Lexipedia

271.53

Verordnung über die Sicherung und Überlieferung von Naturkörpern

vom 08.04.2025 (Stand 01.06.2025)

Präambel

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Ausführung von Art. 124bis Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch[1]

als Verordnung:[2]

Art. 1 Begriff

Als Naturkörper gelten im Gebiet des Kantons aufgefundene herrenlose Gegenstände wie Fossilien, Mineralien, Meteorite, Versteinerungen, erratische Blöcke sowie Überreste von Tieren und Pflanzen, soweit sie:

  1. von wissenschaftlichem Wert sind;
  2. nicht als archäologische Funde nach dem Kulturerbegesetz vom 15. August 2017[3] gelten.

Art. 2 Zuständigkeiten

Zuständige kantonale Stelle für den Vollzug dieses Erlasses ist das Amt für Kultur, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Es kann seine Aufgaben durch Leistungsvereinbarung und gegen eine angemessene Abgeltung an Dritte übertragen. Davon ausgenommen sind seine hoheitlichen Befugnisse im Zusammenhang mit dem Vollzug dieses Erlasses.

Art. 3 Sicherung a) Entdeckung und Beurteilung

Wer einen Gegenstand entdeckt, der ein Naturkörper sein könnte:

  1. nimmt an der Fundstelle keine Veränderungen vor;
  2. meldet die Entdeckung unverzüglich dem Amt für Kultur.

Gegenstände, die Naturkörper sein könnten, dürfen weder behändigt noch verändert, zerstört oder in ihrem Bestand gefährdet werden.

Das Amt für Kultur entscheidet, ob der Gegenstand ein Naturkörper ist.

Art. 4 b) Arbeiten an der Fundstelle

Arbeiten zur Sicherung der Fundstelle sowie Ausgrabungen werden ausschliesslich durch das Amt für Kultur oder mit seiner Zustimmung und unter seiner Aufsicht ausgeführt.

Art. 5 c) Veränderungen an der Fundstelle

Wer an einer Fundstelle unbefugt Veränderungen vornimmt, entschädigt dem Kanton den durch die Sicherung der Fundstelle sowie die Bergung, Konservierung und die wissenschaftliche Untersuchung der Naturkörper verursachten Aufwand.

Art. 6 Eigentum

Nach Art. 724 Abs. 1 und 1bis des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907[4] gilt:

  1. Eigentümer von Naturkörpern ist der Kanton;
  2. Naturkörper können weder ersessen noch gutgläubig erworben werden;
  3. der Herausgabeanspruch verjährt nicht.

Zuständige kantonale Behörde für die Genehmigung zur Veräusserung von Naturkörpern ist die Regierung.

Art. 7 Überlieferung

Der Kanton sorgt für die fachgerechte Aufbewahrung der Naturkörper.

Er sorgt für deren Überlieferung durch Untersuchung, Erschliessung, Erforschung, Dokumentation und Vermittlung.

Egress

nGS 2025-015

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2025-015 08.04.2025 01.06.2025

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
08.04.2025 01.06.2025 Erlass Grunderlass 2025-015