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273.1

Gesetz über Beiträge an die Genossenschaft Konzert und Theater St.Gallen

vom 27.09.2009 (Stand 01.01.2010)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft der Regierung vom 9. Dezember 2008 Kenntnis genommen und

erlässt

als Gesetz:[1]

Art. 1 Allgemeiner Auftrag a) Konzert- und Theaterangebot

Die Genossenschaft Konzert und Theater St.Gallen bietet einen künstlerisch anspruchsvollen Konzert- und Theaterbetrieb für Kanton und Stadt St.Gallen sowie für die Ostschweiz und den Bodenseeraum auf der Grundlage des Leistungsauftrags an.

Sie verfügt insbesondere über ein Berufssinfonieorchester sowie über eigene Ensembles für Schauspiel, Musiktheater und Tanz.

Art. 2 b) Spielstätten

Die Genossenschaft Konzert und Theater St.Gallen betreibt die ihr vom Kanton zur Verfügung gestellten Spielstätten.

Spielstätten sind das Tonhalle- und das Theatergebäude in St.Gallen.

Art. 3 Beiträge a) Kanton

Der Kanton leistet an die Genossenschaft Konzert und Theater St.Gallen einen jährlichen Beitrag von Fr. 18 983 160.–. Der Beitrag wird jährlich im prozentual gleichen Ausmass wie die Besoldungsänderung für das Staatspersonal angepasst.[2]

40 Prozent des Beitrags werden dem Lotteriefonds belastet.

Der Kantonsrat kann mit Voranschlag und Beschluss über Beiträge aus dem Lotteriefonds den Beitrag:

  1. bei Änderung des Leistungsauftrags erhöhen oder herabsetzen;
  2. bei ausserordentlichen Umständen, insbesondere für notwendige reale Anpassungen von Besoldungen und Gage des Personals, ändern.

Art. 4 b) politische Gemeinde St.Gallen

Die politische Gemeinde St.Gallen leistet an die Genossenschaft Konzert und Theater St.Gallen einen jährlichen Beitrag von Fr. 8 135 640.–. Der Beitrag wird jährlich im prozentual gleichen Ausmass wie die Besoldungsänderung für das Staatspersonal angepasst.[3]

Das zuständige Organ der politischen Gemeinde St.Gallen kann eine Änderung des Beitrags beschliessen, wenn der Kantonsrat den Beitrag des Kantons:

  1. nach Art. 3 Abs. 3 Bst. a dieses Erlasses ändert und die Änderung des Leistungsauftrags das Leistungsangebot von Konzert und Theater St.Gallen in der politischen Gemeinde St.Gallen betrifft;
  2. nach Art. 3 Abs. 3 Bst. b dieses Erlasses ändert.

Die Änderung des Beitrags der politischen Gemeinde St.Gallen beträgt drei Siebtel der Änderung des Beitrags des Kantons.

Art. 5 Gebäude a) Nutzung und Unterhalt

Der Kanton stellt der Genossenschaft Konzert und Theater St.Gallen die Spielstätten unentgeltlich zur Verfügung.

Er trägt die Aufwendungen für den grossen baulichen Unterhalt.

Die Genossenschaft Konzert und Theater St.Gallen trägt die Aufwendungen für den kleinen Unterhalt.

Art. 6 b) Vereinbarung

Regierung und Genossenschaft Konzert und Theater St.Gallen regeln durch Vereinbarung insbesondere:

  1. den Umfang der statuierten Verpflichtung des Kantons;
  2. die Grundsätze der Nutzung der Spielstätten;
  3. die Einzelheiten betreffend die Zuständigkeiten für den grossen und den kleinen baulichen Unterhalt der Spielstätten;
  4. die Zuständigkeit betreffend die Verwaltung der Spielstätten und die Verantwortlichkeiten betreffend Haftung;
  5. das Verfahren bei Streitigkeiten und den Gerichtsstand.

Art. 7 Leistungsauftrag

Die Regierung erteilt der Genossenschaft Konzert und Theater St.Gallen den Leistungsauftrag.

Sie überprüft periodisch, ob der Leistungsauftrag wirtschaftlich und wirksam erfüllt wird.

Die Genossenschaft Konzert und Theater St.Gallen erstattet der Regierung jährlich nach deren Vorgaben Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung der Mittel.

Art. 8 Schlussbestimmungen a) Aufhebung bisherigen Rechts

Der Grossratsbeschluss über Kantonsbeiträge an die Genossenschaft Konzert und Theater St.Gallen vom 26. Mai 2000[4] wird aufgehoben.

Art. 9 b) Vollzugsbeginn

Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2010 angewendet.

Art. 10 c) Referendum

Dieser Erlass untersteht dem obligatorischen Finanzreferendum.[5]

Egress

nGS 44–106

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 44–106 27.09.2009 01.01.2010

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
27.09.2009 01.01.2010 Erlass Grunderlass 44–106