Dem Regierungsrat steht die Oberaufsicht über die Förderung von Turnen und Sport zu.
251.1
Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Förderung von Turnen und Sport
Präambel
hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 13. November 1973[1] Kenntnis genommen und
erlässt
in Ausführung des Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und Sport vom 17. März 1972[2] und der eidgenössischen Vollzugsvorschriften dazu[3]
I. Organisation und Zuständigkeit
Art. 1 Regierungsrat
Art. 2 Amt für Turnen und Sport
Dem zuständigen Departement[5] untersteht das Amt für Turnen und Sport.[6]
Das Amt für Turnen und Sport übt die unmittelbare Aufsicht über Turnen und Sport aus.
Es ist zuständig für die übrigen Aufgaben des Staates in Turnen und Sport, soweit dieses Gesetz, andere Gesetze oder Verordnungen des Regierungsrates nichts anderes bestimmen.
Art. 3 Kommission für Turnen und Sport
Der Regierungsrat wählt eine Kommission für Turnen und Sport.
Diese berät das zuständige Departement.[7]
Art. 4 Konferenzen und Fachkommissionen
II. Staatsbeiträge
Art. 5* Grundsatz
Art. 6* Bemessung a) bei vollem Bundesbeitrag
Der Staatsbeitrag beträgt mindestens zwei Fünftel, höchstens vier Fünftel des Bundesbeitrages.
Massgebend ist die finanzielle Tragfähigkeit der beteiligten politischen Gemeinden zur Zeit der Beschlussfassung über den Staatsbeitrag. Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung Vorschriften über die Berechnung der finanziellen Tragfähigkeit.
Art. 6bis* b) bei gekürztem Bundesbeitrag
Der Staatsbeitrag beträgt mindestens acht Prozent, höchstens 32 Prozent der anrechenbaren Aufwendungen, wenn der Bund keinen oder einen herabgesetzten Beitrag ausrichtet. Für die Bemessung der Beitragsstufen werden die Vorschriften des Bundes[12] sachgemäss angewendet.
In besonderen Fällen kann von den Vorschriften über die finanzielle Tragfähigkeit abgewichen und der Staatsbeitrag bis auf 40 Prozent erhöht werden.
Art. 7* Anrechnung anderer Staatsbeiträge
Auf den Staatsbeitrag gemäss diesem Gesetz werden die Staatsbeiträge angerechnet, die aufgrund der kantonalen Gesetzgebung über die Berufsbildung und über den Fremdenverkehr ausgerichtet werden.
Art. 8 Projektgenehmigung und Baubeginn
Wer Anspruch auf einen Staatsbeitrag erhebt, hat das Projekt dem zuständigen Departement[13] zur Genehmigung vorzulegen.
Mit dem Bau darf erst begonnen werden, wenn der Staatsbeitrag zugesichert ist. Wer vor der Beitragszusicherung mit dem Bau beginnt, verliert den Anspruch auf einen Staatsbeitrag.
Art. 9 Auszahlung und Rückforderung
Auf Auszahlung und Rückforderung der Staatsbeiträge werden die Vorschriften des Bundes sachgemäss angewendet.
Art. 10 Verwendung
Das Amt für Turnen und Sport überwacht die Verwendung der Staatsbeiträge.
Die Empfänger sind verpflichtet, auf Verlangen über die Verwendung der Beiträge Aufschluss zu erteilen und Kontrollen zu ermöglichen.
Art. 11 Freiwilliger Schulsport
Der Staat kann im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel an die Entschädigungen der Leiter des freiwilligen Schulsportes Beiträge gewähren.
III. Schlussbestimmungen
Art. 12 Vollzugsvorschriften
Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften.
Art. 13 Vollzugsbeginn
Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Vollzug tritt.
Egress
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
| Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle | Erlassdatum | Vollzugsbeginn |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 9, 864 | 05.12.1974 | 01.01.1975 |
| Art. 5 | geändert | 14–79 | 28.06.1979 | keine Angabe |
| Art. 6 | geändert | 14–79 | 28.06.1979 | keine Angabe |
| Art. 6bis | eingefügt | 14–79 | 28.06.1979 | keine Angabe |
| Art. 7 | geändert | 20–66 | 09.06.1985 | keine Angabe |
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
| Erlassdatum | Vollzugsbeginn | Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 05.12.1974 | 01.01.1975 | Erlass | Grunderlass | 9, 864 |
| 28.06.1979 | keine Angabe | Art. 5 | geändert | 14–79 |
| 28.06.1979 | keine Angabe | Art. 6 | geändert | 14–79 |
| 28.06.1979 | keine Angabe | Art. 6bis | eingefügt | 14–79 |
| 09.06.1985 | keine Angabe | Art. 7 | geändert | 20–66 |