Unterscheidet sich eine ausländische Ausbildung von der schweizerischen in Sachgebieten, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs in der Schweiz ist, sind die entsprechenden Defizite auszugleichen. Nach Wahl der Gesuchstellenden kann eine Eignungsprüfung oder ein Anpassungslehrgang absolviert werden.
Ein wesentlicher Unterschied ist auch dann gegeben, wenn die ausländische Ausbildung wenigstens ein Jahr kürzer ist als die schweizerische.
Liegen wesentliche Unterschiede in der Ausbildung nach Abs. 1 und 2 vor, ist zu prüfen, ob die entsprechenden Defizite nicht durch Berufspraxis und/oder Weiterbildung bereits ausgeglichen sind.
Die Berufspraxis nach Abs. 3 muss in der Regel in der Schweiz oder in EU-Mitgliedstaaten erworben worden sein.