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273.06

Kantonsratsbeschluss über den Kantonsbeitrag an die dritte Bauetappe des Hofs zu Wil

vom 28.11.2021 (Stand 01.11.2022)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft der Regierung vom 24. November 2020[1] Kenntnis genommen und

erlässt

als Beschluss:[2]

Ziff. 1

Der Kanton St.Gallen gewährt der Stiftung Hof zu Wil an die dritte Bauetappe des Hofs zu Wil einen Kantonsbeitrag von Fr. 5'400'000.–.

Für die Ausrichtung des Kantonsbeitrags wird ein Sonderkredit von Fr. 5'400'000.– gewährt. Er wird der Investitionsrechnung belastet und ab dem Jahr 2023 innert fünf Jahren abgeschrieben.

Ziff. 2

Die Ausrichtung des Kantonsbeitrags steht unter der Voraussetzung, dass:

  1. Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen nach der kantonalen Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen[3] vergeben werden;
  2. die denkmalpflegerischen Auflagen nach Art. 15 und Art. 16 der Verordnung über Kantonsbeiträge an unbewegliche Kulturgüter vom 19. Juni 2018[4] eingehalten werden.

Die Auszahlung des Kantonsbeitrags erfolgt nach dem Baufortschritt.

Die Regierung, in Abstimmung mit dem Stadtrat Wil, legt die weiteren Konditionen in einer Vereinbarung mit der Stiftung Hof zu Wil fest.

Egress

nGS 2022-054

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2022-054 28.11.2021 01.11.2022

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
28.11.2021 01.11.2022 Erlass Grunderlass 2022-054