuljahre 1 bis 8[2], die Sekundarstufe I die Schuljahre 9 bis 11. Sie bilden zusammen die obligatorische Schule.

Quereinsteigende sind berufserfahrene Personen, die eine Ausbildung zur Lehrerin oder zum Lehrer der obligatorischen Schule absolvieren. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass sie 30-jährig oder älter sind, eine dreijährige Ausbildung der Sekundarstufe II abgeschlossen haben und über Berufserfahrung im Umfang von 300 Stellenprozenten verteilt auf maximal sieben Jahre verfügen.

Ein Integrationsfach ist ein Unterrichtsfach, das mehrere Disziplinen vereint. Die Integrationsfächer der Sekundarstufe I sind im Anhang aufgeführt.

Formale Bildung ist eine geregelte Ausbildung, die zu einem Abschluss der Sekundarstufe II, der höheren Berufsbildung oder zu einem Hochschulabschluss führt. Werden Leistungen im Rahmen formaler Bildung auf Hochschulstufe erworben, wird von Studienleistungen gesprochen.

Nicht-formale Bildung meint strukturierte Bildung ausserhalb der formalen Bildung, insbesondere Weiterbildung.

Informelle Bildung wird ausserhalb strukturierter Bildung erworben.

II. Formelle Voraussetzungen für die Anerkennung

Art. 3

Anerkannt werden können Lehrdiplome einer kantonalen oder kantonal anerkannten Hochschule,

  1. die zum Unterricht auf der Primarstufe, der Sekundarstufe I oder an Maturitätsschulen befähigen,
  2. deren Ausbildungen die im vorliegenden Reglement festgelegten minimalen Anforderungen erfüllen und
  3. die an Hochschulen erlangt werden, die auf der Grundlage des Bundesgesetzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich vom 30. September 2011[3] institutionell akkreditiert sind.

III. Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung

Art. 4 Zulassung zu den Ausbildungen für den Unterricht in der obligatorischen Schule

Die Zulassung zu den Ausbildungen, die für den Unterricht an der obligatorischen Schule befähigen, erfordert eine gymnasiale Maturität, eine bestandene Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines Berufsmaturitätszeugnisses oder eines Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen[4] oder ein Hochschuldiplom.

Zur Ausbildung, die für den Unterricht auf der Primarstufe befähigt, werden auch Inhaberinnen und Inhaber einer anerkannten Fachmaturität für das Berufsfeld Pädagogik zugelassen.

Ebenfalls zugelassen werden können zu den Ausbildungen für den Unterricht in der obligatorischen Schule:

  1. Inhaberinnen und Inhaber eines Abschlusses einer dreijährigen anerkannten Schule der Sekundarstufe II oder eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses mit mehrjähriger Berufserfahrung, sofern sie vor Studienbeginn im Rahmen einer Prüfung
  aa) den Äquivalenznachweis zur Fachmaturität für das Berufsfeld Pädagogik erbringen, um in die Ausbildung für die Primarstufe einzutreten, beziehungsweise
  ab) den Äquivalenznachweis zur Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines Berufsmaturitätszeugnisses oder eines Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen erbringen, um in die Ausbildung für die Sekundarstufe I einzutreten;
  1. Quereinsteigende, sofern die Hochschule deren Studierfähigkeit im Rahmen eines dokumentierten Verfahrens «sur dossier» festgestellt hat.

Art. 5 Zulassung zur Ausbildung für den Unterricht an Maturitätsschulen

Bei der Zulassung zur Ausbildung zum Lehrdiplom für Maturitätsschulen wird unterschieden zwischen:

  1. der konsekutiven Ausbildung, bei der die Aufnahme der beruflichen Ausbildung gemäss Art. 9 Abs. 3 einen fachwissenschaftlichen Masterabschluss voraussetzt und
  2. der parallelen oder integrierten Ausbildung, bei der die berufliche Ausbildung bereits während des fachwissenschaftlichen Studiums gemäss Art. 9 Abs. 2 begonnen wird.

Zur Ausbildung werden zugelassen:

  1. Absolventinnen und Absolventen oder Studierende eines universitären Bachelor- und Masterstudiums in Studienrichtungen, welche die fachwissenschaftliche Voraussetzung für den Unterricht in einem MAR-Fach darstellen, sowie Absolventinnen und Absolventen oder Studierende eines universitären Masterstudiums in Studienrichtungen, welche die fachwissenschaftliche Voraussetzung für den Unterricht in einem MAR-Fach darstellen, und die zuvor im gleichen Studiengebiet einen Fachhochschul-Bachelor erworben und die fachlichen Auflagen erfüllt haben, und
  2. Absolventinnen und Absolventen oder Studierende eines Bachelor- und Masterstudiums einer Fachhochschule in jenen Studienrichtungen, welche die fachwissenschaftliche Voraussetzung für den Unterricht in den MAR-Fächern Musik oder Bildnerisches Gestalten darstellen.

Art. 6 Zulassung zur Erweiterung der Lehrbefähigung

Zum Erwerb einer Lehrbefähigung für zusätzliche Fächer wird zugelassen, wer über ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom der entsprechenden Schulstufe verfügt.

Zum Erwerb einer Lehrbefähigung für weitere Schuljahre oder einen weiteren Zyklus der Primarstufe wird zugelassen, wer über ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom für die Primarstufe verfügt.

Zum Erwerb der Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I gemäss Art. 8 Abs. 3 wird zugelassen, wer über ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom für die Primarstufe für die Schuljahre zwischen 3 und 8 verfügt.

IV. Anforderungen an die Ausbildung

Art. 7 Ausbildungsziele

Die Ausbildungen vermitteln jene beruflichen Kompetenzen, die für die Bildung und Erziehung von Schülerinnen und Schülern der obligatorischen Schule oder der Maturitätsschulen notwendig sind.

Die Ausbildungen vermitteln den Studierenden zudem die notwendigen Kompetenzen, um im Rahmen der beruflichen Tätigkeit:

  1. der Vielfalt und den individuellen Voraussetzungen und Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler Rechnung zu tragen und ihre Fähigkeiten und Leistungen zu beurteilen und
  2. mit den verschiedenen Akteuren im Schulfeld zusammenzuarbeiten, in pädagogischen Projekten mitzuwirken, ihre eigene Arbeit zu evaluieren und ihre berufliche Weiterentwicklung zu planen.

Studierende, die ein Lehrdiplom für die obligatorische Schule erwerben, werden befähigt,

  1. gemäss dem massgebenden Lehrplan zu unterrichten,
  2. Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bildungsbedarf, die nach dem Grundsatz der integrativen Schulung eine Regelklasse besuchen, in ihrem Lernen und in ihrer Beteiligung am Schulleben zu unterstützen und zu fördern, sowie
  3. den Schülerinnen und Schülern den Übergang zur jeweils nächsten Bildungsstufe zu ermöglichen; die Ausbildung für die Sekundarstufe I befähigt die Studierenden zudem, die Schülerinnen und Schüler in ihrer Berufsfindung zu unterstützen.

Studierende, die das Lehrdiplom für Maturitätsschulen erwerben, werden befähigt, gemäss dem massgebenden Lehrplan zu unterrichten mit dem Ziel, dass die Schülerinnen und Schüler die allgemeine Hochschulreife[5] erlangen.

A. Umfang und Struktur der Ausbildungen

Art. 8 Ausbildungen für die obligatorische Schule

Der Umfang des Studiums zum Erwerb eines Lehrdiploms für die Primarstufe entspricht jenem eines Bachelorstudiums gemäss den Bologna-Richtlinien des Hochschulrats[6].

Der Umfang des Studiums zum Erwerb eines Lehrdiploms für die Sekundarstufe I entspricht einem Bachelor- und Masterstudium gemäss den Bologna-Richtlinien des Hochschulrats.[7] Der Bachelorabschluss ist nicht berufsbefähigend.

Der Umfang des Studiums zum Erwerb der Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I auf der Grundlage eines Primarlehrdiploms entspricht unter Vorbehalt von Art. 12 Abs. 2 einem Masterstudium im Umfang von 120 Kreditpunkten. Die Studierenden müssen in maximal drei Fächern dieselben Ziele erreichen wie die Studierenden der regulären Ausbildung für die Sekundarstufe I.

Das Ausbildungsprogramm «Formation par l’emploi» für Quereinsteigende, welche über eine der Bestimmungen in Art. 4 aufgenommen wurden, verbindet die Ausbildung ab dem zweiten Studienjahr mit einer begleiteten Lehrtätigkeit im Rahmen einer Teilzeitanstellung auf der Zielstufe. Der Umfang entspricht jenem der regulären Ausbildung.

Art. 9 Ausbildung für Maturitätsschulen

Die Ausbildung zum Erwerb eines Lehrdiploms für Maturitätsschulen umfasst die fachwissenschaftliche und die berufliche Ausbildung.

Die fachwissenschaftliche Ausbildung schliesst mit einem universitären Master ab. Vorbehalten bleibt Art. 5 Abs. 2 Bst. b betreffend die Fächer Musik und Bildnerisches Gestalten.

Die berufliche Ausbildung umfasst 60 Kreditpunkte. Sie wird im Anschluss an das fachwissenschaftliche Studium (konsekutiv), parallel dazu oder integriert absolviert.

Art. 10 Kombinierte Ausbildung für die Sekundarstufe I und Maturitätsschulen

Beim kombinierten Diplom für die Sekundarstufe I und für Maturitätsschulen entspricht der Umfang des fachwissenschaftlichen Studiums den Anforderungen an das Lehrdiplom für Maturitätsschulen, jener der beruflichen Ausbildung den Anforderungen an das Lehrdiplom für die Sekundarstufe I.

Art. 11 Nachträglicher Erwerb einer zusätzlichen Lehrbefähigung

Der Umfang der Studienleistung für den nachträglichen Erwerb einer Lehrbefähigung für ein oder mehrere zusätzliche Fächer entspricht jenem, der für das entsprechende Fach im regulären Studium zu erbringen ist.

Der Umfang der Studienleistung für weitere Schuljahre oder einen weiteren Zyklus der Primarstufe entspricht jenem, der für die entsprechenden Schuljahre im regulären Studium zu erbringen ist.

Die Anrechnung bereits erbrachter Leistungen erfolgt gemäss Art. 12 Abs. 1.

Art. 12 Anrechnung bereits erbrachter Leistungen

Bereits erbrachte, für die Erlangung des Diploms relevante formale Bildungs- und Studienleistungen werden angemessen angerechnet. Die Anrechnung validierter Unterrichtspraxis an die berufspraktische Ausbildung ist möglich.

Studierenden, die gemäss Art. 8 Abs. 3 zusätzlich die Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I erwerben, können Studienleistungen, die ausserhalb der Ausbildung zur Lehrperson erworben wurden, sowie Unterrichtspraxis im Umfang von insgesamt maximal 60 Kreditpunkten an das Masterstudium angerechnet werden.

Quereinsteigenden, welche die formalen Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 4 Abs. 1, 2 oder 3 Bst. a erfüllen, können nicht-formale und informell erworbene, für den Lehrberuf bedeutsame Kompetenzen anerkannt und im Umfang von maximal einem Drittel des minimalen Studienumfangs an die Ausbildung angerechnet werden («Validation des acquis de l'expérience»).

B. Ausbildungsinhalte

Art. 13 Ausbildungsbereiche und deren Umfänge

Die Ausbildungen beinhalten Fachwissenschaften, Fachdidaktik, Erziehungswissenschaften und das berufspraktische Studium.

In der Ausbildung für die Primarstufe werden die Studierenden für den Unterricht in sechs oder mehr Fächern des Lehrplans vorbereitet. Die berufspraktische Ausbildung umfasst 36 bis 54 Kreditpunkte.

Die Ausbildung, die zum Lehrdiplom für die Sekundarstufe I führt, umfasst:

  1. 120 Kreditpunkte für die fachwissenschaftliche und fachdidaktische Ausbildung; pro Fach, für das eine Befähigung verliehen wird, sind 30 Kreditpunkte in der jeweiligen Fachwissenschaft erforderlich, für ein Integrationsfach 40 Kreditpunkte. Darin enthalten sind jeweils 10 bis 15 Kreditpunkte für Fachdidaktik,
  2. 36 Kreditpunkte für die erziehungswissenschaftliche Ausbildung und
  3. 48 Kreditpunkte für die berufspraktische Ausbildung.

Die Ausbildung, die zum Lehrdiplom für Maturitätsschulen führt, beinhaltet:

  1. das fachwissenschaftliche Studium, welches
  aa) in einer oder zwei Studienrichtungen erfolgt, welche die wissenschaftliche Grundlage für ein MAR-Fach beziehungsweise zwei MAR-Fächer darstellen,
  ab) die fachspezifischen Erfordernisse des Rahmenlehrplans für Maturitätsschulen berücksichtigt,
  ac) für das erste MAR-Fach einen Umfang von 120 Kreditpunkten, für das zweite einen Umfang von 90 Kreditpunkten vorsieht sowie
  ad) Leistungen für das erste und das zweite MAR-Fach sowohl auf Bachelor- als auch auf Masterstufe vorsieht und
  1. die berufliche Ausbildung, welche je 15 Kreditpunkte in Erziehungswissenschaften und berufspraktischer Ausbildung sowie Fachdidaktik im Umfang von 10 Kreditpunkten pro MAR-Fach vorsieht.

Art. 14 Verbindung von Theorie und Praxis, von Lehre und Forschung

Die Ausbildung verbindet Theorie und Praxis sowie Lehre und Forschung.

V. Eignung für den Lehrberuf

Art. 15

Der Lehrberuf stellt Anforderungen an die Eignung, denen die Studierenden mit Blick auf die Integrität der ihnen anvertrauten Schülerinnen und Schüler genügen müssen.

Die Hochschule verfügt über ein Verfahren für den Ausschluss von Studierenden, die im Sinne von Abs. 1 nicht geeignet sind.

VI. Diplom

Art. 16 Voraussetzungen für die Erteilung des Diploms

Das Diplom wird aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Qualifikationen und Leistungen der Studierenden in den Bereichen gemäss Art. 13 Abs. 1 und bei Vorliegen der Eignung für den Lehrberuf gemäss Artikel 15 erteilt. Für die Erteilung des Lehrdiploms für Maturitätsschulen wird zusätzlich der Abschluss des fachwissenschaftlichen Studiums gemäss Art. 9 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 4 Bst. a verlangt.

Art. 17 Diplomurkunde

Die Diplomurkunde enthält:

  1. die Bezeichnung der Hochschule,
  2. Angaben zur Person der oder des Diplomierten,
  3. den Vermerk[8]
  1. «Lehrdiplom für die Primarstufe»,
  2. «Lehrdiplom für die Sekundarstufe I»,
  3. «Lehrdiplom für Maturitätsschulen» oder
  4. «Lehrdiplom für die Sekundarstufe I und für Maturitätsschulen»,
  1. die Fächer, für welche die Befähigung gilt; die Bezeichnungen der Fächer der Sekundarstufe I finden sich im Anhang,
  2. beim Diplom für die Primarstufe die Schuljahre [1 bis 8], für welche das Diplom gilt,
  3. die Unterschrift der zuständigen Stelle sowie
  4. den Ort und das Datum.

Das anerkannte Diplom trägt zusätzlich den Vermerk: «Das Diplom ist schweizerisch anerkannt (Entscheid der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom … [Datum der erstmaligen Anerkennung])».

Art. 18 Titel

Das Lehrdiplom ist mit einem Titel verbunden. Die Inhaberin oder der Inhaber eines anerkannten Diploms ist berechtigt, sich als:

  1. «[diplomierter] Lehrer/[diplomierte] Lehrerin für die Primarstufe [Schuljahre …] (EDK)»
  2. «[diplomierter] Lehrer/[diplomierte] Lehrerin für die Sekundarstufe I (EDK)»
  3. «[diplomierter] Lehrer/[diplomierte] Lehrerin für Maturitätsschulen (EDK)»
  4. «[diplomierter] Lehrer/[diplomierte] Lehrerin für die Sekundarstufe I und für Maturitätsschulen (EDK)»

zu bezeichnen.

Wird ein Titel gemäss der Bologna-Deklaration verliehen, lautet dieser «Bachelor of Arts», «Bachelor of Science», «Master of Arts» oder «Master of Science»[9]. Der Zusatz lautet:

  1. beim Lehrdiplom für die Primarstufe «in Primary Education»
  2. beim Lehrdiplom für die Sekundarstufe I «in Secondary Education».

Art. 19 Erweiterungsdiplom

Lehrbefähigungen für zusätzliche Fächer oder zusätzliche Schuljahre oder einen weiteren Zyklus der Primarstufe werden mit einem Erweiterungsdiplom bescheinigt, welches ein bereits erworbenes EDK-anerkanntes Diplom der entsprechenden Schulstufe ergänzt. Der Abschluss heisst: «Erweiterungsdiplom, Lehrbefähigung für … [Unterrichtsfach oder Schuljahre oder Zyklus der Primarstufe]».

Auf dem Erweiterungsdiplom wird vermerkt: «Dieses Diplom ergänzt das von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren anerkannte Lehrdiplom für ... [die Primarstufe, Schuljahre zwischen 1 und 8, die Sekundarstufe I oder Maturitätschulen] vom ... [Datum des Lehrdiploms]».

VII. Anforderungen an die Ausbildungsverantwortlichen

Art. 20 Qualifikation der Dozentinnen und Dozenten

Die Dozentinnen und Dozenten verfügen über einen Hochschulabschluss im zu unterrichtenden Fachgebiet, über hochschuldidaktische Qualifikationen sowie in der Regel über ein Lehrdiplom und Unterrichtserfahrung auf der Zielstufe.

Art. 21 Qualifikation der Praxislehrpersonen

Die Praxislehrpersonen verfügen über ein Lehrdiplom der jeweiligen Schulstufe und mehrjährige Unterrichtserfahrung sowie eine entsprechende Weiterbildung.

VIII. Anerkennungsverfahren

Art. 22 Anerkennungskommission

Der Vorstand der EDK kann zur Überprüfung von Studiengängen eine oder mehrere Anerkennungskommissionen einsetzen.

Das Generalsekretariat der EDK amtet als Geschäftsstelle.

Art. 23 Verfahren

Die zuständige Anerkennungskommission überprüft einen Studiengang auf Gesuch eines oder mehrerer Kantone und stellt dem Vorstand der EDK nach Massgabe des Überprüfungsergebnisses Antrag.

Der Vorstand entscheidet über die Anerkennung und allfällige Auflagen oder die Nichtanerkennung. Er entzieht die Anerkennung, sofern die Voraussetzungen dafür nicht mehr gegeben sind.

Werden an anerkannten Studiengängen Änderungen vorgenommen, die im Hinblick auf die Anerkennungsvoraussetzungen relevant sind, sind diese der Anerkennungskommission mitzuteilen. Wesentliche Änderungen führen zu einer Überprüfung der Voraussetzungen für die Anerkennung des Studiengangs.

Der Trägerkanton oder die Trägerkantone reichen spätestens nach sieben Jahren ein Gesuch um Überprüfung der Voraussetzungen für die Anerkennung des Studiengangs ein. Der Vorstand entscheidet über die Bestätigung der Anerkennung.

Ergebnisse der Akkreditierung gemäss HFKG sowie die entsprechenden Unterlagen werden soweit möglich berücksichtigt, sofern sie nicht mehr als drei Jahre alt sind.

Art. 24 Verzeichnis

Die EDK führt ein Verzeichnis der anerkannten Diplome.

IX. Schlussbestimmungen

Art. 25 Rechtsmittel

Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörde steht den Kantonen als Rechtsmittel die Klage gemäss Art. 120 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht[10] zur Verfügung.

Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörden betreffend die nachträgliche Anerkennung altrechtlicher Diplome können betroffene Private binnen 30 Tagen seit Eröffnung bei der Rekurskommission EDK/GDK schriftlich und begründet Beschwerde erheben. Die Vorschriften des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht[11] finden sinngemäss Anwendung.

Art. 26 Institutionelle Akkreditierung

Die institutionelle Akkreditierung gemäss Art. 3 Bst. c muss bis spätestens am 1. Januar 2023[12] erfolgt sein.

Liegt die institutionelle Akkreditierung bis dahin nicht vor, prüft der Vorstand den Entzug der Anerkennung gemäss Art. 23 Abs. 2.

Art. 27 Hängige Verfahren

Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Reglements hängig sind, werden nach neuem Recht abgeschlossen.

Art. 28 Nach bisherigem Recht anerkannte Lehrdiplome

Nach bisherigem Recht ausgesprochene Anerkennungen bleiben bestehen und gelten auch nach neuem Recht.

Die Überprüfung anerkannter Studiengänge gemäss Art. 23 Abs. 3 und 4 erfolgt nach neuem Recht. Art. 32 bleibt vorbehalten.

Art. 29 Altrechtliche Lehrdiplome

Kantonale oder kantonal anerkannte Diplome, die vor der Erteilung der Anerkennung nach interkantonalem Recht ausgestellt wurden, gelten unter der Voraussetzung, dass der zuständige Kanton die Diplome als Vorläuferdiplome bezeichnet, als nachträglich anerkannt.

Inhaberinnen und Inhaber altrechtlicher Diplome sind berechtigt, den in Art. 18 Abs. 1 definierten Titel zu führen.

Das Generalsekretariat der EDK stellt auf Verlangen eine Bescheinigung über die nachträgliche Anerkennung aus.

Art. 30 Zulassung von Studierenden mit Lehrdiplomen, die nach bisherigem Recht anerkannt wurden

Inhaberinnen und Inhaber von Lehrdiplomen, die nach bisherigem Recht anerkannt sind, werden zur Ausbildung oder zur Erweiterung ihrer Lehrbefähigung zugelassen.

Inhaberinnen und Inhaber von anerkannten Lehrdiplomen, die für den Unterricht in den Schuljahren 1 und 2 befähigen, werden zur Ausbildung für die Schuljahre 3 bis 8 der Primarstufe zugelassen.

Inhaberinnen und Inhaber von anerkannten Lehrdiplomen, die für den Unterricht in den Schuljahren zwischen 3 und 8 befähigen, werden zur Ausbildung für die Sekundarstufe I zugelassen.

Art. 31 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit Inkrafttreten des vorliegenden Reglements werden aufgehoben:

  1. das Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen vom 4. Juni 1998,
  2. das Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Vorschulstufe und der Primarstufe vom 10. Juni 1999,
  3. das Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Sekundarstufe I vom 26. August 1999,
  4. die Richtlinien für die Anerkennung von Lehrbefähigungen für zusätzliche Fächer und zusätzliche Klassenstufen der Vorschul- und Primarstufe sowie für zusätzliche Fächer der Sekundarstufe I vom 28. Oktober 2010,
  5. die Richtlinien für die Anerkennung einer Ausbildung zur Lehrperson der Sekundarstufe I auf Masterstufe für Lehrpersonen der Vorschul- und Primarstufe sowie der Primarstufe vom 28. Oktober 2010.

Art. 32 Übergangsbestimmung

Die Hochschule kann nach In-Kraft-Treten dieses Reglements noch während zwei Jahren mit Diplomstudien nach bisherigem Recht beginnen.

Sofern die hochschulinternen Regelungen dies vorsehen, können Studierende, die ihr Studium nach bisherigem Recht begonnen haben, dieses nach bisherigem Recht beenden. Die Hochschule kann eine Überführung in Studiengänge nach neuem Recht vorsehen, wobei den Studierenden, die nach bisherigem Recht begonnen haben, aus einem Wechsel keine Nachteile erwachsen dürfen.

Art. 33 Inkrafttreten

Das Reglement tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Egress

nGS 2020-005

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2020-005 28.03.2019 01.01.2020

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
28.03.2019 01.01.2020 Erlass Grunderlass 2020-005