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Richtlinien für Weiterbildungsmaster (MAS) in der Lehrerinnen- und Lehrerbildung

vom 15.12.2005 (Stand 01.03.2007)

Präambel

[1]

Ziff. 1 Rechtliche Grundlagen[2]

1. Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993;[3]
2. Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen vom 4. Juni 1998;[4]
3. Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome in Schulischer Heilpädagogik vom 27. August 1998;[5]
4. Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Vorschulstufe und der Primarstufe vom 10. Juni 1999;[6]
5. Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Sekundarstufe I vom 26. August 1999;[7]
6. Reglement über die Anerkennung der Hochschuldiplome in Logopädie und der Hochschuldiplome in Psychomotoriktherapie vom 3. November 2000[8];[9]
7. Reglement über die Benennung der Diplome sowie der Weiterbildungsmaster im Bereich der Lehrerinnen- und Lehrerbildung im Rahmen der Bologna-Reform (Titelreglement) vom 28. Oktober 2005;[10]
8. Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von Zusatzausbildungen für den Lehrberuf vom 17. Juni 2004.[11]

Ziff. 2 Grundsätze

Die EDK regelt die Weiterbildung zum Master of Advanced Studies (MAS) im Bereich der Lehrerinnen- und Lehrerbildung so weit, dass die Qualität der Diplome sichergestellt und das Anspruchsniveau aller Diplome vergleichbar ist.

Die einzelnen Institutionen der Lehrerinnen- und Lehrerbildung regeln die Einzelheiten nach ihren Rechtsvorschriften und nach ihrem Ermessen selbständig.

Weiterbildungen zum MAS in der Lehrerinnen- und Lehrerbildung sollen das Weiterbildungsangebot auf der Hochschulstufe ergänzen und womöglich in Zusammenarbeit und/oder Absprache mit universitären Hochschulen angeboten werden.

Weiterbildungen zum MAS sollen in enger Verbindung stehen mit den Ausbildungs- und Forschungsschwerpunkten der anbietenden Ausbildungsinstitution.

Ziff. 3 Anerkennung

Das Gesuch für die gesamtschweizerische Anerkennung eines MAS-Diploms kann bei der EDK eingereicht werden, sobald die Lehrdiplome mindestens eines Studiengangs der entsprechenden Ausbildungsinstitution durch die EDK anerkannt sind. MAS-Diplome können auf Antrag des Generalsekretariats der EDK durch den Vorstand der EDK anerkannt werden. Dabei ist von den Gesuchstellenden der Nachweis einer zweckmässigen Organisation des Nachdiplombereichs vorzulegen.

Ziff. 4 Kriterien für die Anerkennung

1. Zulassung: Weiterbildungen zum MAS setzen einen Hochschulabschluss oder ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom voraus. Personen, welche nicht über einen Hochschulabschluss verfügen, können zugelassen werden, sofern sich die Befähigung zur Teilnahme aus einem andern Nachweis ergibt.
2. Aufbau der Weiterbildung: Eine Weiterbildung zum MAS kann als Ganzes oder in modularer Form (z.B. Summe von Nachdiplomkursen an einer oder mehreren Hochschulen) angeboten werden. Sie wird mit einer Masterarbeit abgeschlossen.
3. Umfang der Weiterbildung: Eine Weiterbildung zum MAS umfasst mindestens 60 Kreditpunkte nach dem European Credit Transfer and Accumulation System ECTS.[12]
4. Studienstruktur: Der Präsenzunterricht umfasst mindestens 20 Prozent der Weiterbildung zum MAS.
5. Lehrplan und Diplomreglement: Die Weiterbildung zum MAS beruht auf einem Lehrplan, in welchem die Stundentafel, die Lernziele und die angestrebten Kompetenzen für die einzelnen Lerngebiete ersichtlich sind. Erarbeitung und Überarbeitung des Lehrplans sind Sache der Hochschule; die EDK wird mit der aktuellen Fassung des Lehrplans bedient. Ein Diplomreglement legt die Modalitäten für die Erteilung des Diploms fest.
6. MAS-Diplom: Wer in allen Leistungsnachweisen ein genügendes Resultat erzielt und die nötige Anzahl Kreditpunkte erreicht hat, erhält von der Ausbildungsinstitution ein MAS-Diplom.
7. Titel: Die Inhaberin oder der Inhaber eines anerkannten MAS-Diploms ist berechtigt, den Titel entsprechend dem Reglement über die Benennung der Diplome sowie der Weiterbildungsmaster im Bereich der Lehrerinnen- und Lehrerbildung im Rahmen der Bologna-Reform (Titelreglement) vom 28. Oktober 2005 zu tragen.
8. Nachdiplomkurse und Weiterbildungskurse: Für Nachdiplomkurse und Weiterbildungskurse werden keine Diplome, wohl aber Zertifikate oder Kursbestätigungen nach Entscheid des zuständigen Trägerorgans abgegeben.

Egress

nGS 43–126

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 43–126 15.12.2005 15.12.2005

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
15.12.2005 15.12.2005 Erlass Grunderlass 43–126