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271.3

Übereinkunft betreffend das Eigentum und die Verwaltung des Stiftsarchives St.Gallen

vom 02.06.1953 (Stand 02.06.1953)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons St.Gallen und der Administrationsrat des katholischen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen
treffen folgende Übereinkunft:[1]

Art. 1 Inhalt und Eigentum

Das Stiftsarchiv enthält die Archivbestände des ehemaligen Klosters St.Gallen. Es ist gemeinsames Eigentum des Kantons und des katholischen Konfessionsteiles.

In den gleichen Räumen ist auch das Archiv des ehemaligen Klosters Pfäfers untergebracht, das dem Kanton St.Gallen allein gehört.

Die vom Administrationsrate dem Stiftsarchiv als Deposita zur Aufbewahrung übergebenen Bücher und Akten sind als solche zu bezeichnen, in ein Verzeichnis aufzunehmen und bleiben Eigentum des katholischen Konfessionsteiles.

Art. 2 Unterbringung

Der Kanton sorgt im Einvernehmen mit dem katholischen Konfessionsteil für die zur zweckmässigen Unterbringung des Stiftsarchives nötigen Räumlichkeiten und Einrichtungen.

Art. 3 Stiftsarchivar

Das Stiftsarchiv wird unter Aufsicht des vom Regierungsrate bezeichneten Departementes[2] und des Administrationsrates durch den Stiftsarchivar verwaltet. Ihm ist unter Aufsicht des zuständigen Departementes[3] auch die Verwaltung des Pfäferser Archives übertragen.

Der Stiftsarchivar wird vom Regierungsrat und vom Administrationsrat durch Vereinbarung gewählt. Ergibt sich keine Einigung, so nimmt eine Kommission, bestehend aus je vier Mitgliedern des Regierungsrates und des Administrationsrates, unter dem Vorsitze des Landammanns die Wahl vor. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Landammanns doppelt.

Stifts- und Staatsarchivar üben gegenseitig den Stellvertretungsdienst aus. Sie werden in ihrer Eigenschaft als Beamte des Stiftsarchives in Gegenwart je eines Vertreters des Regierungsrates und des Administrationsrates vereidigt.[4]

Art. 4 Verwaltungskosten

Die Kosten der Verwaltung des Stiftsarchives einschliesslich des Gehaltes des Archivars tragen der Kanton und der Konfessionsteil nach dem jährlichen Voranschlage je zur Hälfte. Die Verwaltung des Pfäferser Archives geht zu Lasten des Kantons.

Art. 5 Benützung

Die Benützung des Stifts- und des Pfäferser Archives steht im Rahmen der Vorschriften jedermann offen.

Die ältesten Kaiser- oder Traditionsurkunden dürfen nur mit Zustimmung des Vorstehers des zuständigen Departementes[5] und des Präsidenten des Administrationsrates ausserhalb der Archivräume ausgeliehen werden.

Für besondere Dienstleistungen, z. B. Erstellung von Abschriften aus Urkunden, erhebt der Stiftsarchivar eine Gebühr, ausgenommen Dienstleistungen zugunsten des Kantons oder des katholischen Konfessionsteils.

Art. 6 Ausführungsvorschriften

Das zuständige Departement[6] und der Administrationsrat erlassen die weiter nötigen Vorschriften über die Verwaltung und Benützung des Stiftsarchives.

Art. 7 Aufhebung der Übereinkunft von 1825

Die Übereinkunft betreffend die Verwaltung und Benutzung des vom Stifte St.Gallen herrührenden Stiftsarchives vom 8. August 1825[7] ist aufgehoben.

Egress

nGS GS 20, 330

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass GS 20, 330 02.06.1953 02.06.1953

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
02.06.1953 02.06.1953 Erlass Grunderlass GS 20, 330