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Reglement über die Benennung der Diplome und der Weiterbildungsmaster im Bereich der Lehrerinnen- und Lehrerbildung im Rahmen der Bologna-Reform (Titelreglement)

vom 28.10.2005 (Stand 26.10.2007)

Präambel

Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK),

gestützt auf:

– die Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 (Diplomanerkennungsvereinbarung)[1];

– Art. 13 des Reglementes über die Anerkennung der Lehrdiplome in Schulischer Heilpädagogik vom 27. August 1998[2];

– Art. 11 des Reglementes über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Vorschulstufe und der Primarstufe vom 10. Juni 1999[3];

– Art. 12 des Reglementes über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Sekundarstufe I vom 26. August 1999[4];

– Art. 12 des Reglementes über die Anerkennung der Hochschuldiplome in Logopädie und der Hochschuldiplome in Psychomotoriktherapie vom 3. November 2000[5].

beschliesst:[6]

Art. 1 Grundsatz[7]

Das Reglement regelt die Benennung der Diplome für verschiedene Schulstufen[8] sowie der Abschlüsse von Weiterbildungen[9] (Master of Advanced Studies MAS, Diploma of Advanced Studies DAS und Certificate of Advanced Studies CA) im Bereich der Lehrerinnen- und Lehrerbildung auf Hochschulebene im Rahmen der Bologna-Reform.

I. Diplomstudien

Art. 2 Titelstruktur

Der Titel umfasst die folgenden Elemente:

  1. «Bachelor» oder «Master»;
  2. Fachbereich oder methodischer Zugang: «of Arts» oder «of Science»;
  3. verleihende Hochschule.

Zusätzlich kann vor oder nach dem Element nach Abs. 1 Bst. c die fachliche Ausrichtung nach Art. 3 angefügt werden.

Die Elemente nach Abs. 1 Bst. a und b können wie folgt abgekürzt werden:

  1. BA oder BSc;
  2. MA oder MSc.

Die Hochschule entscheidet, welchem Fachbereich beziehungsweise welchem methodischen Zugang nach Abs. 1 Bst. b ein Studiengang zugeordnet werden soll.

Die Elemente nach Abs. 1 Bst. a und b werden in englischer Sprache geschrieben. In der Diplomurkunde kann eine Übersetzung der Elemente nach Bst. a und b beigefügt werden.

Wird ein Studiengang von zwei oder mehreren Hochschulen gemeinsam geführt, so ist für die verleihende Hochschule nach Abs. 1 Bst. c eine einheitliche Benennung festzulegen.

Art. 3 Bezeichnung der fachlichen Ausrichtung

Wird eine fachliche Ausrichtung nach Art. 2 Abs. 2 in englischer Sprache angegeben, so sind die folgenden Termini zu verwenden:

  1. für die Vorschulstufe: «in Pre-Primary Education»;
  2. für die Vorschul- und Primarstufe: «in Pre-Primary and Pri-mary Education»;
  3. für die Primarstufe: «in Primary Education»;
  4. für die Sekundarstufe I: «in Secondary Education»;
  5. für Sonderpädagogik[10]: «in Special Needs Education»;
  6. für Logopädie: «in Speech and Language Therapy»;
  7. für Psychomotoriktherapie: «in Psychomotor Therapy».

Die in Abs. 1 definierten fachlichen Ausrichtungen dürfen, mit Ausnahme des Bachelor-Abschlusses beim Studium für die Sekundarstufe I, nur dann angefügt werden, wenn es sich um einen von der EDK gestützt auf die massgebenden Anerkennungsreglemente anerkannten berufsbefähigenden Studienabschluss handelt.[11]

Beim Bachelor für die Sekundarstufe I muss in der Urkunde der folgende Zusatz angebracht werden: «Der vorliegende akademische Titel beinhaltet keine Lehrbefähigung.»[12]

II. Weiterbildungen[13]

Art. 4

Der Titel für Weiterbildungsmasterdiplome lautet wie folgt: «Master of Advanced Studies [Name der Hochschule] in [Bezeichnung der Richtung]» (Abkürzung: MAS [Name der Hochschule]).

Der Titel für Weiterbildungsdiplome lautet wie folgt: «Diploma of Advanced Studies [Name der Hochschule] in [Bezeichnung der Richtung]» (Abkürzung: DAS [Name der Hochschule]).

Der Titel für Weiterbildungszertifikate lautet wie folgt: «Certificate of Advanced Studies [Name der Hochschule] in [Bezeichnung der Richtung]» (Abkürzung: CAS [Name der Hochschule]).

III. Schlussbestimmungen

Art. 5 Titelschutz

Die verliehenen Titel sind in Anwendung von Art. 8 Abs. 4 Diplomanerkennungsvereinbarung geschützt.

Art. 6 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Egress

nGS 43–124

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 43–124 28.10.2005 01.01.2006

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
28.10.2005 01.01.2006 Erlass Grunderlass 43–124