Dieser Erlass regelt den Vollzug des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung vom 23. September 2007[3].
231.11
Berufsbildungsverordnung
Präambel
erlässt
in Ausführung des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung vom 23. September 2007[1]
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Amt für Berufsbildung
Das Amt für Berufsbildung erfüllt die Aufgaben des Kantons im Bereich der Berufsbildung, soweit diese nicht durch Gesetz oder Verordnung einem anderen Organ übertragen sind.
Es umfasst die zentralen Verwaltungseinheiten, die Berufsfachschulen sowie die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatungen.
II. Berufliche Grundbildung
1. Brückenangebote
Art. 3. Standorte
Das Bildungsdepartement legt je Brückenangebot die Standorte fest.
Art. 4 Inhalt und Organisation
Das Amt für Berufsbildung regelt Inhalt und Organisation der Brückenangebote, insbesondere Unterrichtsfächer, Klassengrössen und Lektionenzahlen.
Es koordiniert die Brückenangebote mit vergleichbaren Angeboten.
2. Bildung in der beruflichen Praxis
Art. 5 Beratung und Aufsicht
Das Amt für Berufsbildung beaufsichtigt die Bildung in beruflicher Praxis. Es ist insbesondere zuständig für:
- die Beratung der Lehrvertragsparteien;
- die Koordination zwischen den an der beruflichen Grundbildung beteiligten Personen und Organisationen;
- Erteilung und Widerruf der Bildungsbewilligungen;
- Genehmigung und Aufhebung von Lehr- und Praktikumsverträgen;
- die Ausnahmebewilligung für die Überschreitung der Höchstzahl der Ausbildungsverhältnisse in einem Lehrbetrieb;
- die Befreiung der Lernenden von der Abschlussprüfung oder von Teilen davon.
Es arbeitet mit den Organisationen der Arbeitswelt zusammen.
Art. 6 Änderung im Lehrvertrag
Der Lehrbetrieb meldet dem Amt für Berufsbildung Vorkommnisse, die eine Änderung des Lehrvertrags nach sich ziehen.
Der Genehmigung des Amtes für Berufsbildung bedürfen:
- die Verlängerung der Probezeit;
- Verlängerung oder Verkürzung der Lehrzeit;
- der Wechsel der Ausbildnerin oder des Ausbildners in beruflicher Praxis;
- der Wechsel des Lehrberufs innerhalb des Betriebs.
Art. 7 Zwischenprüfung
Das Amt für Berufsbildung kann eine Zwischenprüfung anordnen, wenn:
- ein Lehrbetrieb erstmals Lernende ausbildet;
- die Ausbildnerin oder der Ausbildner in beruflicher Praxis es verlangt;
- der oder die Lernende oder die gesetzliche Vertretung es verlangt;
- es aus anderen Gründen als angezeigt erscheint.
Art. 8 Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben
Das Amt für Berufsbildung sorgt für die Aus- und Weiterbildung von Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern in Lehrbetrieben.[4] Es kann Aus- und Weiterbildungen für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben verpflichtend erklären.
Es kann Organisation und Durchführung von Ausbildungsgängen für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben Dritten übertragen.
3. Schulische Bildung
a) Berufsfachschulen
Art. 9 Standorte
Der Kanton führt drei Berufsfachschulen in St.Gallen (Standorte in St.Gallen und Rheineck) sowie je eine Berufsfachschule in Rorschach (Standorte in Rorschach und Altstätten), Buchs-Sargans (Standorte in Buchs, Salez und Sargans), Rapperswil-Jona, Wattwil (Standorte in Wattwil und Lichtensteig) und Wil-Uzwil (Standorte in Wil, Uzwil und Flawil).*
Art. 10 Auftritt
Das Amt für Berufsbildung legt je Berufsfachschule Namen und grafisches Erscheinungsbild gemäss den Vorgaben der Regierung fest.
b) Organisation
Art. 11 Führung durch das Amt für Berufsbildung
Die Leiterin oder der Leiter des Amtes für Berufsbildung führt:
- die Rektorinnen und Rektoren der Berufsfachschulen;
- die Präsidentinnen und Präsidenten der Berufsfachschulkommissionen, soweit sie die Unterstützungsaufgabe bei der Steuerung und Beaufsichtigung der Berufsfachschulen nach Art. 18 Abs. 1 EG-BB leisten und nicht die ihnen nach Art. 18 Abs. 2 EG-BB übertragenen Zuständigkeiten wahrnehmen.
Sie oder er trifft die zur Umsetzung von schulübergreifenden strategischen, pädagogischen und konzeptionellen Themen nötigen Anordnungen.*
Art. 12 Berufsfachschulkommission a) Wahl
Das Bildungsdepartement legt das Verfahren für die Rekrutierung und Wahl der Berufsfachschulkommission unter Berücksichtigung von Art. 17 und Art. 18 Abs. 2 Bst. d EG-BB fest.
Die Präsidentin oder der Präsident und die Mitglieder der Berufsfachschulkommission befinden sich bei der Behandlung des Antrags ihrer eigenen Wahl im Ausstand.
Art. 13 b) Amtsdauer
Die Amtsdauer der Präsidentinnen und Präsidenten sowie der Mitglieder der Berufsfachschulkommissionen beträgt vier Jahre. Ihr Beginn richtet sich nach dem Gesetz über die Amtsdauer vom 8. Januar 2004[5].
Die Mitgliedschaft endet spätestens mit der Vollendung des 70. Altersjahres.
Art. 14 c) Entschädigung
Die Entschädigung für die Tätigkeit in der Berufsfachschulkommission beträgt je Jahr:
- für die Präsidentin oder den Präsidenten Fr. 15'000.–;
- für Mitglieder Fr. 3'000.–.
Mit der Entschädigung nach Abs. 1 dieser Bestimmung wird der gesamte Aufwand der Präsidentin oder des Präsidenten und der Mitglieder, einschliesslich Sitzungsgeldern und Spesenentschädigung, abgegolten.
Das Bildungsdepartement kann für besondere Aufträge eine zusätzliche Entschädigung festlegen.
Art. 15 d) Aufgabenerfüllung und Berichterstattung
Die Berufsfachschulkommission:
- nimmt die ihr nach Art. 18 Abs. 2 EG-BB übertragenen Zuständigkeiten nach pflichtgemässem Ermessen wahr. Sie kann durch Schulreglement Ausschüsse mit eigenen Befugnissen einsetzen.
- erfüllt ihre Unterstützungsaufgabe bei der Steuerung und Beaufsichtigung der Berufsfachschulen nach Art. 18 Abs. 1 EG-BB gemäss den Weisungen und Aufträgen des Amtes für Berufsbildung.
Sie erstattet dem Amt für Berufsbildung nach seinen Vorgaben jährlich Bericht über:
- die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 18 Abs. 2 EG-BB;
- die Erfüllung der Aufträge und Weisungen des Amtes für Berufsbildung in der Führungsunterstützung nach Art. 18 Abs. 1 EG-BB;
- besondere Vorkommnisse.
Das Amt für Berufsbildung kann bei besonderen Vorkommnissen unterjährig eine Berichterstattung durch die Berufsfachschulkommission verlangen.
Art. 16 e) Schulreglement
Das Schulreglement regelt insbesondere:
- die Führungsstruktur der Schule;
- Aufgaben und Kompetenzen der Rektorin oder des Rektors im Rahmen der Vorgaben des Amtes für Berufsbildung;
- Aufgaben und Kompetenzen der Schulleitung;
- Aufgaben und Kompetenzen von Ausschüssen mit eigenen Befugnissen;
- Absenzen, Urlaub und disziplinarische Verantwortlichkeit der Lernenden;
- die Bestimmung der Schulvertretung in den kantonalen Fachkommissionen;
- Zusammensetzung und Wahl der Berufsmaturitätskommission unter Vorbehalt von Art. 24 Abs. 1 dieses Erlasses.
Die Berufsfachschulkommission kann der Schulleitung im Schulreglement die Kompetenz zur Begründung von Anstellungsverhältnissen nach Art. 18 Abs. 2 Bst. g EG-BB übertragen.
Art. 17 Rektorin oder Rektor
Die Rektorin oder der Rektor leitet die Berufsfachschule.
Sie oder er ist insbesondere verantwortlich für:
- die pädagogische, personelle, finanzielle und administrative Führung der Berufsfachschule;
- die Umsetzung der schulbezogenen Vorgaben von Bund und Kanton;
- die Vertretung der Berufsfachschule nach aussen;
- die inhaltliche und organisatorische Weiterentwicklung der Berufsfachschule nach den Vorgaben der Berufsfachschulkommission.
Das Bildungsdepartement legt das Verfahren für die Rekrutierung und Wahl der Rektorin oder des Rektors unter Berücksichtigung der Vorgaben nach Art. 18 Abs. 2 Bst. e EG-BB fest.
Art. 18 Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der Berufsfachschulkommissionen
Die Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der Berufsfachschulkommissionen tagt wenigstens einmal jährlich unter dem Vorsitz der Leiterin oder des Leiters des Amtes für Berufsbildung.
Art. 19 Leiterin oder Leiter der Verwaltung
Das Amt für Berufsbildung legt das Verfahren für die Rekrutierung und Wahl der Leiterin oder des Leiters der Verwaltung unter Berücksichtigung der Vorgaben nach Art. 18 Abs. 2 Bst. f EG-BB fest.
Art. 20 Rektorenkonferenz a) Zusammensetzung
Die Leiterin oder der Leiter des Amtes für Berufsbildung sowie die Rektorinnen und Rektoren der kantonalen Berufsfachschulen bilden die Rektorenkonferenz. Sie steht unter der Leitung der Leiterin oder des Leiters des Amtes für Berufsbildung.
Die Leiterin oder der Leiter des Amtes für Berufsbildung bestimmt den Beizug weiterer Personen.
Art. 21 b) Aufgaben
Die Rektorenkonferenz bearbeitet und koordiniert schulübergreifende strategische, pädagogische und konzeptionelle Themen.
Art. 22 Steuerungskonferenzen
Das Amt für Berufsbildung setzt zur operativen Steuerung, Abstimmung und Koordination von Querschnittsthemen zwischen den Berufsfachschulen Steuerungskonferenzen ein.
Es regelt Zusammensetzung, Kompetenzen, Aufgaben und Arbeitsweise der Steuerungskonferenzen.
Art. 23 Fachkommissionen
Das Amt für Berufsbildung setzt Fachkommissionen nach Art. 19a EG-BB ein. Die Organisationen der Arbeitswelt, die Berufsfachschulen und die Fachkommission sind für die Wahl der Mitglieder antragsberechtigt.
Die Fachkommissionen setzen sich aus Vertretungen der jeweiligen Organisation der Arbeitswelt, der zuständigen Ausbildungsberaterin oder dem zuständigen Ausbildungsberater des Amtes für Berufsbildung und wenigstens einer Vertretung der Berufsfachschulen, die den Unterricht für den betreffenden Beruf anbieten, zusammen. Sie werden in der Regel von einer Vertretung der jeweiligen Organisation der Arbeitswelt präsidiert.
Sie haben beratende Funktion.
Art. 24 Berufsmaturitätskommissionen
An Berufsfachschulen mit einer Berufsmaturitätsabteilung besteht eine von der Schule eingesetzte Berufsmaturitätskommission. Sie steht unter dem Präsidium eines Mitglieds der Berufsfachschulkommission.
Die Berufsmaturitätskommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Wahl der Prüfungsleitung für die Aufnahme- und die Abschlussprüfungen;
- die Aufsicht über die Aufnahme- und die Abschlussprüfungen;
- die Aufnahme in die Berufsmaturitätsschule;
- Nicht-Promotion und Ausschluss aus der Berufsmaturitätsschule;
- die Erwahrung der Resultate der Abschlussprüfungen.
Art. 25 Konvent der Lehrpersonen
Die Lehrpersonen der Berufsfachschulen bilden einen Konvent. Jede teilnehmende Lehrperson hat eine Stimme. Die Rektorin oder der Rektor hat den Vorsitz.
Der Konvent der Lehrpersonen hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Wahl der Vertretung der Lehrpersonen in der Berufsfachschulkommission;
- die Stellungnahme zu Schulangelegenheiten, Lehrplänen und Reglementen;
- die Antragstellung an Schulleitung und Berufsfachschulkommission.
Die Rektorin oder der Rektor kann den Konvent der Lehrpersonen in begründeten Fällen in Teilkonvente aufteilen und deren Leitung anderen Mitgliedern der Schulleitung übertragen.
c) Schulbetrieb
Art. 26 Schulzuweisung
Das Amt für Berufsbildung kann Lernende zur Bildung ausgeglichener Klassen, zur angemessenen räumlichen Auslastung oder aus anderen wichtigen Gründen abweichend vom allgemeinen Schulzuweisungsbeschluss nach Art. 10 EG-BB einer anderen Berufsfachschule zuweisen.
Art. 27 Unterrichtszeit
Eine Unterrichtslektion dauert 45 Minuten.
Als Schulwoche gilt jede Woche, während der Unterricht erteilt wird.
Art. 28 Unterrichtsfreie Zeit
Die unterrichtsfreie Zeit beträgt gesamthaft 13 Wochen.
Zwölf Wochen richten sich nach dem Ferienplan der Volksschule nach Art. 18 Abs. 2 Bst. a des Volksschulgesetzes vom 19. Januar 1983[6]. Die Schulleitung bestimmt die übrige Woche.
An öffentlichen Ruhetagen und hohen Feiertagen nach dem Gesetz über Ruhetag und Ladenöffnung vom 29. Juni 2004[7] findet kein Unterricht statt.
Art. 29 Klassengrössen
Das Amt für Berufsbildung legt die Klassengrössen fest.
Art. 30 Zeugnis
Im Semesterzeugnis werden eingetragen:
- die Noten für die Leistungen im Pflichtunterricht und in den Freikursen. Die Noten 6 bis 4 bezeichnen genügende Leistungen, die Noten unter 4 ungenügende Leistungen. Halbe Noten sind zulässig. Die Berufsfachschule kann auf die Erteilung von Noten in einzelnen Freikursen verzichten, sofern das Bundesrecht die Benotung nicht vorschreibt;
- die Bewertung der Arbeitshaltung, wenn diese von der Norm abweicht. Die Bewertungsskala wird im Zeugnis aufgeführt;
- eine herabgesetzte Betragensnote oder eine Beanstandung zum Betragen, wenn das Schulreglement eine solche als Disziplinarmassnahme vorsieht;
- die Absenzen.
d) Schulanlagen
Art. 31 Nutzung durch Dritte
Die Schulanlagen werden Dritten zur Verfügung gestellt, soweit der Schulbetrieb es gestattet.
Die Rektorin oder der Rektor erlässt ein Benützungsreglement und einen Gebührentarif. Benützungsreglement und Gebührentarif unterliegen der Genehmigung des Amtes für Berufsbildung.
Art. 32 Benützungsgebühren
Die Benützungsgebühren decken in der Regel die Betriebskosten der Bauten oder Anlagen. Bei der Gebührenbemessung können Wohnort, Sitz und Person der Benützenden sowie Zweck, Intensität, Zeitdauer oder Zeitpunkt der Benützung besonders berücksichtigt werden.
Die Gebühren für die Nutzung der Schulanlagen für Qualifikationsverfahren und überbetriebliche Kurse decken in der Regel die Vollkosten.
e) Finanzen
Art. 33 Allgemeines
Die Berufsfachschule führt eine eigene Rechnung und verfügt über die Kredite nach dem Budget.
Sie bereitet das Budget vor.
Art. 34 Schulgeld und Rechnungsstellung für ausserkantonale Lernende
Das Amt für Berufsbildung legt jährlich das Schulgeld für ausserkantonale Lernende fest.
Die Berufsfachschulen stellen den Kantonen jährlich Rechnung. Die Rechnung wird für Personen gestellt, die jeweils am 15. November über einen gültigen Lehrvertrag verfügen.
f) Private Anbieterinnen und Anbieter
Art. 35 Private Anbieterinnen und Anbieter der schulisch organisierten Grundbildung
Das Amt für Berufsbildung anerkennt private Anbieterinnen und Anbieter der schulisch organisierten Grundbildung.
Die Anerkennung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
Das Amt für Berufsbildung entzieht die Anerkennung, wenn Vorschriften verletzt oder wenn mit der Anerkennung verbundene Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten werden.
4. Qualifikationsverfahren
Art. 36 Abschlussprüfung a) Durchführung
Das Amt für Berufsbildung führt die Abschlussprüfungen und andere Teile des Qualifikationsverfahrens durch, soweit die Durchführung nicht einem Dritten übertragen ist.
Es kann für Lernende, die wegen Krankheit, Unfall oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert sind, besondere Termine festlegen.
Art. 37 b) Qualifikationsverfahren nach Art. 32 der eidgenössischen Berufsbildungsverordnung
Personen ohne Lehrvertrag, die das Qualifikationsverfahren nach Art. 32 der eidgenössischen Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[8] ablegen wollen, melden sich beim Amt für Berufsbildung schriftlich an.
Das Amt für Berufsbildung entscheidet über die Zulassung.
Art. 38 c) Unredlichkeit und Prüfungsversäumnis
Das Amt für Berufsbildung ordnet Massnahmen gegen Personen an, die an der Prüfung unerlaubte Hilfe in Anspruch genommen haben, sich unredlich verhalten haben, ohne wichtigen Grund nicht oder verspätet an die Prüfung angetreten sind oder ohne wichtigen Grund die Prüfung abgebrochen haben.
Es kann einen Verweis erteilen, einen Notenabzug verfügen oder die Prüfung im betreffenden Fach oder die ganze Prüfung ungültig erklären. Eine ungültig erklärte Prüfung gilt als abgelegt.
Art. 39 d) Wiederholung
Das Amt für Berufsbildung erlässt Weisungen über die Zulassung zu Wiederholungsprüfungen.
Art. 40 Andere Qualifikationsverfahren
Das Amt für Berufsbildung regelt die Durchführung anderer Qualifikationsverfahren nach Bundesrecht[9].
5. Daten
Art. 41 Bekanntgabe von Personendaten
Die Lernorte nach Art. 16 Abs. 2 BBG geben einander Personendaten bekannt, die zur Erfüllung ihres jeweiligen gesetzlichen Auftrags[10] nötig sind.
Die Bekanntgabe kann insbesondere betreffen:
- allgemeine persönliche Angaben der Lernenden;
- allgemeine persönliche Angaben der gesetzlichen Vertretung der Lernenden;
- Angaben im Zusammenhang mit der Ausbildungsbewilligung des Lehrbetriebs sowie allgemeine persönliche Angaben der Berufsbildnerin oder des Berufsbildners;
- Leistungsbeurteilung und Nachteilsausgleich;
- Absenzen;
- Disziplinarmassnahmen;
- Qualifikationsverfahren.
Die Datenbekanntgabe kann im Abrufverfahren nach Art. 15 des Datenschutzgesetzes vom 20. Januar 2009[11] erfolgen.
Art. 41a* Datenbekanntgabe für die Nutzung digitaler Lehrmittel
An den Berufsfachschulen können im Rahmen des Bildungsauftrags digitale Lehrmittel eingesetzt werden.
Die Berufsfachschule oder das Amt für Berufsbildung kann Drittanbietern, die digitale Lehrmittel betreiben, folgende Personendaten von Schülerinnen und Schülern sowie Lehrpersonen bekanntgeben, soweit diese zu deren Authentifizierung notwendig sind:
- Vorname und Name;
- Geburtsdatum;
- Sprache;
- Rolle;
- E-Mail-Adresse;
- Institution;
- Bildungsstufe;
- Klasse oder Klassenstufe;
- Kanton;
- Funktion;
- AHV-Versichertennummer;
- technischer Identifikator;
- Identitätsanbieter-Identifikation.
Die Datenbekanntgabe kann im Abrufverfahren nach Art. 15 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes vom 20. Januar 2009[12] erfolgen.
III. Weiterbildung und höhere Berufsbildung
Art. 42 Aufgaben des Amtes für Berufsbildung
Das Amt für Berufsbildung beaufsichtigt die Einhaltung der Vorgaben des Bundes zu den höheren Fachschulen.
Ihm kommen insbesondere folgende Aufgaben zu:
- Sicherstellung der Einhaltung der Verordnung des WBF über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen vom 11. September 2017[13];
- Überprüfung der Angebotsplanung und des finanziellen Controllings bei den kantonalen Anbieterinnen und Anbietern;
- Information und Beratung von privaten und öffentlichen Anbieterinnen und Anbietern der Weiterbildung und der höheren Berufsbildung.
IV. Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
Art. 43 Beratungsstellen
Das Amt für Berufsbildung führt je Beratungskreis eine Beratungsstelle.
Art. 44 Regionale Beiräte a) Zusammensetzung
Der regionale Beirat besteht aus höchstens neun Mitgliedern aus Wirtschaft, Schule und Behörden.
Die Leiterin oder der Leiter der Beratungsstelle gehört dem Beirat von Amtes wegen an.
Der Beirat konstituiert sich selbst.
Art. 45 b) Aufgaben
Der regionale Beirat ist insbesondere zuständig für die Vernetzung der Beratungsstelle und den Erfahrungsaustausch.
V. Finanzierung
Art. 46 Beiträge a) private Berufsfachschulen
Der Trägerbeitrag für private Berufsfachschulen nach Art. 9 Abs. 3 EG-BB beträgt 5 Prozent der anerkannten Kosten.
Für Verwaltung und Administration werden höchstens 10 Prozent der Schulkosten angerechnet.
Art. 47 b) Grundbildung
Das Amt für Berufsbildung:
- bezeichnet die beitragsberechtigten ausserkantonalen Lehrwerkstätten und legt den Kantonsbeitrag je Lehrwerkstätte fest;
- legt den Beitrag an überbetriebliche Kurse in Form einer Pauschale je Teilnehmertag und Beruf fest.
Art. 48 c) Weiterbildung
Das Bildungsdepartement bezeichnet die beitragsberechtigten Angebote der Weiterbildung und legt den Beitrag fest.
Art. 49 d) Bauten
Baubeiträge werden an Neubauten und wertvermehrende Investitionen geleistet.
Nicht anrechenbar sind die Kosten für Landerwerb und Einrichtungen.
Art. 50 Verfahren a) Grundsatz
Wer um einen Beitrag nachsucht, reicht ein schriftliches Gesuch ein.
Ein Beitrag wird in der Regel aufgrund einer Leistungsvereinbarung gewährt. Die Leistungsvereinbarung regelt insbesondere die zu erbringende Leistung, den Beitrag, die Abrechnung, die Qualitätssicherung, die Mitwirkung und die Kontrolle durch den Kanton.
Ein Beitrag an Angebote ausserkantonaler Institutionen und an Bauten kann aufgrund einer Kostengutsprache gewährt werden. Die Kostengutsprache regelt die zu erbringende Leistung und den Beitrag. Sie kann mit Auflagen verbunden werden.
Art. 51 b) Zeitpunkt
Ein Beitrag wird gewährt, wenn vor Beginn des Schuljahres oder des Kurses die Leistungsvereinbarung abgeschlossen oder die Kostengutsprache erteilt worden ist.
Baubeiträge werden gewährt, wenn die Kostengutsprache vor Baubeginn erteilt worden ist. Eine Projektänderung wird berücksichtigt, wenn sie vor der Ausführung genehmigt worden ist.
Art. 52 c) Auszahlung
Beiträge werden ausbezahlt, wenn eine Abrechnung vorliegt. Diese ist innerhalb dreier Monate nach Abschluss des Rechnungsjahres einzureichen. Der Beitrag ist verwirkt, wenn innerhalb zweier Jahre nach Abschluss des Rechnungsjahrs keine Abrechnung eingereicht worden ist.
Auf Gesuch hin werden aufgrund der aufgelaufenen Kosten Vorschusszahlungen geleistet. Diese betragen bis 80 Prozent des voraussichtlichen Beitrags. Je Rechnungsjahr werden höchstens zwei Vorschusszahlungen geleistet.
Übersteigen die Vorschusszahlungen den aufgrund der Abrechnung ermittelten Beitrag, zahlt die Beitragsempfängerin oder der Beitragsempfänger die Differenz zurück.
Art. 53 d) Verjährung
Forderungen aus Beiträgen verjähren nach fünf Jahren.
Der Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen verjährt ein Jahr, nachdem die verfügende oder die Leistungsvereinbarung abschliessende Behörde vom Rechtsgrund des Anspruchs Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.
Der Anspruch des Kantons auf Rückerstattung von Baubeiträgen verjährt in jedem Fall 25 Jahre nach Entstehung des Anspruchs.
VI. Vergütungen an Mitglieder von Kommissionen sowie Expertinnen und Experten*
Art. 54* Grundsatz
Vergütungen an Mitglieder von Kommissionen sowie Expertinnen und Experten in der Berufsbildung richten sich nach den Bestimmungen dieses Abschnitts.
Ergänzend wird die Verordnung über die Vergütungen an Mitglieder von Kommissionen sowie Expertinnen und Experten der kantonalen Verwaltung (Vergütungsverordnung KomEx) vom 12. Mai 2020[14] angewendet.
Art. 55* Taggeldansätze
Das Taggeld beträgt:
- Fr. 180.–;
- Fr. 360.–, wenn die Tätigkeit als Expertin oder Experte oder Kommissionsmitglied zu einem Verdienstausfall führt.
Taggelder werden wie folgt vergütet:
- ein halbes Taggeld für einen Zeitaufwand bis zu fünf Stunden;
- ein ganzes Taggeld für einen Zeitaufwand von mehr als fünf Stunden.
Für die Tätigkeit als Chefexpertin oder Chefexperte sowie als Präsidentin oder Präsident einer Kommission werden folgende Zuschläge ausgerichtet:
- Fr. 30.– bei einem Zeitaufwand bis zu fünf Stunden;
- Fr. 60.– bei einem Zeitaufwand von mehr als fünf Stunden.
Egress
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
| Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle | Erlassdatum | Vollzugsbeginn |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 2020-027 | 28.04.2020 | 01.06.2020 |
| Art. 9, Abs. 1 | geändert | 2021-079 | 28.09.2021 | 01.08.2022 |
| Art. 11, Abs. 2 | eingefügt | 2021-079 | 28.09.2021 | 01.11.2021 |
| Art. 41a | eingefügt | 2024-011 | 02.04.2024 | 01.05.2024 |
| Gliederungstitel 6. | eingefügt | 2021-079 | 28.09.2021 | 01.11.2021 |
| Art. 54 | eingefügt | 2021-079 | 28.09.2021 | 01.11.2021 |
| Art. 55 | eingefügt | 2021-079 | 28.09.2021 | 01.11.2021 |
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
| Erlassdatum | Vollzugsbeginn | Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 28.04.2020 | 01.06.2020 | Erlass | Grunderlass | 2020-027 |
| 28.09.2021 | 01.08.2022 | Art. 9, Abs. 1 | geändert | 2021-079 |
| 28.09.2021 | 01.11.2021 | Art. 11, Abs. 2 | eingefügt | 2021-079 |
| 28.09.2021 | 01.11.2021 | Gliederungstitel 6. | eingefügt | 2021-079 |
| 28.09.2021 | 01.11.2021 | Art. 54 | eingefügt | 2021-079 |
| 28.09.2021 | 01.11.2021 | Art. 55 | eingefügt | 2021-079 |
| 02.04.2024 | 01.05.2024 | Art. 41a | eingefügt | 2024-011 |