Dieser Erlass regelt:
- den Vollzug der eidgenössischen Gesetzgebung über die Berufsbildung einschliesslich die höhere Berufsbildung und die berufsorientierte Weiterbildung;
- die allgemeine Weiterbildung;
- den Gestalterischen Vorkurs für Erwachsene.
231.1
hat von der Botschaft der Regierung vom 3. Oktober 2006[1] Kenntnis genommen und
erlässt
in Ausführung der Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung[2]
Dieser Erlass regelt:
Für die Anwendung dieses Erlasses ist der Ort des Lehrbetriebs oder der Lehrwerkstätte massgebend.
Für Lernende in Brückenangeboten ist der Wohnsitz massgebend.
Der Kanton kann eine Anlehre regeln, wenn im betreffenden Beruf oder Berufsfeld keine Grundbildung mit Attest[4] besteht. Die Anlehre führt zum kantonalen Anlehrausweis.
Die Vorschriften über die berufliche Grundbildung werden sachgemäss angewendet.
Die zuständige Stelle des Kantons erlässt Mindestvorschriften.
Der Kanton kann Lehrwerkstätten für Bekleidungsgestalterinnen und Bekleidungsgestalter sowie für Gestalterinnen und Gestalter führen.
Die zuständige Stelle des Kantons regelt Organisation, Aufnahmeverfahren und Promotion, soweit diese nicht durch Bundesrecht geregelt sind.
Der Kanton kann eine Informatikmittelschule für die berufliche Grundbildung in Informatik mit Berufsmaturität technischer Richtung führen.
Die zuständige Stelle des Kantons regelt Organisation, Aufnahmeverfahren und Promotion, soweit diese nicht durch Bundesrecht geregelt sind.
Der Kanton bietet zur gezielten Vorbereitung auf eine berufliche Grundbildung[5] im Anschluss an die Volksschule an:
…*
Die zuständige Stelle des Kantons kann die Zahl der Klassen des Vorkurses für Gestaltung beschränken, wenn die Nachfrage das Angebot an Ausbildungsplätzen übersteigt.*
Das allgemeine Berufsvorbereitungsjahr und der Vorkurs für Gestaltung:
Die Vorlehre erleichtert leistungswilligen Jugendlichen den Zugang zu einer Lehrstelle.
Der Integrationskurs erleichtert Jugendlichen mit ungenügenden Deutschkenntnissen oder mit anderen Schwierigkeiten die Integration in die Arbeitswelt.
Die zuständige Stelle des Kantons erteilt die Bildungsbewilligung[8], wenn die personellen und betrieblichen Voraussetzungen für eine fachgemässe Ausbildung erfüllt sind.
Sie kann Bedingungen stellen und Auflagen machen.
Der Kanton führt Ausbildungsgänge für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben.
Die zuständige Stelle des Kantons kann die Führung der Ausbildungsgänge Dritten übertragen.
Der Kanton führt Berufsfachschulen. Die Regierung bestimmt die Standorte.
Die Berufsfachschule kann höhere Berufsbildung und Weiterbildung anbieten. Die zuständige Stelle des Kantons kann die Durchführung des Gestalterischen Vorkurses für Erwachsene einer Berufsfachschule übertragen.*
Die Regierung kann den Berufsfachschulunterricht Dritten übertragen, wenn diese alle Lernenden im Kanton unterrichten und die Kosten in einem angemessenen Umfang mittragen.
Das zuständige Departement wählt die Rektorin oder den Rektor der Berufsfachschule.
Die zuständige Stelle des Kantons wählt die Leiterin oder den Leiter der Verwaltung der Berufsfachschule.
Die zuständige Stelle des Kantons steuert und beaufsichtigt die Berufsfachschule.
Vorbehalten bleibt die gesetzliche Zuständigkeit der Berufsfachschulkommission.[9]
Die zuständige Stelle des Kantons teilt die Lernenden den Berufsfachschulen zu.
Sie hört die Organisationen der Arbeitswelt an.
Lernende können ausserkantonalen Berufsfachschulen zugeteilt werden.
Kantonale Berufsfachschulen können Lernende mit ausserkantonalem Lehrort gegen Erstattung der Kosten zulassen.
Vorbehalten bleiben interkantonale Vereinbarungen.
Für Lernende, die ihre Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs erworben haben und sich ohne Lehrvertrag auf ein Qualifikationsverfahren vorbereiten[10], ist der obligatorische Unterricht unentgeltlich. Massgebend ist der stipendienrechtliche Wohnsitz der Lernenden.
Stütz- und Freikurse[11] an Berufsfachschulen sind in der Regel unentgeltlich.
Die Lernenden tragen die Kosten für Lehrmittel, Schulmaterial, Exkursionen und Schulweg, soweit der Lehrvertrag nichts anderes bestimmt.
Die kantonalen Berufsfachschulen führen für die Weiterbildung eine eigene Rechnung auf Vollkostenbasis. Gewinn und Verlust werden auf die nächste Rechnung vorgetragen.
Vorbehalten bleibt eine Mitfinanzierung durch den Kanton. Sie richtet sich nach Art. 32 dieses Erlasses.
Schuljahr und Semester richten sich nach der öffentlichen Volksschule.
Am Ende des Semesters wird ein Zeugnis ausgestellt.
Lernende beachten die Vorschriften der Schulordnung und verhalten sich in Schule und Öffentlichkeit anständig und rücksichtsvoll.
Sie achten Lehrpersonen sowie andere Lernende als Persönlichkeiten und unterlassen verletzende Äusserungen.
Disziplinarfehler sind:
Bei Disziplinarfehlern kann die Berufsfachschule Disziplinarmassnahmen nach dem Schulreglement verfügen. Eine Geldleistung darf höchstens Fr. 300.– betragen.
Als schwerste Disziplinarmassnahmen können verfügen:
| 1. | die zuständige Stelle des Kantons die Aufhebung des Lehrvertrags;[12] | ||
| 2. | die Berufsfachschule den Ausschluss von Lernenden, welche die Schule unabhängig von einem Lehrvertrag besuchen. | ||
Das zuständige Departement wählt je Berufsfachschule eine Berufsfachschulkommission mit fünf bis sieben Mitgliedern. Für die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der übrigen Mitglieder stellt die Berufsfachschulkommission Antrag.*
Die Träger wählen die Berufsfachschulkommissionen von Berufsfachschulen nach Art. 9 Abs. 3 dieses Erlasses.
…*
Für die Mitgliedschaft werden berücksichtigt:*
Die zuständige Stelle des Kantons steuert und beaufsichtigt die Berufsfachschulkommission.
Vorbehalten bleibt die gesetzliche Zuständigkeit der Berufsfachschulkommission.[13]
Die Berufsfachschulkommission unterstützt die zuständige Stelle des Kantons nach Massgabe von deren Weisungen und Aufträgen bei der Steuerung und Beaufsichtigung der Berufsfachschule.*
Sie: *
…*
An ihren Sitzungen nehmen mit beratender Stimme insbesondere die Rektorin oder der Rektor und eine von der Lehrerschaft bestimmte Vertretung teil.*
…*
Die Regierung regelt durch Verordnung:
Im Fall einer besonderen oder ausserordentlichen Lage nach Art. 6 oder 7 des eidgenössischen Epidemiengesetzes vom 28. September 2012[14] ordnet die Regierung befristete und gesamtkantonal geltende gesundheitspolizeiliche Massnahmen in der Berufsfachschule zur Abwehr und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten und anderer Gefährdungen der Gesundheit an.*
Die Präsidentinnen und Präsidenten der Berufsfachschulkommissionen bilden eine Konferenz.
Die Leiterin oder der Leiter der zuständigen Stelle des Kantons hat den Vorsitz.*
Die Konferenz wirkt insbesondere bei der Koordination überschulischer Themen mit.*
Je Beruf oder Berufsfeld mit Beschulung im Kanton besteht eine kantonale Fachkommission.
Die kantonalen Fachkommissionen überwachen die Umsetzung der Bildungsverordnungen nach Art. 19 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002[15], wirken bei deren Weiterentwicklung in der Verbundpartnerschaft[16] mit und fördern die Vernetzung zwischen den Organisationen der Arbeitswelt und den Berufsfachschulen.
Die zuständige Stelle des Kantons erlässt ein Pflichtenheft.
Private Anbieterinnen und Anbieter der schulisch organisierten Grundbildung, die Lernende auf das Qualifikationsverfahren zum eidgenössischen Fähigkeitszeugnis oder Berufsattest vorbereiten, bedürfen einer Anerkennung[17] der zuständigen Stelle des Kantons.
Die Anerkennung setzt voraus, dass bundesrechtliche Vorgaben, insbesondere die Anforderungen an die Berufsbildungsverantwortlichen und an das Bildungsangebot, eingehalten werden und die Mitwirkung im Qualifikationsverfahren sichergestellt ist.
Die Regierung kann die Durchführung von Abschlussprüfungen[19] Dritten übertragen.
Diese erlassen ein Reglement über die Organisation der Prüfungen. Das Reglement bedarf der Genehmigung durch das zuständige Departement.
Der Kanton trägt die Kosten für Organisation und Durchführung von Abschlussprüfungen. Ausgenommen sind Raum- und Materialkosten sowie Kosten von Prüfungsteilen, die durch die Anbieterinnen und Anbieter in beruflicher Praxis oder die Organisationen der Arbeitswelt durchgeführt werden.
Der Kanton kann Institutionen führen, die höhere Berufsbildung[22] anbieten.
Die Regierung legt das Angebot fest.
Der Kanton fördert die Weiterbildung durch Information und Beratung.
Die Regierung legt Beratungskreise für die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung fest.
Das zuständige Departement kann für jeden Beratungskreis einen Beirat wählen, wenn die regionale Vernetzung nicht anderweitig sichergestellt ist.
Berufsinformation, Beratung von Personen bis zum 25. Altersjahr und Beratung von Personen ohne anerkannten Abschluss auf der Sekundarstufe II sind unentgeltlich.
Für weitere Angebote können Gebühren erhoben werden.
Der Gestalterische Vorkurs für Erwachsene vermittelt gestalterische Grundlagen, fördert das selbständige, projektbezogene Arbeiten und begleitet durch gestalterisch-künstlerische Prozesse.
Er dient der Erlangung der Fachhochschulreife oder der allgemeinen Weiterbildung oder Laufbahnentwicklung.
Voraussetzungen für die Aufnahme sind ein bestandener Berufs- oder Mittelschulabschluss und das bestandene Aufnahmeverfahren.
Wer den Gestalterischen Vorkurs für Erwachsene absolviert, entrichtet ein Schulgeld von Fr. 6500.– (Vollzeit) und Fr. 9750.– (berufsbegleitend).
Der Kanton trägt nach Abzug der Einnahmen und eines angemessenen Trägerbeitrags die Kosten für den Pflichtunterricht sowie die Stütz- und Freikurse an privaten Berufsfachschulen.[23]
Der Kanton trägt die Kosten für den ausserkantonalen obligatorischen Berufsfachschulunterricht und für den Besuch von interkantonalen Fachkursen.
Der Kanton leistet nach Massgabe der vom Kantonsrat bewilligten Kredite Beiträge an:
Vorbehalten bleiben interkantonale Vereinbarungen.
Der Kanton leistet nach Massgabe der vom Kantonsrat bewilligten Kredite Beiträge an:
Beiträge an ausserkantonale Angebote werden geleistet, wenn im Kanton kein gleichwertiges Angebot besteht. Massgebend ist der stipendienrechtliche Wohnsitz[24] der Lernenden. Die zuständige Stelle des Kantons bezeichnet die beitragsberechtigten Angebote.
Vorbehalten bleiben interkantonale Vereinbarungen.
Der Kanton kann ausnahmsweise und nach Massgabe der vom Kantonsrat bewilligten Kredite Beiträge an Weiterbildungsangebote leisten, die einem besonderen öffentlichen Interesse entsprechen und ohne finanzielle Unterstützung nicht bereitgestellt werden, insbesondere an Angebote:
Ein Beitrag beträgt höchstens 90 Prozent der Kosten.
Der Kanton kann Beiträge an die Ausbildung einer Lehrperson einer Berufsfachschule im Kanton leisten, wenn ein Mangel an Lehrpersonen es erfordert und der Lehrperson durch die Anstellung an einer kantonalen Berufsfachschule kein finanzieller Vorteil im Vergleich zur bisherigen Berufstätigkeit erwächst.
Der Kanton kann Baubeiträge an Bauten der beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung leisten, soweit die Baukosten nicht durch andere Beiträge gedeckt sind. Der Bau wird während wenigstens 25 Jahren zweckgemäss verwendet.
Ein Beitrag beträgt höchstens 60 Prozent der Kosten.
Die Kostenbeteiligung kann verweigert oder gekürzt werden, wenn Auflagen nicht erfüllt werden.
Zu Unrecht ausgerichtete oder zweckentfremdete Kostenbeteiligung wird zurückgefordert.
Der Kanton erhebt Gebühren zwischen 10 und 20 Prozent der Kosten für:
Für Frei- und Stützkurse kann er im Ausnahmefall Gebühren zwischen 10 und 20 Prozent der Kosten erheben.
Der Kanton erhebt Gebühren zwischen 15 und 30 Prozent der Kosten für kantonale Brückenangebote.
Der Kanton erhebt Gebühren von höchstens 50 Prozent der Kosten für:
Der Kanton erhebt Gebühren von höchstens 80 Prozent der Kosten für die Bildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner.[25]
Der Kanton erhebt kostendeckende Gebühren:
Der Kanton erhebt vom Wohnortskanton oder von den Lernenden ein kostendeckendes Schulgeld für Lernende an kantonalen Lehrwerkstätten mit ausserkantonalem Wohnsitz.
Vorbehalten bleiben interkantonale Vereinbarungen.
Gebühren und Schulgelder an einer Informatikmittelschule richten sich nach dem Mittelschulgesetz vom 12. Juni 1980[26].
Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz richten sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965[27], soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt.
Verfügungen unterer Organe der Berufsfachschule können mit Rekurs bei der Rektorin oder beim Rektor angefochten werden.
Bei zivilrechtlichen Streitigkeiten aus einem Lehrverhältnis führt die zuständige Stelle des Kantons auf Begehren einer Partei vor der Klageanhebung einen Vermittlungsversuch durch.
Die Strafbehörden gewähren der zuständigen Stelle des Kantons Akteneinsicht in Strafverfahren nach Art. 62 oder 63 des eidgenössischen Berufsbildungsgesetzes.[28]
Die Amtsdauer der für die Amtsdauer 2016/2020 gewählten Mitglieder der Berufsfachschulkommissionen endet am 31. Dezember 2018.
Das Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung vom 19. Juni 1983[31] wird aufgehoben.
Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses.
Dieser Beschluss untersteht dem obligatorischen Finanzreferendum.[32]
| Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle | Erlassdatum | Vollzugsbeginn |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 42-115 | 23.09.2007 | 01.01.2008 |
| Art. 1, Abs. 1, c) | eingefügt | 2014–051 | 29.04.2014 | 01.08.2014 |
| Art. 4a | eingefügt | 2016-071 | 09.08.2016 | 01.08.2016 |
| Art. 5, Abs. 2 | aufgehoben | 2018-047 | 24.04.2018 | 24.04.2018 |
| Art. 5, Abs. 3 | geändert | 2018-047 | 24.04.2018 | 24.04.2018 |
| Art. 9, Abs. 2 | geändert | 2014–051 | 29.04.2014 | 01.08.2014 |
| Art. 9a | eingefügt | 2020-002 | 25.11.2018 | 01.06.2020 |
| Art. 9b | eingefügt | 2020-002 | 25.11.2018 | 01.06.2020 |
| Art. 17, Abs. 1 | geändert | 2020-002 | 25.11.2018 | 01.06.2020 |
| Art. 17, Abs. 3 | aufgehoben | 2020-002 | 25.11.2018 | 01.06.2020 |
| Art. 17, Abs. 4 | eingefügt | 2020-002 | 25.11.2018 | 01.06.2020 |
| Art. 17a | eingefügt | 2020-002 | 25.11.2018 | 01.06.2020 |
| Art. 18 | geändert | 47–31 | 25.01.2011 | keine Angabe |
| Art. 18 | Artikeltitel geändert | 2020-002 | 25.11.2018 | 01.06.2020 |
| Art. 18, Abs. 1 | geändert | 2020-002 | 25.11.2018 | 01.06.2020 |
| Art. 18, Abs. 2 | geändert | 2020-002 | 25.11.2018 | 01.06.2020 |
| Art. 18, Abs. 2, a) | eingefügt | 2020-002 | 25.11.2018 | 01.06.2020 |
| Art. 18, Abs. 2, b) | eingefügt | 2020-002 | 25.11.2018 | 01.06.2020 |
| Art. 18, Abs. 2, c) | eingefügt | 2020-002 | 25.11.2018 | 01.06.2020 |
| Art. 18, Abs. 2, d) | eingefügt | 2020-002 | 25.11.2018 | 01.06.2020 |
| Art. 18, Abs. 2, e) | eingefügt | 2020-002 | 25.11.2018 | 01.06.2020 |
| Art. 18, Abs. 2, f) | eingefügt | 2020-002 | 25.11.2018 | 01.06.2020 |
| Art. 18, Abs. 2, g) | eingefügt | 2020-002 | 25.11.2018 | 01.06.2020 |
| Art. 18, Abs. 3 | aufgehoben | 2020-002 | 25.11.2018 | 01.06.2020 |
| Art. 18, Abs. 3bis | eingefügt | 2020-002 | 25.11.2018 | 01.06.2020 |
| Art. 18, Abs. 4 | aufgehoben | 2020-002 | 25.11.2018 | 01.06.2020 |
| Art. 18a | eingefügt | 2020-002 | 25.11.2018 | 01.06.2020 |
| Art. 18a, Abs. 2 | eingefügt | 2024-025 | 25.06.2024 | 01.09.2024 |
| Art. 19 | Artikeltitel geändert | 2020-002 | 25.11.2018 | 01.06.2020 |
| Art. 19, Abs. 2 | geändert | 2020-002 | 25.11.2018 | 01.06.2020 |
| Art. 19, Abs. 3 | geändert | 2020-002 | 25.11.2018 | 01.06.2020 |
| Art. 19a | eingefügt | 2020-002 | 25.11.2018 | 01.06.2020 |
| Gliederungstitel 4.1 | eingefügt | 2014–051 | 29.04.2014 | 01.08.2014 |
| Art. 27a | eingefügt | 2014–051 | 29.04.2014 | 01.08.2014 |
| Art. 27b | eingefügt | 2014–051 | 29.04.2014 | 01.08.2014 |
| Art. 36 | geändert | 47–43 | 31.01.2012 | keine Angabe |
| Art. 36a | eingefügt | 47–43 | 31.01.2012 | keine Angabe |
| Art. 37a | eingefügt | 2014-066 | 05.08.2014 | 01.01.2015 |
| Gliederungstitel 5.4. | eingefügt | 2016-071 | 09.08.2016 | 01.08.2016 |
| Art. 39a | eingefügt | 2016-071 | 09.08.2016 | 01.08.2016 |
| Art. 41 | Artikeltitel geändert | 2020-002 | 25.11.2018 | 01.06.2020 |
| Art. 42 | aufgehoben | 2020-002 | 25.11.2018 | 01.06.2020 |
| Art. 43 | aufgehoben | 2020-002 | 25.11.2018 | 01.06.2020 |
| Art. 47a | eingefügt | 2020-002 | 25.11.2018 | 01.06.2020 |
| Erlassdatum | Vollzugsbeginn | Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 23.09.2007 | 01.01.2008 | Erlass | Grunderlass | 42-115 |
| 25.01.2011 | keine Angabe | Art. 18 | geändert | 47–31 |
| 31.01.2012 | keine Angabe | Art. 36 | geändert | 47–43 |
| 31.01.2012 | keine Angabe | Art. 36a | eingefügt | 47–43 |
| 29.04.2014 | 01.08.2014 | Art. 1, Abs. 1, c) | eingefügt | 2014–051 |
| 29.04.2014 | 01.08.2014 | Art. 9, Abs. 2 | geändert | 2014–051 |
| 29.04.2014 | 01.08.2014 | Gliederungstitel 4.1 | eingefügt | 2014–051 |
| 29.04.2014 | 01.08.2014 | Art. 27a | eingefügt | 2014–051 |
| 29.04.2014 | 01.08.2014 | Art. 27b | eingefügt | 2014–051 |
| 05.08.2014 | 01.01.2015 | Art. 37a | eingefügt | 2014-066 |
| 09.08.2016 | 01.08.2016 | Art. 4a | eingefügt | 2016-071 |
| 09.08.2016 | 01.08.2016 | Gliederungstitel 5.4. | eingefügt | 2016-071 |
| 09.08.2016 | 01.08.2016 | Art. 39a | eingefügt | 2016-071 |
| 24.04.2018 | 24.04.2018 | Art. 5, Abs. 2 | aufgehoben | 2018-047 |
| 24.04.2018 | 24.04.2018 | Art. 5, Abs. 3 | geändert | 2018-047 |
| 25.11.2018 | 01.06.2020 | Art. 9a | eingefügt | 2020-002 |
| 25.11.2018 | 01.06.2020 | Art. 9b | eingefügt | 2020-002 |
| 25.11.2018 | 01.06.2020 | Art. 17, Abs. 1 | geändert | 2020-002 |
| 25.11.2018 | 01.06.2020 | Art. 17, Abs. 3 | aufgehoben | 2020-002 |
| 25.11.2018 | 01.06.2020 | Art. 17, Abs. 4 | eingefügt | 2020-002 |
| 25.11.2018 | 01.06.2020 | Art. 17a | eingefügt | 2020-002 |
| 25.11.2018 | 01.06.2020 | Art. 18 | Artikeltitel geändert | 2020-002 |
| 25.11.2018 | 01.06.2020 | Art. 18, Abs. 1 | geändert | 2020-002 |
| 25.11.2018 | 01.06.2020 | Art. 18, Abs. 2 | geändert | 2020-002 |
| 25.11.2018 | 01.06.2020 | Art. 18, Abs. 2, a) | eingefügt | 2020-002 |
| 25.11.2018 | 01.06.2020 | Art. 18, Abs. 2, b) | eingefügt | 2020-002 |
| 25.11.2018 | 01.06.2020 | Art. 18, Abs. 2, c) | eingefügt | 2020-002 |
| 25.11.2018 | 01.06.2020 | Art. 18, Abs. 2, d) | eingefügt | 2020-002 |
| 25.11.2018 | 01.06.2020 | Art. 18, Abs. 2, e) | eingefügt | 2020-002 |
| 25.11.2018 | 01.06.2020 | Art. 18, Abs. 2, f) | eingefügt | 2020-002 |
| 25.11.2018 | 01.06.2020 | Art. 18, Abs. 2, g) | eingefügt | 2020-002 |
| 25.11.2018 | 01.06.2020 | Art. 18, Abs. 3 | aufgehoben | 2020-002 |
| 25.11.2018 | 01.06.2020 | Art. 18, Abs. 3bis | eingefügt | 2020-002 |
| 25.11.2018 | 01.06.2020 | Art. 18, Abs. 4 | aufgehoben | 2020-002 |
| 25.11.2018 | 01.06.2020 | Art. 18a | eingefügt | 2020-002 |
| 25.11.2018 | 01.06.2020 | Art. 19 | Artikeltitel geändert | 2020-002 |
| 25.11.2018 | 01.06.2020 | Art. 19, Abs. 2 | geändert | 2020-002 |
| 25.11.2018 | 01.06.2020 | Art. 19, Abs. 3 | geändert | 2020-002 |
| 25.11.2018 | 01.06.2020 | Art. 19a | eingefügt | 2020-002 |
| 25.11.2018 | 01.06.2020 | Art. 41 | Artikeltitel geändert | 2020-002 |
| 25.11.2018 | 01.06.2020 | Art. 42 | aufgehoben | 2020-002 |
| 25.11.2018 | 01.06.2020 | Art. 43 | aufgehoben | 2020-002 |
| 25.11.2018 | 01.06.2020 | Art. 47a | eingefügt | 2020-002 |
| 25.06.2024 | 01.09.2024 | Art. 18a, Abs. 2 | eingefügt | 2024-025 |