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271.52

Verordnung über das Strahlen

vom 27.06.1972 (Stand 01.10.2017)

Präambel

Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen

erlassen

gestützt auf Art. 115 ff. des Planungs- und Baugesetzes vom 5. Juli 2016[1] und auf Art. 124bis des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch[2]*

als Verordnung:[3]

Art. 1* Schutzvorschriften[4]

Die politische Gemeinde erlässt zum Schutz der Landschaft und zur Sicherung von Naturkörpern durch Reglement einschränkende Vorschriften über das Wegnehmen und den Abbau von Mineralien und Kristallen (Strahlen) auf ihrem Gebiet.

Sie kann das Wegnehmen und den Abbau von Mineralien und Kristallen an bestimmten Orten ganz verbieten.

Art. 2* Bewilligung a) Pflicht

Bestehen keine weitergehenden Gemeindevorschriften, so bedürfen das Wegnehmen und der Abbau von Mineralien und Kristallen einer Bewilligung der politischen Gemeinde.

Art. 3 b) Erfordernisse

Die Bewilligung ist auf das Wegnehmen oder den Abbau geringer Mengen zu beschränken oder ganz zu verweigern, soweit der Naturschutz[5] es erfordert.

Die Bewilligung darf überdies nur erteilt werden, wenn der Bewerber Gewähr bietet, beim Wegnehmen und beim Abbau die notwendigen Sicherheitsvorkehren zu beachten, damit Menschen, Tiere und Pflanzen nicht gefährdet werden.

Art. 4 c) Werkzeuge

Das Wegnehmen und der Abbau von Mineralien und Kristallen dürfen nur mit leichten Werkzeugen (Hammer, Handmeissel, Strahlstock usw.) erfolgen.

Für die Verwendung von Bohr- und Abbaumaschinen sowie von Sprengstoff bedarf es einer besonderen Bewilligung.

Art. 5 d) Entzug

Bewilligungen können entzogen werden, wenn die Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen oder wenn die Vorschriften über das Wegnehmen und den Abbau von Mineralien und Kristallen missachtet worden sind.

Art. 6 Strafen

Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung oder der gestützt darauf erlassenen Gemeindereglemente werden gemäss Art. 72 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch[6] bestraft.

In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.

Art. 7* Einziehung

Widerrechtlich weggenommene oder abgebaute Mineralien und Kristalle sind durch die zuständige Gemeindebehörde einzuziehen.

Sie bestimmt, was mit den eingezogenen Mineralien und Kristallen zu geschehen hat.[7]

Art. 9 Vollzugsbeginn

Diese Verordnung wird ab 1. August 1972 angewendet.

Egress

nGS 36–37

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 36–37 27.06.1972 01.08.1972
Ingress geändert 2017-050 27.06.2017 01.10.2017
Art. 1 geändert 36-30 05.12.2000 keine Angabe
Art. 2 geändert 36-30 05.12.2000 keine Angabe
Art. 7 geändert 36-30 05.12.2000 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
27.06.1972 01.08.1972 Erlass Grunderlass 36–37
05.12.2000 keine Angabe Art. 1 geändert 36-30
05.12.2000 keine Angabe Art. 2 geändert 36-30
05.12.2000 keine Angabe Art. 7 geändert 36-30
27.06.2017 01.10.2017 Ingress geändert 2017-050