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231.31

Ergänzende Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen an Berufsund Weiterbildungszentren (EVA-BS)

vom 24.03.2015 (Stand 01.08.2025)

Präambel

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Ausführung von Art. 34 und 52 des Personalgesetzes vom 25. Januar 2011[1]

als Verordnung:

[2]

Anhänge

  • Anhang 1*: Besoldung nach Art. 4 der Ergänzenden Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen

unknown I. Allgemeine Bestimmung

Art. 1 Geltungsbereich

Dieser Erlass gilt an kantonalen Berufs- und Weiterbildungszentren (nachfolgend BWZ) für das Arbeitsverhältnis von:

  1. Lehrpersonen der Grundbildung;
  2. Rektorinnen und Rektoren;
  3. Lehrpersonen mit Personalführungsaufgaben.

Er wird sachgemäss auf Lehrpersonen an Berufsfachschulen von nichtstaatlichen Trägern nach Art. 9 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung vom 23. September 2007[3] angewendet.

unknown II. Arbeitsverhältnis

Art. 2 Zuständigkeit

Die Zuständigkeit für Begründung und Beendigung sowie Gestaltung des Arbeitsverhältnisses richtet sich nach Art. 18 Abs. 2 Bst. g des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung vom 23. September 2007[4] und nach dem Schulreglement des BWZ.*

Das Amt für Berufsbildung regelt die Einzelheiten der Anforderungen an die fachliche und pädagogische Ausbildung der Lehrpersonen in der Grundbildung.*

Art. 3 Unbefristetes oder befristetes Arbeitsverhältnis

Einen unbefristeten Arbeitsvertrag erhält, wer den Abschluss der Ausbildung für eine der Laufbahnen A bis E nach dem Anhang zu diesem Erlass nachweist und wem für voraussichtlich zwei Jahre ein bestimmter Beschäftigungsgrad zugesichert werden kann.*

In den übrigen Fällen wird befristet angestellt.

Art. 4 Lohn a) Grundsatz

Der Lohn richtet sich nach der jeweiligen Laufbahn nach dem Anhang zu diesem Erlass.

Eine Einstufung in eine der Laufbahnen C bis E ist auch ohne Nachweis der gemäss Anhang zu diesem Erlass geforderten berufspädagogischen Ausbildung oder Zusatzqualifikation möglich. Die betreffenden Lehrpersonen sind verpflichtet, die geforderte berufspädagogische Ausbildung oder Zusatzqualifikation innerhalb von zwei Jahren seit Aufnahme der Lehrtätigkeit zu beginnen und innerhalb von fünf Jahren abzuschliessen.*

Art. 5 b) Laufbahnjahre

Voll als Laufbahnjahr nach dem Anhang zu diesem Erlass werden angerechnet:

  1. Unterricht an einer öffentlichen oder öffentlich anerkannten Schule nach abgeschlossener Ausbildung von wenigstens 400 Lektionen je Jahr;
  2. Berufstätigkeit mit Bezug zum Berufsauftrag nach Erlangung eines Universitätsoder Fachhochschulabschlusses oder eines höheren Berufsabschlusses zu wenigstens 50 Prozent.

Zur Hälfte als Laufbahnjahr nach dem Anhang zu diesem Erlass werden angerechnet:

  1. Unterricht an einer öffentlichen oder öffentlich anerkannten Schule nach abgeschlossener Ausbildung von weniger als 400 Lektionen je Jahr;
  2. Berufstätigkeit ohne Bezug zum Berufsauftrag zu wenigstens 50 Prozent;
  3. Erziehungsund Betreuungsarbeit.

Berücksichtigt wird nur eine Tätigkeit je Kalenderjahr. Halbe Laufbahnjahre werden abgerundet.

In besonderen Fällen können weitere Tätigkeiten angerechnet werden.

Art. 6 c) Beförderung

Innerhalb der Lohnklassen einer Laufbahn nach dem Anhang zu diesem Erlass wird befördert, wer gute Leistungen erbringt.

In die höhere Lohnklasse einer Laufbahn nach dem Anhang zu diesem Erlass kann befördert werden, wer gute oder besonders gute Leistungen erbringt. Das Amt für Berufsbildung regelt das Verfahren.

*

Art. 7 Kündigung

Das unbefristete Arbeitsverhältnis und das befristete Arbeitsverhältnis, das länger als ein Semester dauert, können bis Ende Oktober oder Ende April schriftlich auf Semesterende gekündigt werden.

unknown III. Jahresarbeitszeit und Lehrauftrag

Art. 8 Jahresarbeitszeit

Bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent beträgt die Jahresarbeitszeit 1906 Stunden.

Art. 9 Ferien

Die Ferientage sind während der unterrichtsfreien Zeit[5] zu beziehen. Die Lehrperson kann in diesem Rahmen die Ferientage grundsätzlich frei bestimmen.

Vorbehalten bleibt die Festlegung von Arbeitstagen durch die Schulleitung in Randwochen der unterrichtsfreien Zeit. Die Schulleitung kündigt diese Arbeitstage rechtzeitig an.

Art. 10 Beschäftigungsgrad und Lehrauftrag

Die zuständige Stelle des BWZ vereinbart mit der Lehrperson den im Arbeitsvertrag festzuhaltenden Beschäftigungsgrad und bestimmt jährlich den Lehrauftrag.

Art. 11 Lehrauftrag a) Zusammensetzung

Der Lehrauftrag setzt sich zusammen aus:

  1. dem Kernauftrag Unterricht;
  2. dem erweiterten Auftrag;
  3. den besonderen Aufträgen.

Das Bildungsdepartement regelt die Einzelheiten.

Art. 12 b) Kernauftrag Unterricht

Die maximalen Unterrichtspensen richten sich nach den Laufbahnen im Anhang zu diesem Erlass.

Der Unterricht je Jahreswochenlektion wird im Lehrauftrag angerechnet mit:

  1. in Laufbahn A: 3,76 Prozent;
  2. in Laufbahn B: 3,62 Prozent;
  3. in Laufbahn E: 3,48 Prozent;
  4. in den Laufbahnen C, D und F: 3,36 Prozent.

Art. 13 c) erweiterter Auftrag

Bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent beträgt der erweiterte Auftrag 6 Stellenprozente. Bei einem geringeren Beschäftigungsgrad wird der Umfang des erweiterten Auftrags anteilmässig angepasst.

Art. 14 d) besondere Aufträge

Der zuständigen Stelle des BWZ stehen für die Erteilung besonderer Aufträge an Lehrpersonen Ressourcen zur Verfügung. Das Bildungsdepartement regelt die Einzelheiten.*

Der Umfang der besonderen Aufträge geht im Lehrauftrag der Lehrperson zulasten des Kernauftrags Unterricht.

Art. 15 e) Planbare Abweichungen vom Beschäftigungsgrad

Der Lehrauftrag einer Lehrperson mit unbefristetem Arbeitsverhältnis kann im Jahresdurchschnitt den vertraglich vereinbarten Beschäftigungsgrad um höchstens 12 Stellenprozente über- oder unterschreiten. Die Anrechnung erfolgt nach Art. 12 Abs. 2 dieses Erlasses.

Planbare Abweichungen vom Beschäftigungsgrad werden auf den Lehrauftrag des Folgejahres übertragen.

Das BWZ und die Lehrperson können in besonderen Fällen eine im Vergleich zu Abs. 1 dieser Bestimmung weitergehende Über- oder Unterschreitung des Beschäftigungsgrads vereinbaren. Eine solche ist in der Regel innert zweier Jahre abzubauen.

Art. 16 f) Nicht planbare zusätzliche Lektionen

Die Lehrperson kann im Auftrag der zuständigen Stelle des BWZ zusätzliche Lektionen erteilen, die nicht planbar sind.

Nicht planbare zusätzliche Lektionen werden grundsätzlich ausbezahlt. Die Entschädigung ergibt sich aus dem Betrag des Jahreslohns einschliesslich 13. Monatslohn, jedoch ohne Sozialzulagen[6], geteilt durch die zur Auszahlung bewilligten Stellenprozente.

Nicht planbare zusätzliche Lektionen können auf den Lehrauftrag des Folgejahres übertragen werden, wenn ihr Abbau innert zweier Jahre möglich ist.

Art. 16a f bis) befristeter Zusatzvertrag

Bei kurzfristig angeordneten Klassenbildungen kann die zuständige Stelle des BWZ in Absprache mit dem Amt für Berufsbildung mit Lehrpersonen befristete Zusatzverträge für die Dauer eines Schuljahres abschliessen.

Der Beschäftigungsgrad aus allen Arbeitsverträgen mit dem Kanton darf 100 Prozent nicht überschreiten.

Art. 17 g) Unterrichtsausfall

Planbarer Unterrichtsausfall wird kompensiert.

Art. 18 h) Altersentlastung

Die Lehrperson mit einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent wird für längstens fünf Jahre im Lehrauftrag um 12 Stellenprozente entlastet, wenn sie zu Beginn des Schuljahres:

  1. das 60. Altersjahr erfüllt hat;
  2. das 59. oder 58. Altersjahr erfüllt hat und schriftlich zusichert, dass sie auf das Ende des Schuljahres nach erfülltem 64. oder 63. Altersjahr:
  3. 1.

    den Beschäftigungsgrad um 12 Prozent reduziert oder

  4. 2.

    in den Ruhestand übertritt.

Bei einem geringeren Beschäftigungsgrad wird die Altersentlastung anteilmässig gewährt.

Rektorinnen und Rektoren beziehen keine Altersentlastung nach Abs. 1 dieser Bestimmung. Für sie gilt hingegen Art. 61 der Personalverordnung vom 13. Dezember 2011[7].*

Art. 19 Amtspool

Dem Amt für Berufsbildung steht für gesamtkantonale Aufträge oder besondere Fälle ein Amtspool zur Verfügung.

unknown IV. Rektorat und Lehrpersonen mit Personalführungsaufgaben

Art. 20 Lohn a) Rektorin oder Rektor

Der Lohn der Rektorin oder des Rektors setzt sich zusammen aus:

  1. dem Grundlohn gemäss Laufbahn A nach dem Anhang zu diesem Erlass;
  2. der Funktionszulage.

*

Wer in eine andere Laufbahn eingeordnet ist, tritt bei Amtsantritt als Rektorin oder Rektor in die Laufbahn A nach dem Anhang zu diesem Erlass über. Die Einordnung in die Laufbahn A erfolgt in dasjenige Laufbahnjahr, bei dem der Grundlohn dem bisherigen Lohn entspricht oder ihn möglichst wenig überschreitet.*

Das Bildungsdepartement legt nach Massgabe des Personalbestands, des Bildungsangebots und der Anzahl Standorte des jeweiligen BWZ sowie der finanziellen und personellen Verantwortung der betreffenden Rektorin oder des betreffenden Rektors folgende jährliche Funktionszulage fest:*

  1. Fr. 35'753.– oder
  2. Fr. 30'389.–.

Beschlüsse der Regierung zur Änderung der Löhne nach Art. 37 des Personalgesetzes vom 25. Januar 2011[8] werden auf die Funktionszulage angewendet. Dies gilt ab 1. August 2023 auch für die für das Jahr 2023 beschlossene Änderung der Löhne.*

Art. 21 b) Lehrpersonen mit Personalführungsaufgaben in der Grundund Weiterbildung 1. Grundsatz*

Der Lohn von Lehrpersonen mit Personalführungsaufgaben in der Grund- und Weiterbildung setzt sich zusammen aus:*

  1. dem Grundlohn nach dem Anhang zu diesem Erlass;
  2. der Funktionszulage.

Die für die Anstellung zuständige Stelle des BWZ legt die Funktionszulage der Lehrpersonen mit Personalführungsaufgaben in der Grund- und Weiterbildung fest. Die Funktionszulage entspricht höchstens dem Wert dreier Jahreswochenlektionen gemäss Laufbahn A nach dem Anhang zu diesem Erlass. Massgebend ist die Einstufung beim Grundlohn.*

Art. 21a 2. Ausnahme bei fehlender pädagogischer Ausbildung

Der Grundlohn von Lehrpersonen ohne pädagogische Ausbildung mit Personalführungsaufgaben in der Weiterbildung kann nach Art. 36 des Personalgesetzes vom 25. Januar 2011[9] festgelegt werden. Er übersteigt nicht den maximalen Grundlohn, den eine Lehrperson gemäss Laufbahn A nach dem Anhang zu diesem Erlass erhält.

Die für die Anstellung zuständige Stelle des BWZ legt die Funktionszulage der Lehrpersonen ohne pädagogische Ausbildung mit Personalführungsaufgaben in der Weiterbildung fest. Die Funktionszulage entspricht höchstens dem Wert dreier Jahreswochenlektionen gemäss höchster Einstufung in der Laufbahn A nach dem Anhang zu diesem Erlass.*

Beschlüsse der Regierung zur Änderung der Löhne nach Art. 37 des Personalgesetzes vom 25. Januar 2011[10] werden auf die Funktionszulage angewendet. Dies gilt ab 1. August 2023 auch für die für das Jahr 2023 beschlossene Änderung der Löhne.*

Art. 23 Unterrichtsverpflichtung

Die Rektorin oder der Rektor erteilt im Rahmen der Führungsaufgabe Unterricht im Umfang von wenigstens drei Wochenlektionen.

Die Lehrperson mit Personalführungsaufgaben in der Grund- und Weiterbildung erteilt im Rahmen der Führungsaufgabe Unterricht im Umfang von wenigstens fünf Wochenlektionen.*

Die Lehrperson mit Personalführungsaufgaben in der Weiterbildung, deren Grundlohn nach Art. 21a Abs. 1 dieses Erlasses nach Art. 36 des Personalgesetzes vom 25. Januar 2011[11] festgelegt wird, erteilt Unterricht im Umfang von wenigstens fünf Prozent des Beschäftigungsgrads.*

Die für die Anstellung zuständige Stelle setzt die Unterrichtsverpflichtung im Einzelfall fest.

Art. 24 Nicht planbare zusätzliche Lektionen

Bei der Rektorin oder dem Rektor werden nicht planbare zusätzliche Lektionen nicht ausbezahlt oder kompensiert.

unknown V. Ausund Weiterbildung

Art. 25 Ausbildungskosten

Die Lehrperson trägt die Kosten zur Erfüllung der Arbeitsverhältnisvoraussetzungen nach Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang dieses Erlasses.

Das Amt für Berufsbildung kann ausnahmsweise eine Kostenbeteiligung bewilligen.

Art. 26 Weiterbildung

Die Lehrperson ist zu fachlicher und pädagogischer Weiterbildung berechtigt und verpflichtet.

Sie besucht Kurse in der Regel in der unterrichtsfreien Zeit. Das BWZ regelt im Schulreglement die Beurlaubung für den Besuch von Kursen bis längstens vier Wochen.

Art. 27 Intensivweiterbildung

Die zuständige Stelle des BWZ kann:

  1. einer Lehrperson der Laufbahn A, B oder E nach dem Anhang zu diesem Erlass nach wenigstens zehnjährigem Unterricht an einem BWZ im Kanton St.Gallen und bis fünf Jahre vor dem voraussichtlichen Übertritt in den Ruhestand entlöhnte Intensivweiterbildung von insgesamt höchstens sechs Monaten gestatten. Sie kann Auflagen machen;
  2. eine Intensivweiterbildung anordnen.

Die Lehrperson bezahlt die Kosten einer nicht angeordneten Intensivweiterbildung.

Endet das Arbeitsverhältnis innerhalb von fünf Jahren nach Abschluss einer Intensivweiterbildung, erstattet die Lehrperson den während der Intensivweiterbildung bezogenen Lohn in der Regel anteilmässig zurück.

Das Amt für Berufsbildung regelt die Einzelheiten.

unknown VI. Schlussbestimmungen

Art. 30 Übergangsbestimmung des Nachtrags vom 3. Mai 2016

Der Besitzstand in Bezug auf den Lohn wird für folgende Personen, die bei Vollzugsbeginn dieses Nachtrags im Amt sind, gewahrt:

  1. Rektorinnen und Rektoren;
  2. Lehrpersonen mit Personalführungsaufgaben in der Weiterbildung, deren Grundlohn nach Art. 21a Abs. 1 dieses Erlasses nach Art. 36 des Personalgesetzes vom 25. Januar 2011

    [14]

    festgelegt wird.

Egress

nGS 2016-059

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung

Änderungstyp

nGS-Fundstelle

Erlassdatum

Vollzugsbeginn

Erlass

Grunderlass

2016-059

24.03.2015

01.08.2016

Art. 1, Abs. 1, b)

aufgehoben

2023-036

16.05.2023

01.08.2023

Art. 2, Abs. 1

geändert

2023-036

16.05.2023

01.08.2023

Art. 2, Abs. 2

eingefügt

2023-036

16.05.2023

01.08.2023

Art. 3, Abs. 1

geändert

2023-036

16.05.2023

01.08.2023

Art. 4, Abs. 2

eingefügt

2023-036

16.05.2023

01.08.2023

Art. 6, Abs. 3

aufgehoben

2023-036

16.05.2023

01.08.2023

Art. 12, Abs. 2, a

bis

)

eingefügt

2024-014

07.05.2024

01.08.2025

Art. 12, Abs. 2, b)

geändert

2024-014

07.05.2024

01.08.2025

Art. 14, Abs. 1

geändert

2016-060

03.05.2016

01.08.2016

Art. 16a

eingefügt

2016-060

03.05.2016

01.08.2016

Art. 18, Abs. 3

eingefügt

2016-060

03.05.2016

01.08.2016

Art. 20, Abs. 1, a)

geändert

2016-060

03.05.2016

01.08.2016

Art. 20, Abs. 2

aufgehoben

2016-060

03.05.2016

01.08.2016

Art. 20, Abs. 3

eingefügt

2016-060

03.05.2016

01.08.2016

Art. 20, Abs. 4

eingefügt

2016-060

03.05.2016

01.08.2016

Art. 20, Abs. 5

eingefügt

2023-036

16.05.2023

01.08.2023

Art. 21

Artikeltitel geändert

2016-060

03.05.2016

01.08.2016

Art. 21, Abs. 1

geändert

2016-060

03.05.2016

01.08.2016

Art. 21, Abs. 1, a)

geändert

2016-060

03.05.2016

01.08.2016

Art. 21, Abs. 2

geändert

2016-060

03.05.2016

01.08.2016

Art. 21a

eingefügt

2016-060

03.05.2016

01.08.2016

Art. 21a, Abs. 2

geändert

2023-036

16.05.2023

01.08.2023

Art. 21a, Abs. 3

eingefügt

2023-036

16.05.2023

01.08.2023

Art. 22

aufgehoben

2016-060

03.05.2016

01.08.2016

Art. 23, Abs. 2

geändert

2016-060

03.05.2016

01.08.2016

Art. 23, Abs. 2

bis

eingefügt

2016-060

03.05.2016

01.08.2016

Art. 30

eingefügt

2016-060

03.05.2016

01.08.2016

Anhang 1

Inhalt geändert

2023-036

16.05.2023

01.08.2023

Anhang 1

Inhalt geändert

2024-014

07.05.2024

01.08.2025

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum

Vollzugsbeginn

Bestimmung

Änderungstyp

nGS-Fundstelle

24.03.2015

01.08.2016

Erlass

Grunderlass

2016-059

03.05.2016

01.08.2016

Art. 14, Abs. 1

geändert

2016-060

03.05.2016

01.08.2016

Art. 16a

eingefügt

2016-060

03.05.2016

01.08.2016

Art. 18, Abs. 3

eingefügt

2016-060

03.05.2016

01.08.2016

Art. 20, Abs. 1, a)

geändert

2016-060

03.05.2016

01.08.2016

Art. 20, Abs. 2

aufgehoben

2016-060

03.05.2016

01.08.2016

Art. 20, Abs. 3

eingefügt

2016-060

03.05.2016

01.08.2016

Art. 20, Abs. 4

eingefügt

2016-060

03.05.2016

01.08.2016

Art. 21

Artikeltitel geändert

2016-060

03.05.2016

01.08.2016

Art. 21, Abs. 1

geändert

2016-060

03.05.2016

01.08.2016

Art. 21, Abs. 1, a)

geändert

2016-060

03.05.2016

01.08.2016

Art. 21, Abs. 2

geändert

2016-060

03.05.2016

01.08.2016

Art. 21a

eingefügt

2016-060

03.05.2016

01.08.2016

Art. 22

aufgehoben

2016-060

03.05.2016

01.08.2016

Art. 23, Abs. 2

geändert

2016-060

03.05.2016

01.08.2016

Art. 23, Abs. 2

bis

eingefügt

2016-060

03.05.2016

01.08.2016

Art. 30

eingefügt

2016-060

16.05.2023

01.08.2023

Art. 1, Abs. 1, b)

aufgehoben

2023-036

16.05.2023

01.08.2023

Art. 2, Abs. 1

geändert

2023-036

16.05.2023

01.08.2023

Art. 2, Abs. 2

eingefügt

2023-036

16.05.2023

01.08.2023

Art. 3, Abs. 1

geändert

2023-036

16.05.2023

01.08.2023

Art. 4, Abs. 2

eingefügt

2023-036

16.05.2023

01.08.2023

Art. 6, Abs. 3

aufgehoben

2023-036

16.05.2023

01.08.2023

Art. 20, Abs. 5

eingefügt

2023-036

16.05.2023

01.08.2023

Art. 21a, Abs. 2

geändert

2023-036

16.05.2023

01.08.2023

Art. 21a, Abs. 3

eingefügt

2023-036

16.05.2023

01.08.2023

Anhang 1

Inhalt geändert

2023-036

07.05.2024

01.08.2025

Art. 12, Abs. 2, a

bis

)

eingefügt

2024-014

07.05.2024

01.08.2025

Art. 12, Abs. 2, b)

geändert

2024-014

07.05.2024

01.08.2025

Anhang 1

Inhalt geändert

2024-014