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231.13

Vereinbarung über die Organisation der Lehrabschlussprüfungen durch den Kantonal St.Gallischen Gewerbeverband

vom 03.05.2005 (Stand 01.08.2005)

Präambel

Die Regierung des Kantons St.Gallen

und

der Kantonal St.Gallische Gewerbeverband,

in Anwendung von Art. 40 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002[1] und von Art. 32 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung vom 19. Juni 1983[2]

vereinbaren:[3]

Art. 1 Übertragung

Die Organisation der Lehrabschlussprüfungen in den dem Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002[4] unterstellten Berufen wird dem Kantonal St.Gallischen Gewerbeverband übertragen.

Ausgenommen sind die Prüfungen in den allgemeinbildenden Fächern.

Art. 2 Reglement

Der Kantonal St.Gallische Gewerbeverband erlässt ein Reglement über die Organisation der Prüfungen.[5]

Art. 3 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Vereinbarung über die Durchführung der gewerblich-industriellen Lehrabschlussprüfungen vom 13. August 1985[6] wird aufgehoben.

Art. 4 Übergangsbestimmung

Diese Vereinbarung ist nicht anwendbar für:

  1. Lehrabschlussprüfungen für kaufmännische Angestellte nach dem Reglement für die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der kaufmännischen Angestellten vom 20. Mai 1986;
  2. Lehrabschlussprüfungen für Büroangestellte nach dem Reglement für die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der Büroangestellten vom 11. Dezember 1972;
  3. Lehrabschlussprüfungen für Detailhandelsangestellte sowie Verkäuferinnen und Verkäufer nach dem Reglement für die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der Detailhandelsangestellten und der Verkäufer vom 18. Dezember 1991.

Art. 5 Vollzugsbeginn

Diese Vereinbarung wird ab 1. August 2005 angewendet.

Egress

nGS 40–59

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 40–59 03.05.2005 01.08.2005

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
03.05.2005 01.08.2005 Erlass Grunderlass 40–59