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Richtlinien für die Anerkennung von Lehrbefähigungen für zusätzliche Fächer und zusätzliche Klassenstufen der Vorschul- und Primarstufe sowie für zusätzliche Fächer der Sekundarstufe I

vom 28.10.2010 (Stand 28.10.2010)

Präambel

Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK),

gestützt auf:

Art. 3 Abs. 6[1] des Reglements über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Vorschulstufe und der Primarstufe vom 10. Juni 1999 (Anerkennungsreglement Vorschulstufe/Primarstufe)[2] und

Art. 5 Abs. 7[3] des Reglements über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Sekundarstufe I vom 26. August 1999 (Anerkennungsreglement Sekundarstufe I)[4]

beschliesst:[5]

Für die gesamtschweizerische Anerkennung von Lehrbefähigungen für zusätzliche Fächer oder zusätzliche Klassenstufen werden die folgenden Grundsätze und Anforderungen definiert.

Ziff. 1. Grundsätze

Zur Erweiterung eines EDK-anerkannten Lehrdiploms können zusätzliche Lehrbefähigungen für Unterrichtsfächer sowie im Falle von Diplomen der Vorschul- und Primarstufe auch für Klassenstufen erworben werden.

Ein Erweiterungsdiplom kann nur im Rahmen von Lehrveranstaltungen erworben werden, die zu einem Studiengang gehören, dessen Abschlüsse durch die EDK anerkannt sind.

Ziff. 2. Zulassung

Die Zulassung erfordert ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom für die Vorschul- und/oder die Primarstufe oder für die Sekundarstufe I.

Im Weiteren gelten die Zulassungsvoraussetzungen der entsprechenden Diplomstudiengänge.

Ziff. 3. Ausbildung

Beim Erwerb der zusätzlichen Lehrbefähigung sind die gleichen Studienziele zu erreichen und die gleichen Studienleistungen zu erbringen wie für die entsprechende Qualifikation im regulären Studium, dessen Diplome von der EDK anerkannt sind. Die fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen, erziehungswissenschaftlichen sowie berufspraktischen Studienleistungen sind identisch mit jenen für die entsprechende Qualifikation im Curriculum des von der EDK anerkannten Studiengangs.

Der Erwerb der zusätzlichen Lehrbefähigung erfolgt im Rahmen des Diplomstudiums. Bietet die Hochschule Lehrveranstaltungen eigens für berufstätige Studierende an (beispielsweise in Randzeiten, an Wochenenden, in den Semesterferien), erbringt sie diese im organisatorischen Rahmen und mit den Dozierenden des Diplomstudiums. Für alle Angebote legt die Hochschule die Anforderungen gemäss diesen Richtlinien fest und stellt die Transparenz der Studienanforderungen sicher.

Die Anrechnung bereits erbrachter Studienleistungen ist möglich.

Ziff. 4. Diplomreglement, Titel und Urkunde

Die Anforderungen zum Erwerb des Erweiterungsdiploms sind Teil des kantonal genehmigten Studienplans gemäss Art. 3 Abs. 6 des Anerkennungsreglements Vorschulstufe-/Primarstufe bzw. Art. 5 Abs. 2 des Anerkennungsreglements Sekundarstufe I. Die Modalitäten und Rechtsmittel zur Diplomierung sind Teil des Diplomreglements gemäss Art. 8 des Anerkennungsreglements Vorschulstufe-/Primarstufe bzw. Art. 9 des Anerkennungsreglements Sekundarstufe I.

Der Erwerb eines Erweiterungsdiploms wird mit einer Urkunde bescheinigt, welche das ursprüngliche Lehrdiplom ergänzt.

Der Abschluss heisst: «Erweiterungsdiplom, Lehrbefähigung für … (Fach oder Lernbereich)» bzw. «Erweiterungsdiplom, Lehrbefähigung für die Klassenstufe … (eine oder mehrere zwischen –2 und +6)».

Auf der Urkunde wird vermerkt: «Dieses Diplom ergänzt das von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren anerkannte Lehrdiplom für … (Stufe, evtl. Fächer) … vom (Datum des Lehrdiploms).»

Egress

nGS -

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass - 28.10.2010 28.10.2010

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
28.10.2010 28.10.2010 Erlass Grunderlass -