Projekt und Kostenvoranschlag von Fr. 23'300'000.– für den Bau des Klanghauses Toggenburg werden genehmigt.
271.46
Kantonsratsbeschluss über den Bau des Klanghauses Toggenburg
Präambel
hat von der Botschaft der Regierung vom 14. August 2018[1] Kenntnis genommen und
erlässt
Ziff. 1
Ziff. 2
Zur Deckung der Kosten wird nach Abzug des Beitrags der Stiftung KlangWelt Toggenburg ein Kredit von Fr. 22'300'000.– gewährt.
Der Kredit wird der Investitionsrechnung belastet und ab dem Jahr 2021 innert zehn Jahren abgeschrieben.
Ziff. 3
Über Nachtragskredite für Mehrkosten, die auf ausserordentliche, nicht vorhersehbare Umstände zurückgehen, beschliesst der Kantonsrat endgültig.
Mehrkosten infolge ausgewiesener Teuerung sind nicht zustimmungsbedürftig.
Ziff. 4
Die Regierung beschliesst im Rahmen des Kostenvoranschlags über Änderungen am Projekt, die aus betrieblichen oder architektonischen Gründen notwendig sind und das Gesamtprojekt nicht wesentlich umgestalten.
Ziff. 5
Die Umsetzung des Projekts setzt voraus, dass die Stiftung KlangWelt Toggenburg:
- wenigstens Fr. 1'000'000.– zur Deckung der Baukosten beiträgt;
- für den Betrieb des Klanghauses einen Betriebsfonds mit wenigstens Fr. 5'300'000.– Kapital errichtet;
- für den Fonds ein Reglement erstellt, das:
| 1. | der Genehmigung durch die Regierung bedarf; | ||
| 2. | wenigstens festhält, dass das Fondskapital den Betrag von 1,5 Mio. Franken nur mit Zustimmung des Departementes des Innern unterschreiten darf. | ||
Egress
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
| Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle | Erlassdatum | Vollzugsbeginn |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 2019-056 | 30.06.2019 | 30.06.2019 |
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
| Erlassdatum | Vollzugsbeginn | Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 30.06.2019 | 30.06.2019 | Erlass | Grunderlass | 2019-056 |