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231.1

Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung

(EG-BB)

vom 23.09.2007 (Stand 01.09.2024)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft der Regierung vom 3. Oktober 2006[1] Kenntnis genommen und

erlässt

in Ausführung der Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung[2]

als Gesetz:[3]

I. Allgemeine Bestimmung

Art. 1 Geltungsbereich

Dieser Erlass regelt:

  1. den Vollzug der eidgenössischen Gesetzgebung über die Berufsbildung einschliesslich die höhere Berufsbildung und die berufsorientierte Weiterbildung;
  2. die allgemeine Weiterbildung;
  3. den Gestalterischen Vorkurs für Erwachsene.

II. Berufliche Grundbildung

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 2 Lehrortsprinzip

Für die Anwendung dieses Erlasses ist der Ort des Lehrbetriebs oder der Lehrwerkstätte massgebend.

Für Lernende in Brückenangeboten ist der Wohnsitz massgebend.

Art. 3 Anlehre

Der Kanton kann eine Anlehre regeln, wenn im betreffenden Beruf oder Berufsfeld keine Grundbildung mit Attest[4] besteht. Die Anlehre führt zum kantonalen Anlehrausweis.

Die Vorschriften über die berufliche Grundbildung werden sachgemäss angewendet.

Die zuständige Stelle des Kantons erlässt Mindestvorschriften.

Art. 4 Lehrwerkstätten

Der Kanton kann Lehrwerkstätten für Bekleidungsgestalterinnen und Bekleidungsgestalter sowie für Gestalterinnen und Gestalter führen.

Die zuständige Stelle des Kantons regelt Organisation, Aufnahmeverfahren und Promotion, soweit diese nicht durch Bundesrecht geregelt sind.

Art. 4a* Informatikmittelschule

Der Kanton kann eine Informatikmittelschule für die berufliche Grundbildung in Informatik mit Berufsmaturität technischer Richtung führen.

Die zuständige Stelle des Kantons regelt Organisation, Aufnahmeverfahren und Promotion, soweit diese nicht durch Bundesrecht geregelt sind.

2. Brückenangebote

Art. 5 Typen

Der Kanton bietet zur gezielten Vorbereitung auf eine berufliche Grundbildung[5] im Anschluss an die Volksschule an:

  1. das allgemeine Berufsvorbereitungsjahr und den Vorkurs für Gestaltung;
  2. die Vorlehre;
  3. den Integrationskurs. Vorbehalten bleibt der Integrationskurs für fremdsprachige Jugendliche nach der Gesetzgebung über die Volksschule.[6]

*

Die zuständige Stelle des Kantons kann die Zahl der Klassen des Vorkurses für Gestaltung beschränken, wenn die Nachfrage das Angebot an Ausbildungsplätzen übersteigt.*

Art. 6 Inhalt

Das allgemeine Berufsvorbereitungsjahr und der Vorkurs für Gestaltung:

  1. erleichtern Jugendlichen mit Bedarf nach Unterstützung die Berufswahl;
  2. dienen der Eignungsabklärung;
  3. schaffen die Voraussetzungen für den Einstieg in eine berufliche Grundbildung.

Die Vorlehre erleichtert leistungswilligen Jugendlichen den Zugang zu einer Lehrstelle.

Der Integrationskurs erleichtert Jugendlichen mit ungenügenden Deutschkenntnissen oder mit anderen Schwierigkeiten die Integration in die Arbeitswelt.

3. Bildung in der beruflichen Praxis[7]

Art. 7 Bildungsbewilligung

Die zuständige Stelle des Kantons erteilt die Bildungsbewilligung[8], wenn die personellen und betrieblichen Voraussetzungen für eine fachgemässe Ausbildung erfüllt sind.

Sie kann Bedingungen stellen und Auflagen machen.

Art. 8 Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben

Der Kanton führt Ausbildungsgänge für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben.

Die zuständige Stelle des Kantons kann die Führung der Ausbildungsgänge Dritten übertragen.

4. Berufsfachschulen

Art. 9 Grundsätze

Der Kanton führt Berufsfachschulen. Die Regierung bestimmt die Standorte.

Die Berufsfachschule kann höhere Berufsbildung und Weiterbildung anbieten. Die zuständige Stelle des Kantons kann die Durchführung des Gestalterischen Vorkurses für Erwachsene einer Berufsfachschule übertragen.*

Die Regierung kann den Berufsfachschulunterricht Dritten übertragen, wenn diese alle Lernenden im Kanton unterrichten und die Kosten in einem angemessenen Umfang mittragen.

Art. 9a* Wahl von Rektorin oder Rektor und Leiterin oder Leiter der Verwaltung der Berufsfachschule

Das zuständige Departement wählt die Rektorin oder den Rektor der Berufsfachschule.

Die zuständige Stelle des Kantons wählt die Leiterin oder den Leiter der Verwaltung der Berufsfachschule.

Art. 9b* Steuerung und Beaufsichtigung der Berufsfachschule

Die zuständige Stelle des Kantons steuert und beaufsichtigt die Berufsfachschule.

Vorbehalten bleibt die gesetzliche Zuständigkeit der Berufsfachschulkommission.[9]

Art. 10 Zuteilung

Die zuständige Stelle des Kantons teilt die Lernenden den Berufsfachschulen zu.

Sie hört die Organisationen der Arbeitswelt an.

Art. 11 Ausserkantonaler Schulbesuch

Lernende können ausserkantonalen Berufsfachschulen zugeteilt werden.

Kantonale Berufsfachschulen können Lernende mit ausserkantonalem Lehrort gegen Erstattung der Kosten zulassen.

Vorbehalten bleiben interkantonale Vereinbarungen.

Art. 12 Unentgeltlichkeit des Unterrichts

Für Lernende, die ihre Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs erworben haben und sich ohne Lehrvertrag auf ein Qualifikationsverfahren vorbereiten[10], ist der obligatorische Unterricht unentgeltlich. Massgebend ist der stipendienrechtliche Wohnsitz der Lernenden.

Stütz- und Freikurse[11] an Berufsfachschulen sind in der Regel unentgeltlich.

Die Lernenden tragen die Kosten für Lehrmittel, Schulmaterial, Exkursionen und Schulweg, soweit der Lehrvertrag nichts anderes bestimmt.

Art. 13 Weiterbildung an kantonalen Berufsfachschulen

Die kantonalen Berufsfachschulen führen für die Weiterbildung eine eigene Rechnung auf Vollkostenbasis. Gewinn und Verlust werden auf die nächste Rechnung vorgetragen.

Vorbehalten bleibt eine Mitfinanzierung durch den Kanton. Sie richtet sich nach Art. 32 dieses Erlasses.

Art. 14 Schulbetrieb a) Schuljahr

Schuljahr und Semester richten sich nach der öffentlichen Volksschule.

Am Ende des Semesters wird ein Zeugnis ausgestellt.

Art. 15 b) Verhalten der Lernenden

Lernende beachten die Vorschriften der Schulordnung und verhalten sich in Schule und Öffentlichkeit anständig und rücksichtsvoll.

Sie achten Lehrpersonen sowie andere Lernende als Persönlichkeiten und unterlassen verletzende Äusserungen.

Art. 16 c) Disziplinarordnung für Lernende

Disziplinarfehler sind:

  1. Vernachlässigung von Pflichten;
  2. Verletzung der Schulordnung;
  3. Verhalten in Schule und Öffentlichkeit, das mit der Zugehörigkeit zur Berufsfachschule nicht vereinbar ist.

Bei Disziplinarfehlern kann die Berufsfachschule Disziplinarmassnahmen nach dem Schulreglement verfügen. Eine Geldleistung darf höchstens Fr. 300.– betragen.

Als schwerste Disziplinarmassnahmen können verfügen:

1. die zuständige Stelle des Kantons die Aufhebung des Lehrvertrags;[12]
2. die Berufsfachschule den Ausschluss von Lernenden, welche die Schule unabhängig von einem Lehrvertrag besuchen.

Art. 17 Berufsfachschulkommission a) Wahl

Das zuständige Departement wählt je Berufsfachschule eine Berufsfachschulkommission mit fünf bis sieben Mitgliedern. Für die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der übrigen Mitglieder stellt die Berufsfachschulkommission Antrag.*

Die Träger wählen die Berufsfachschulkommissionen von Berufsfachschulen nach Art. 9 Abs. 3 dieses Erlasses.

*

Für die Mitgliedschaft werden berücksichtigt:*

  1. wirtschaftlicher Hintergrund;
  2. Zubringer- und Empfängerstufen;
  3. Bezug zu Hauptberufen der Berufsfachschule;
  4. regionale Vernetzung (Politik).

Art. 17a* b) Steuerung und Beaufsichtigung

Die zuständige Stelle des Kantons steuert und beaufsichtigt die Berufsfachschulkommission.

Vorbehalten bleibt die gesetzliche Zuständigkeit der Berufsfachschulkommission.[13]

Art. 18* c) Aufgaben*

Die Berufsfachschulkommission unterstützt die zuständige Stelle des Kantons nach Massgabe von deren Weisungen und Aufträgen bei der Steuerung und Beaufsichtigung der Berufsfachschule.*

  Sie:  *

  1. erlässt ein Schulreglement. Es bedarf der Genehmigung des zuständigen Departementes;
  2. leitet die Qualitäts- und Organisationsentwicklung;
  3. bestimmt das Angebot in der höheren Berufsbildung sowie in der Weiterbildung und stellt die Rechnungsführung nach Art. 13 Abs. 1 dieses Erlasses sicher;
  4. beantragt dem zuständigen Departement die Wahl ihrer Mitglieder, einschliesslich die Wahl ihrer Präsidentin oder ihres Präsidenten;
  5. beantragt dem zuständigen Departement die Wahl der Rektorin oder des Rektors;
  6. beantragt der zuständigen Stelle des Kantons die Wahl der Leiterin oder des Leiters der Verwaltung;
  7. begründet das Arbeitsverhältnis der übrigen Schulleitungsmitglieder, der Lehrpersonen und des Verwaltungspersonals. Die zuständige Stelle des Kantons bestimmt auf Antrag der Berufsfachschulkommission den Lohn.

*

An ihren Sitzungen nehmen mit beratender Stimme insbesondere die Rektorin oder der Rektor und eine von der Lehrerschaft bestimmte Vertretung teil.*

*

Art. 18a* d) Vorschriften der Regierung

Die Regierung regelt durch Verordnung:

  1. Aufgabenerfüllung und Berichterstattung durch die Berufsfachschulkommission;
  2. welche Zuständigkeiten die Berufsfachschulkommission durch Reglement der Schulleitung übertragen kann.

Im Fall einer besonderen oder ausserordentlichen Lage nach Art. 6 oder 7 des eidgenössischen Epidemiengesetzes vom 28. September 2012[14] ordnet die Regierung befristete und gesamtkantonal geltende gesundheitspolizeiliche Massnahmen in der Berufsfachschule zur Abwehr und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten und anderer Gefährdungen der Gesundheit an.*

Art. 19 e) Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der Berufsfachschulkommissionen*

Die Präsidentinnen und Präsidenten der Berufsfachschulkommissionen bilden eine Konferenz.

Die Leiterin oder der Leiter der zuständigen Stelle des Kantons hat den Vorsitz.*

Die Konferenz wirkt insbesondere bei der Koordination überschulischer Themen mit.*

Art. 19a* Kantonale Fachkommissionen

Je Beruf oder Berufsfeld mit Beschulung im Kanton besteht eine kantonale Fachkommission.

Die kantonalen Fachkommissionen überwachen die Umsetzung der Bildungsverordnungen nach Art. 19 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002[15], wirken bei deren Weiterentwicklung in der Verbundpartnerschaft[16] mit und fördern die Vernetzung zwischen den Organisationen der Arbeitswelt und den Berufsfachschulen.

Die zuständige Stelle des Kantons erlässt ein Pflichtenheft.

Art. 20 Private Anbieterinnen und Anbieter

Private Anbieterinnen und Anbieter der schulisch organisierten Grundbildung, die Lernende auf das Qualifikationsverfahren zum eidgenössischen Fähigkeitszeugnis oder Berufsattest vorbereiten, bedürfen einer Anerkennung[17] der zuständigen Stelle des Kantons.

Die Anerkennung setzt voraus, dass bundesrechtliche Vorgaben, insbesondere die Anforderungen an die Berufsbildungsverantwortlichen und an das Bildungsangebot, eingehalten werden und die Mitwirkung im Qualifikationsverfahren sichergestellt ist.

5. Abschlussprüfung[18]

Art. 21 Übertragung

Die Regierung kann die Durchführung von Abschlussprüfungen[19] Dritten übertragen.

Diese erlassen ein Reglement über die Organisation der Prüfungen. Das Reglement bedarf der Genehmigung durch das zuständige Departement.

Der Kanton trägt die Kosten für Organisation und Durchführung von Abschlussprüfungen. Ausgenommen sind Raum- und Materialkosten sowie Kosten von Prüfungsteilen, die durch die Anbieterinnen und Anbieter in beruflicher Praxis oder die Organisationen der Arbeitswelt durchgeführt werden.

Art. 22 Wiederholung

Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann:

  1. frühestens nach einem halben Jahr wiederholt werden;
  2. frühestens nach einem weiteren Jahr[20] ein zweites Mal wiederholt werden.

Vorbehalten bleibt die eidgenössische Berufsmaturitätsverordnung.[21]

III. Höhere Berufsbildung und Weiterbildung

Art. 23 Höhere Berufsbildung

Der Kanton kann Institutionen führen, die höhere Berufsbildung[22] anbieten.

Die Regierung legt das Angebot fest.

Art. 24 Weiterbildung

Der Kanton fördert die Weiterbildung durch Information und Beratung.

IV. Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung

Art. 25 Beratungskreise

Die Regierung legt Beratungskreise für die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung fest.

Art. 26 Beirat

Das zuständige Departement kann für jeden Beratungskreis einen Beirat wählen, wenn die regionale Vernetzung nicht anderweitig sichergestellt ist.

Art. 27 Unentgeltlichkeit und Gebühren

Berufsinformation, Beratung von Personen bis zum 25. Altersjahr und Beratung von Personen ohne anerkannten Abschluss auf der Sekundarstufe II sind unentgeltlich.

Für weitere Angebote können Gebühren erhoben werden.

IVbis. Gestalterischer Vorkurs für Erwachsene*

Art. 27a* Angebot, Zweck und Voraussetzungen

Der Gestalterische Vorkurs für Erwachsene vermittelt gestalterische Grundlagen, fördert das selbständige, projektbezogene Arbeiten und begleitet durch gestalterisch-künstlerische Prozesse.

Er dient der Erlangung der Fachhochschulreife oder der allgemeinen Weiterbildung oder Laufbahnentwicklung.

Voraussetzungen für die Aufnahme sind ein bestandener Berufs- oder Mittelschulabschluss und das bestandene Aufnahmeverfahren.

Art. 27b* Schulgeld

Wer den Gestalterischen Vorkurs für Erwachsene absolviert, entrichtet ein Schulgeld von Fr. 6500.– (Vollzeit) und Fr. 9750.– (berufsbegleitend).

V. Finanzierung

1. Kostenbeteiligung

Art. 28 Kostentragung a) private Berufsfachschulen

Der Kanton trägt nach Abzug der Einnahmen und eines angemessenen Trägerbeitrags die Kosten für den Pflichtunterricht sowie die Stütz- und Freikurse an privaten Berufsfachschulen.[23]

Art. 29 b) ausserkantonale Angebote

Der Kanton trägt die Kosten für den ausserkantonalen obligatorischen Berufsfachschulunterricht und für den Besuch von interkantonalen Fachkursen.

Art. 30 Beiträge a) Grundbildung

Der Kanton leistet nach Massgabe der vom Kantonsrat bewilligten Kredite Beiträge an:

  1. ausserkantonale Lehrwerkstätten, wenn im Kanton kein gleichwertiges Angebot besteht und der Beruf nicht in einer Betriebslehre erlernt werden kann. Die zuständige Stelle des Kantons bezeichnet die beitragsberechtigten Lehrwerkstätten. Ein Beitrag beträgt höchstens 90 Prozent der Kosten;
  2. überbetriebliche Kurse. Ein Beitrag beträgt höchstens 40 Prozent der Kosten.

Vorbehalten bleiben interkantonale Vereinbarungen.

Art. 31 b) Höhere Berufsbildung

Der Kanton leistet nach Massgabe der vom Kantonsrat bewilligten Kredite Beiträge an:

  1. Vorbereitungskurse auf eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen. Ein Beitrag beträgt höchstens 50 Prozent der Kosten;
  2. Bildungsgänge an Höheren Fachschulen. Ein Beitrag beträgt höchstens 90 Prozent der Kosten.

Beiträge an ausserkantonale Angebote werden geleistet, wenn im Kanton kein gleichwertiges Angebot besteht. Massgebend ist der stipendienrechtliche Wohnsitz[24] der Lernenden. Die zuständige Stelle des Kantons bezeichnet die beitragsberechtigten Angebote.

Vorbehalten bleiben interkantonale Vereinbarungen.

Art. 32 c) Weiterbildung

Der Kanton kann ausnahmsweise und nach Massgabe der vom Kantonsrat bewilligten Kredite Beiträge an Weiterbildungsangebote leisten, die einem besonderen öffentlichen Interesse entsprechen und ohne finanzielle Unterstützung nicht bereitgestellt werden, insbesondere an Angebote:

  1. für benachteiligte Bevölkerungsgruppen;
  2. zum Ausgleich regionaler Unterschiede beim Weiterbildungsangebot.

Ein Beitrag beträgt höchstens 90 Prozent der Kosten.

Art. 33 d) Ausbildung von Lehrpersonen

Der Kanton kann Beiträge an die Ausbildung einer Lehrperson einer Berufsfachschule im Kanton leisten, wenn ein Mangel an Lehrpersonen es erfordert und der Lehrperson durch die Anstellung an einer kantonalen Berufsfachschule kein finanzieller Vorteil im Vergleich zur bisherigen Berufstätigkeit erwächst.

Art. 34 e) Baubeiträge

Der Kanton kann Baubeiträge an Bauten der beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung leisten, soweit die Baukosten nicht durch andere Beiträge gedeckt sind. Der Bau wird während wenigstens 25 Jahren zweckgemäss verwendet.

Ein Beitrag beträgt höchstens 60 Prozent der Kosten.

Art. 35 Verweigerung, Kürzung, Rückforderung

Die Kostenbeteiligung kann verweigert oder gekürzt werden, wenn Auflagen nicht erfüllt werden.

Zu Unrecht ausgerichtete oder zweckentfremdete Kostenbeteiligung wird zurückgefordert.

2. Gebühren

Art. 36* Gebühren zwischen 10 und 20 Prozent der Kosten

Der Kanton erhebt Gebühren zwischen 10 und 20 Prozent der Kosten für:

  1. kantonale Lehrwerkstätten;
  2. Aufnahmeverfahren für den Berufsmaturitätsunterricht;
  3. Angebote an kantonalen Höheren Fachschulen. In begründeten Fällen kann auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet werden.

Für Frei- und Stützkurse kann er im Ausnahmefall Gebühren zwischen 10 und 20 Prozent der Kosten erheben.

Art. 36a* Gebühren zwischen 15 und 30 Prozent der Kosten

Der Kanton erhebt Gebühren zwischen 15 und 30 Prozent der Kosten für kantonale Brückenangebote.

Art. 37 Gebühren von höchstens 50 Prozent der Kosten

Der Kanton erhebt Gebühren von höchstens 50 Prozent der Kosten für:

  1. die Wiederholung der Abschlussprüfung;
  2. andere Qualifikationsverfahren;
  3. weitere Angebote der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung.

Art. 37a* Gebühren von höchstens 80 Prozent der Kosten

Der Kanton erhebt Gebühren von höchstens 80 Prozent der Kosten für die Bildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner.[25]

Art. 38 Kostendeckende Gebühren

Der Kanton erhebt kostendeckende Gebühren:

  1. bei unbegründetem Fernbleiben oder Zurücktreten von der Abschlussprüfung;
  2. für die Bewilligungs-, Aufsichts- und Revisionstätigkeit gegenüber privaten Anbietern der schulisch organisierten Grundbildung.

3. Kantonale Lehrwerkstätten

Art. 39 Schulgeld bei ausserkantonalem Wohnsitz

Der Kanton erhebt vom Wohnortskanton oder von den Lernenden ein kostendeckendes Schulgeld für Lernende an kantonalen Lehrwerkstätten mit ausserkantonalem Wohnsitz.

Vorbehalten bleiben interkantonale Vereinbarungen.

4. Informatikmittelschule*

Art. 39a* Gebühren und Schulgelder

Gebühren und Schulgelder an einer Informatikmittelschule richten sich nach dem Mittelschulgesetz vom 12. Juni 1980[26].

VI. Rechtspflege

Art. 40 Grundsatz

Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz richten sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965[27], soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt.

Art. 41 Verfügungen unterer Organe*

Verfügungen unterer Organe der Berufsfachschule können mit Rekurs bei der Rektorin oder beim Rektor angefochten werden.

Art. 44 Zivilrechtliche Streitigkeiten

Bei zivilrechtlichen Streitigkeiten aus einem Lehrverhältnis führt die zuständige Stelle des Kantons auf Begehren einer Partei vor der Klageanhebung einen Vermittlungsversuch durch.

Art. 45 Akteneinsicht im Strafverfahren

Die Strafbehörden gewähren der zuständigen Stelle des Kantons Akteneinsicht in Strafverfahren nach Art. 62 oder 63 des eidgenössischen Berufsbildungsgesetzes.[28]

VII. Schlussbestimmungen

Art. 47a* Übergangsbestimmung des V. Nachtrags vom 25. November 2018

Die Amtsdauer der für die Amtsdauer 2016/2020 gewählten Mitglieder der Berufsfachschulkommissionen endet am 31. Dezember 2018.

Art. 48 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung vom 19. Juni 1983[31] wird aufgehoben.

Art. 49 Vollzugsbeginn

Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses.

Art. 50 Referendum

Dieser Beschluss untersteht dem obligatorischen Finanzreferendum.[32]

Egress

nGS 42-115

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 42-115 23.09.2007 01.01.2008
Art. 1, Abs. 1, c) eingefügt 2014–051 29.04.2014 01.08.2014
Art. 4a eingefügt 2016-071 09.08.2016 01.08.2016
Art. 5, Abs. 2 aufgehoben 2018-047 24.04.2018 24.04.2018
Art. 5, Abs. 3 geändert 2018-047 24.04.2018 24.04.2018
Art. 9, Abs. 2 geändert 2014–051 29.04.2014 01.08.2014
Art. 9a eingefügt 2020-002 25.11.2018 01.06.2020
Art. 9b eingefügt 2020-002 25.11.2018 01.06.2020
Art. 17, Abs. 1 geändert 2020-002 25.11.2018 01.06.2020
Art. 17, Abs. 3 aufgehoben 2020-002 25.11.2018 01.06.2020
Art. 17, Abs. 4 eingefügt 2020-002 25.11.2018 01.06.2020
Art. 17a eingefügt 2020-002 25.11.2018 01.06.2020
Art. 18 geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 18 Artikeltitel geändert 2020-002 25.11.2018 01.06.2020
Art. 18, Abs. 1 geändert 2020-002 25.11.2018 01.06.2020
Art. 18, Abs. 2 geändert 2020-002 25.11.2018 01.06.2020
Art. 18, Abs. 2, a) eingefügt 2020-002 25.11.2018 01.06.2020
Art. 18, Abs. 2, b) eingefügt 2020-002 25.11.2018 01.06.2020
Art. 18, Abs. 2, c) eingefügt 2020-002 25.11.2018 01.06.2020
Art. 18, Abs. 2, d) eingefügt 2020-002 25.11.2018 01.06.2020
Art. 18, Abs. 2, e) eingefügt 2020-002 25.11.2018 01.06.2020
Art. 18, Abs. 2, f) eingefügt 2020-002 25.11.2018 01.06.2020
Art. 18, Abs. 2, g) eingefügt 2020-002 25.11.2018 01.06.2020
Art. 18, Abs. 3 aufgehoben 2020-002 25.11.2018 01.06.2020
Art. 18, Abs. 3bis eingefügt 2020-002 25.11.2018 01.06.2020
Art. 18, Abs. 4 aufgehoben 2020-002 25.11.2018 01.06.2020
Art. 18a eingefügt 2020-002 25.11.2018 01.06.2020
Art. 18a, Abs. 2 eingefügt 2024-025 25.06.2024 01.09.2024
Art. 19 Artikeltitel geändert 2020-002 25.11.2018 01.06.2020
Art. 19, Abs. 2 geändert 2020-002 25.11.2018 01.06.2020
Art. 19, Abs. 3 geändert 2020-002 25.11.2018 01.06.2020
Art. 19a eingefügt 2020-002 25.11.2018 01.06.2020
Gliederungstitel 4.1 eingefügt 2014–051 29.04.2014 01.08.2014
Art. 27a eingefügt 2014–051 29.04.2014 01.08.2014
Art. 27b eingefügt 2014–051 29.04.2014 01.08.2014
Art. 36 geändert 47–43 31.01.2012 keine Angabe
Art. 36a eingefügt 47–43 31.01.2012 keine Angabe
Art. 37a eingefügt 2014-066 05.08.2014 01.01.2015
Gliederungstitel 5.4. eingefügt 2016-071 09.08.2016 01.08.2016
Art. 39a eingefügt 2016-071 09.08.2016 01.08.2016
Art. 41 Artikeltitel geändert 2020-002 25.11.2018 01.06.2020
Art. 42 aufgehoben 2020-002 25.11.2018 01.06.2020
Art. 43 aufgehoben 2020-002 25.11.2018 01.06.2020
Art. 47a eingefügt 2020-002 25.11.2018 01.06.2020

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
23.09.2007 01.01.2008 Erlass Grunderlass 42-115
25.01.2011 keine Angabe Art. 18 geändert 47–31
31.01.2012 keine Angabe Art. 36 geändert 47–43
31.01.2012 keine Angabe Art. 36a eingefügt 47–43
29.04.2014 01.08.2014 Art. 1, Abs. 1, c) eingefügt 2014–051
29.04.2014 01.08.2014 Art. 9, Abs. 2 geändert 2014–051
29.04.2014 01.08.2014 Gliederungstitel 4.1 eingefügt 2014–051
29.04.2014 01.08.2014 Art. 27a eingefügt 2014–051
29.04.2014 01.08.2014 Art. 27b eingefügt 2014–051
05.08.2014 01.01.2015 Art. 37a eingefügt 2014-066
09.08.2016 01.08.2016 Art. 4a eingefügt 2016-071
09.08.2016 01.08.2016 Gliederungstitel 5.4. eingefügt 2016-071
09.08.2016 01.08.2016 Art. 39a eingefügt 2016-071
24.04.2018 24.04.2018 Art. 5, Abs. 2 aufgehoben 2018-047
24.04.2018 24.04.2018 Art. 5, Abs. 3 geändert 2018-047
25.11.2018 01.06.2020 Art. 9a eingefügt 2020-002
25.11.2018 01.06.2020 Art. 9b eingefügt 2020-002
25.11.2018 01.06.2020 Art. 17, Abs. 1 geändert 2020-002
25.11.2018 01.06.2020 Art. 17, Abs. 3 aufgehoben 2020-002
25.11.2018 01.06.2020 Art. 17, Abs. 4 eingefügt 2020-002
25.11.2018 01.06.2020 Art. 17a eingefügt 2020-002
25.11.2018 01.06.2020 Art. 18 Artikeltitel geändert 2020-002
25.11.2018 01.06.2020 Art. 18, Abs. 1 geändert 2020-002
25.11.2018 01.06.2020 Art. 18, Abs. 2 geändert 2020-002
25.11.2018 01.06.2020 Art. 18, Abs. 2, a) eingefügt 2020-002
25.11.2018 01.06.2020 Art. 18, Abs. 2, b) eingefügt 2020-002
25.11.2018 01.06.2020 Art. 18, Abs. 2, c) eingefügt 2020-002
25.11.2018 01.06.2020 Art. 18, Abs. 2, d) eingefügt 2020-002
25.11.2018 01.06.2020 Art. 18, Abs. 2, e) eingefügt 2020-002
25.11.2018 01.06.2020 Art. 18, Abs. 2, f) eingefügt 2020-002
25.11.2018 01.06.2020 Art. 18, Abs. 2, g) eingefügt 2020-002
25.11.2018 01.06.2020 Art. 18, Abs. 3 aufgehoben 2020-002
25.11.2018 01.06.2020 Art. 18, Abs. 3bis eingefügt 2020-002
25.11.2018 01.06.2020 Art. 18, Abs. 4 aufgehoben 2020-002
25.11.2018 01.06.2020 Art. 18a eingefügt 2020-002
25.11.2018 01.06.2020 Art. 19 Artikeltitel geändert 2020-002
25.11.2018 01.06.2020 Art. 19, Abs. 2 geändert 2020-002
25.11.2018 01.06.2020 Art. 19, Abs. 3 geändert 2020-002
25.11.2018 01.06.2020 Art. 19a eingefügt 2020-002
25.11.2018 01.06.2020 Art. 41 Artikeltitel geändert 2020-002
25.11.2018 01.06.2020 Art. 42 aufgehoben 2020-002
25.11.2018 01.06.2020 Art. 43 aufgehoben 2020-002
25.11.2018 01.06.2020 Art. 47a eingefügt 2020-002
25.06.2024 01.09.2024 Art. 18a, Abs. 2 eingefügt 2024-025