Dieser Erlass gilt an kantonalen Berufs- und Weiterbildungszentren (nachfolgend BWZ) für das Arbeitsverhältnis von:
- Lehrpersonen der Grundbildung;
- …
- Rektorinnen und Rektoren;
- Lehrpersonen mit Personalführungsaufgaben.
Er wird sachgemäss auf Lehrpersonen an Berufsfachschulen von nichtstaatlichen Trägern nach Art. 9 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung vom 23. September 2007[3] angewendet.