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251.1

Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Förderung von Turnen und Sport

vom 05.12.1974 (Stand 09.06.1985)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 13. November 1973[1] Kenntnis genommen und

erlässt

in Ausführung des Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und Sport vom 17. März 1972[2] und der eidgenössischen Vollzugsvorschriften dazu[3]

als Gesetz:[4]

I. Organisation und Zuständigkeit

Art. 1 Regierungsrat

Dem Regierungsrat steht die Oberaufsicht über die Förderung von Turnen und Sport zu.

Art. 2 Amt für Turnen und Sport

Dem zuständigen Departement[5] untersteht das Amt für Turnen und Sport.[6]

Das Amt für Turnen und Sport übt die unmittelbare Aufsicht über Turnen und Sport aus.

Es ist zuständig für die übrigen Aufgaben des Staates in Turnen und Sport, soweit dieses Gesetz, andere Gesetze oder Verordnungen des Regierungsrates nichts anderes bestimmen.

Art. 3 Kommission für Turnen und Sport

Der Regierungsrat wählt eine Kommission für Turnen und Sport.

Diese berät das zuständige Departement.[7]

Art. 4 Konferenzen und Fachkommissionen

Den Konferenzen der Turnlehrer an den Kantonsschulen und an den Berufsschulen sowie der «Jugend und Sport»-Konferenz[8] kommen beratende Aufgaben zu.

Das zuständige Departement[9] kann weitere Konferenzen einberufen und Fachkommissionen einsetzen.

II. Staatsbeiträge

Art. 5* Grundsatz

Der Staat leistet Beiträge an den Bau von regionalen Turn- und Sportanlagen, wenn sich politische Gemeinden und Schulgemeinden angemessen beteiligen. Die Vorschriften des Bundes[10] werden sachgemäss angewendet.

Das Finanzreferendum[11] bleibt vorbehalten.

Art. 6* Bemessung a) bei vollem Bundesbeitrag

Der Staatsbeitrag beträgt mindestens zwei Fünftel, höchstens vier Fünftel des Bundesbeitrages.

Massgebend ist die finanzielle Tragfähigkeit der beteiligten politischen Gemeinden zur Zeit der Beschlussfassung über den Staatsbeitrag. Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung Vorschriften über die Berechnung der finanziellen Tragfähigkeit.

Art. 6bis* b) bei gekürztem Bundesbeitrag

Der Staatsbeitrag beträgt mindestens acht Prozent, höchstens 32 Prozent der anrechenbaren Aufwendungen, wenn der Bund keinen oder einen herabgesetzten Beitrag ausrichtet. Für die Bemessung der Beitragsstufen werden die Vorschriften des Bundes[12] sachgemäss angewendet.

In besonderen Fällen kann von den Vorschriften über die finanzielle Tragfähigkeit abgewichen und der Staatsbeitrag bis auf 40 Prozent erhöht werden.

Art. 7* Anrechnung anderer Staatsbeiträge

Auf den Staatsbeitrag gemäss diesem Gesetz werden die Staatsbeiträge angerechnet, die aufgrund der kantonalen Gesetzgebung über die Berufsbildung und über den Fremdenverkehr ausgerichtet werden.

Art. 8 Projektgenehmigung und Baubeginn

Wer Anspruch auf einen Staatsbeitrag erhebt, hat das Projekt dem zuständigen Departement[13] zur Genehmigung vorzulegen.

Mit dem Bau darf erst begonnen werden, wenn der Staatsbeitrag zugesichert ist. Wer vor der Beitragszusicherung mit dem Bau beginnt, verliert den Anspruch auf einen Staatsbeitrag.

Art. 9 Auszahlung und Rückforderung

Auf Auszahlung und Rückforderung der Staatsbeiträge werden die Vorschriften des Bundes sachgemäss angewendet.

Art. 10 Verwendung

Das Amt für Turnen und Sport überwacht die Verwendung der Staatsbeiträge.

Die Empfänger sind verpflichtet, auf Verlangen über die Verwendung der Beiträge Aufschluss zu erteilen und Kontrollen zu ermöglichen.

Art. 11 Freiwilliger Schulsport

Der Staat kann im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel an die Entschädigungen der Leiter des freiwilligen Schulsportes Beiträge gewähren.

III. Schlussbestimmungen

Art. 12 Vollzugsvorschriften

Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften.

Art. 13 Vollzugsbeginn

Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Vollzug tritt.

Egress

nGS 9, 864

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 9, 864 05.12.1974 01.01.1975
Art. 5 geändert 14–79 28.06.1979 keine Angabe
Art. 6 geändert 14–79 28.06.1979 keine Angabe
Art. 6bis eingefügt 14–79 28.06.1979 keine Angabe
Art. 7 geändert 20–66 09.06.1985 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
05.12.1974 01.01.1975 Erlass Grunderlass 9, 864
28.06.1979 keine Angabe Art. 5 geändert 14–79
28.06.1979 keine Angabe Art. 6 geändert 14–79
28.06.1979 keine Angabe Art. 6bis eingefügt 14–79
09.06.1985 keine Angabe Art. 7 geändert 20–66