Das Reglement regelt die Benennung der Diplome für verschiedene Schulstufen[8] sowie der Abschlüsse von Weiterbildungen[9] (Master of Advanced Studies MAS, Diploma of Advanced Studies DAS und Certificate of Advanced Studies CA) im Bereich der Lehrerinnen- und Lehrerbildung auf Hochschulebene im Rahmen der Bologna-Reform.
230.326
Reglement über die Benennung der Diplome und der Weiterbildungsmaster im Bereich der Lehrerinnen- und Lehrerbildung im Rahmen der Bologna-Reform (Titelreglement)
Präambel
gestützt auf:
– die Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 (Diplomanerkennungsvereinbarung)[1];
– Art. 13 des Reglementes über die Anerkennung der Lehrdiplome in Schulischer Heilpädagogik vom 27. August 1998[2];
– Art. 11 des Reglementes über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Vorschulstufe und der Primarstufe vom 10. Juni 1999[3];
– Art. 12 des Reglementes über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Sekundarstufe I vom 26. August 1999[4];
– Art. 12 des Reglementes über die Anerkennung der Hochschuldiplome in Logopädie und der Hochschuldiplome in Psychomotoriktherapie vom 3. November 2000[5].
Art. 1 Grundsatz[7]
I. Diplomstudien
Art. 2 Titelstruktur
Der Titel umfasst die folgenden Elemente:
- «Bachelor» oder «Master»;
- Fachbereich oder methodischer Zugang: «of Arts» oder «of Science»;
- verleihende Hochschule.
Zusätzlich kann vor oder nach dem Element nach Abs. 1 Bst. c die fachliche Ausrichtung nach Art. 3 angefügt werden.
Die Elemente nach Abs. 1 Bst. a und b können wie folgt abgekürzt werden:
- BA oder BSc;
- MA oder MSc.
Die Hochschule entscheidet, welchem Fachbereich beziehungsweise welchem methodischen Zugang nach Abs. 1 Bst. b ein Studiengang zugeordnet werden soll.
Die Elemente nach Abs. 1 Bst. a und b werden in englischer Sprache geschrieben. In der Diplomurkunde kann eine Übersetzung der Elemente nach Bst. a und b beigefügt werden.
Wird ein Studiengang von zwei oder mehreren Hochschulen gemeinsam geführt, so ist für die verleihende Hochschule nach Abs. 1 Bst. c eine einheitliche Benennung festzulegen.
Art. 3 Bezeichnung der fachlichen Ausrichtung
Wird eine fachliche Ausrichtung nach Art. 2 Abs. 2 in englischer Sprache angegeben, so sind die folgenden Termini zu verwenden:
- für die Vorschulstufe: «in Pre-Primary Education»;
- für die Vorschul- und Primarstufe: «in Pre-Primary and Pri-mary Education»;
- für die Primarstufe: «in Primary Education»;
- für die Sekundarstufe I: «in Secondary Education»;
- für Sonderpädagogik[10]: «in Special Needs Education»;
- für Logopädie: «in Speech and Language Therapy»;
- für Psychomotoriktherapie: «in Psychomotor Therapy».
Die in Abs. 1 definierten fachlichen Ausrichtungen dürfen, mit Ausnahme des Bachelor-Abschlusses beim Studium für die Sekundarstufe I, nur dann angefügt werden, wenn es sich um einen von der EDK gestützt auf die massgebenden Anerkennungsreglemente anerkannten berufsbefähigenden Studienabschluss handelt.[11]
Beim Bachelor für die Sekundarstufe I muss in der Urkunde der folgende Zusatz angebracht werden: «Der vorliegende akademische Titel beinhaltet keine Lehrbefähigung.»[12]
II. Weiterbildungen[13]
Art. 4
Der Titel für Weiterbildungsmasterdiplome lautet wie folgt: «Master of Advanced Studies [Name der Hochschule] in [Bezeichnung der Richtung]» (Abkürzung: MAS [Name der Hochschule]).
Der Titel für Weiterbildungsdiplome lautet wie folgt: «Diploma of Advanced Studies [Name der Hochschule] in [Bezeichnung der Richtung]» (Abkürzung: DAS [Name der Hochschule]).
Der Titel für Weiterbildungszertifikate lautet wie folgt: «Certificate of Advanced Studies [Name der Hochschule] in [Bezeichnung der Richtung]» (Abkürzung: CAS [Name der Hochschule]).
III. Schlussbestimmungen
Art. 5 Titelschutz
Die verliehenen Titel sind in Anwendung von Art. 8 Abs. 4 Diplomanerkennungsvereinbarung geschützt.
Art. 6 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
Egress
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
| Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle | Erlassdatum | Vollzugsbeginn |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 43–124 | 28.10.2005 | 01.01.2006 |
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
| Erlassdatum | Vollzugsbeginn | Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 28.10.2005 | 01.01.2006 | Erlass | Grunderlass | 43–124 |