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232.4

Vereinbarung über den Besuch von Berufsfachschulen im Kanton St.Gallen durch Lernende aus dem Fürstentum Liechtenstein

vom 29.06.2010 (Stand 01.08.2010)

Präambel

Die Regierungen des Fürstentums Liechtenstein und des Kantons St.Gallen
vereinbaren:[1]

Art. 1 Besuch von Berufsfachschulen a)Grundsatz

Lernende in der beruflichen Grundbildung mit Lehrort im Fürstentum Liechtenstein können den Unterricht an den Berufsfachschulen des Kantons St.Gallen sowie an Berufsfachschulen von nichtstaatlichen Trägern nach Art. 9 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung des Kantons St.Gallen vom 23. September 2007[2] besuchen. Es gelten die gleichen Bedingungen wie für Lernende mit Lehrort im Kanton St.Gallen.

Diese Vereinbarung wird sachgemäss auf Personen mit Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein angewendet, die an Berufsfachschulen des Kantons St.Gallen Brückenangebote nach Art. 5 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung des Kantons St.Gallen vom 23. September 2007[3] absolvieren.

Art. 2 b)Ausnahme

Diese Vereinbarung wird auf Lehrgänge zur Erlangung der Berufsmaturität nach Lehrabschluss (BM 2) nicht angewendet. Deren Besuch und finanzielle Abgeltung richten sich nach der Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II (Regionales Schulabkommen) vom 1. März 2001[4].

Art. 3 Schulgeld

Das Fürstentum Liechtenstein entrichtet ein Schulgeld:

  1. in der Höhe der Vollkosten für Lernende nach Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung;
  2. nach dem Gebührentarif für die Berufsbildung des Kantons St.Gallen vom 9.März 2010[5] für Personen nach Art. 1 Abs. 2 dieser Vereinbarung.

Art. 4 Vertretung in den Berufsfachschulkommissionen

Das Bildungsdepartement des Kantons St.Gallen gewährt dem Fürstentum Liechtenstein eine angemessene Vertretung in den Berufsfachschulkommissionen.[6]

Art. 5 Zutritt zu Unterricht und Prüfungen

Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung des Fürstentums Liechtenstein und die von ihm bezeichneten Personen haben jederzeit Zutritt zu Unterricht und Prüfungen an Berufsfachschulen, soweit Lernende nach Art. 1 dieser Vereinbarung den Unterricht besuchen oder an Prüfungen teilnehmen.

Schulen und Prüfungsbehörden gewähren dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung des Fürstentums Liechtenstein Zutritt zu Qualifikationsverfahren und Einsicht in die Prüfungsunterlagen von Lernenden nach Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung.

Art. 6 Wählbarkeit als Lehrpersonen sowie Prüfungsexpertinnen und experten

Personen mit Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein, welche die Anforderungen an die Ausübung von Lehr sowie Expertinnen und Expertentätigkeit nach der eidgenössischen und der st.gallischen Gesetzgebung erfüllen, sind als Lehrpersonen an den Berufs und Weiterbildungszentren des Kantons St.Gallen sowie als Prüfungsexpertinnen und experten wählbar.

Art. 7 Kündigung

Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von fünf Jahren auf das Ende eines Schuljahres gekündigt werden.

Eine vorzeitige Kündigung ist zulässig,wenn wesentliche Voraussetzungen der Vereinbarung nicht mehr erfüllt sind.

Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Vereinbarung über den Besuch von Berufsschulen des Kantons St.Gallen durch Lehrlinge aus dem Fürstentum Liechtenstein vom 23. April 2003[7] wird aufgehoben.

Art. 9 Vollzug

Diese Vereinbarung wird ab 1. August 2010 angewendet.

Egress

nGS 45–66

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 45–66 29.06.2010 01.08.2010

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
29.06.2010 01.08.2010 Erlass Grunderlass 45–66