Als Naturkörper gelten im Gebiet des Kantons aufgefundene herrenlose Gegenstände wie Fossilien, Mineralien, Meteorite, Versteinerungen, erratische Blöcke sowie Überreste von Tieren und Pflanzen, soweit sie:
- von wissenschaftlichem Wert sind;
- nicht als archäologische Funde nach dem Kulturerbegesetz vom 15. August 2017[3] gelten.