Dieser Erlass regelt in Ergänzung zu den bundesrechtlichen Bestimmungen die Berufsmaturität im Kanton St.Gallen.
231.14
Berufsmaturitätsverordnung (BMV)
vom 30.06.2015 (Stand 01.08.2017)
Präambel
erlässt
in Ausführung der eidgenössischen Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität vom 24. Juni 2009[1]
als Verordnung:
[2]
unknown I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Anbieter
Anbieter im Sinn dieses Erlasses, soweit sie eidgenössisch anerkannte Bildungsgänge zum Erwerb der Berufsmaturität im Kanton St.Gallen anbieten, sind:
- kantonale Berufsfachschulen;
- private Institutionen.
Art. 3 Wirtschaftsmittelschulen und Informatikmittelschulen an kantonalen Mittelschulen*
Dieser Erlass gilt nicht für Bildungsgänge der Wirtschaftsmittelschulen und der Informatikmittelschulen an kantonalen Mittelschulen.*
unknown II. Berufsmaturitätsunterricht
Art. 4 Bildungsumfang
Der Berufsmaturitätsunterricht umfasst die in der Lektionentabelle des Rahmenlehrplans[3] aufgeführte Anzahl Lektionen.
Bei der Lektionenplanung der integrierten Berufsmaturitätsklassen berücksichtigen die Anbieter die während der beruflichen Grundbildung zusätzlich zu besuchenden Lektionen nach der jeweiligen Verordnung des Staatssekretariates für Bildung, Forschung und Innovation[4].
Jeder Anbieter regelt im Rahmen der eidgenössischen Vorgaben die Verteilung der Lektionen im Ergänzungsbereich.
Art. 5 Standorte und Angebot
Der Kanton führt Bildungsgänge der Berufsmaturität an kantonalen Berufsfachschulen.
Das Amt für Berufsbildung:
- bestimmt die Standorte;
- bestimmt, an welchen Standorten welche Berufsmaturitätsbildungsgänge angeboten werden. Es koordiniert das Angebot mit den Nachbarkantonen und dem Fürstentum Liechtenstein.
Art. 6 Schulzuweisung
Das Amt für Berufsbildung teilt die Lernenden den kantonalen Berufsfachschulen zu.
Art. 7 Lehrplan
Das Amt für Berufsbildung erlässt einen kantonalen Lehrplan für die Berufsmaturität.
Art. 8 Grundlagenbereich
Die Sprachen im Grundlagenbereich nach Art. 8 der eidgenössischen Berufsmaturitätsverordnung[5] sind:
- Deutsch als erste Landessprache;
- Französisch als zweite Landessprache;
- Englisch als dritte Sprache.
Bei genügender Nachfrage kann zusätzlich Italienisch als zweite Landessprache angeboten werden.
Art. 9 Schwerpunktbereich
Die Lernenden besuchen zwei Schwerpunktfächer nach Art. 9 Abs. 2 der eidgenössischen Berufsmaturitätsverordnung[6].
unknown III. Kantonale Fachkommission Berufsmaturität
Art. 10 Zusammensetzung
Der kantonalen Fachkommission Berufsmaturität gehören an:
- eine Vertreterin oder ein Vertreter des Amtes für Berufsbildung als Präsidentin oder Präsident;
- die Leiterinnen und Leiter der Berufsmaturitätsabteilungen der kantonalen Berufsfachschulen;
- eine Vertreterin oder ein Vertreter der kantonalen Rektorenkonferenz der Berufsfachschulen;
- eine Vertreterin oder ein Vertreter der Fachhochschule Ostschweiz;
- eine Vertreterin oder ein Vertreter privater Anbieter von eidgenössisch anerkannten Bildungsgängen zum Erwerb der Berufsmaturität im Kanton St.Gallen.
Art. 11 Aufgaben
Die kantonale Fachkommission Berufsmaturität hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Beratung und Antragstellung an das Amt für Berufsbildung bezüglich des kantonalen Angebots an Berufsmaturitätsbildungsgängen nach Art. 5 Abs. 2 dieses Erlasses;
- Bewilligung von mehrsprachigem Berufsmaturitätsunterricht;
- Bestimmung der Rahmenbedingungen für die Aufnahmeprüfungen. Bei Bildungsgängen während der beruflichen Grundbildung (BM 1) erfolgt dies in Zusammenarbeit mit der kantonalen Rektorenkonferenz der Mittelschulen;
- Koordination des Aufnahmeverfahrens und der Abschlussprüfungen;
- Bewilligung prüfungsfreier Aufnahme in Einzelfällen;
- Aufnahmen in höhere Semester;
- Dispensation von Abschlussprüfungen von Lernenden, die in einem Fach die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Art. 15 Abs. 2 der eidgenössischen Berufsmaturitätsverordnung
[7]
nachweisen;
- Erteilung des Auftrags zur Erstellung einheitlicher Abschlussprüfungen an die jeweiligen Autorengruppen;
- Beurteilung der Abschlussprüfungen nach Art. 21 Abs. 2 der eidgenössischen Berufsmaturitätsverordnung
[8]
.
unknown IV. Berufsfachschulen
Art. 12 Aufgaben
Die jeweilige Berufsfachschule hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Bestimmung der örtlichen Prüfungsleitung für die Aufnahmeund Abschlussprüfungen;
- Beschluss über den Prüfungserfolg bei Aufnahmeund Abschlussprüfungen;
- Dispensation vom Unterricht von Lernenden, die in einem Fach bereits über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Art. 15 Abs. 1 der eidgenössischen Berufsmaturitätsverordnung
[9]
verfügen;
- Promotionsentscheide.
Auf private Anbieter wird Abs. 1 dieser Bestimmung sachgemäss angewendet.
unknown V. Schlussbestimmungen
Art. 13 Ausführungsbestimmungen zur Berufsmaturität*
Das Bildungsdepartement erlässt für die Bildungsgänge der Berufsmaturität Vorschriften über Aufnahme, Ausschluss, Nachteilsausgleich, Promotion und Abschlussprüfung.*
Egress
nGS 2015-067
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung |
Änderungstyp |
nGS-Fundstelle |
Erlassdatum |
Vollzugsbeginn |
|---|---|---|---|---|
Erlass |
Grunderlass |
2015-067 |
30.06.2015 |
01.08.2015 |
Art. 3 |
Artikeltitel geändert |
2016-072 |
16.08.2016 |
01.08.2016 |
Art. 3, Abs. 1 |
geändert |
2016-072 |
16.08.2016 |
01.08.2016 |
Art. 13 |
Artikeltitel geändert |
2017-038 |
16.05.2017 |
01.08.2017 |
Art. 13, Abs. 1 |
geändert |
2017-038 |
16.05.2017 |
01.08.2017 |
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum |
Vollzugsbeginn |
Bestimmung |
Änderungstyp |
nGS-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
30.06.2015 |
01.08.2015 |
Erlass |
Grunderlass |
2015-067 |
16.08.2016 |
01.08.2016 |
Art. 3 |
Artikeltitel geändert |
2016-072 |
16.08.2016 |
01.08.2016 |
Art. 3, Abs. 1 |
geändert |
2016-072 |
16.05.2017 |
01.08.2017 |
Art. 13 |
Artikeltitel geändert |
2017-038 |
16.05.2017 |
01.08.2017 |
Art. 13, Abs. 1 |
geändert |
2017-038 |