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275.1

Kulturförderungsgesetz

(KFG)

vom 15.08.2017 (Stand 01.01.2018)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft der Regierung vom 20. Dezember 2016[1] Kenntnis genommen und

erlässt

in Ausführung von Art. 11 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 2001[2]

als Gesetz:[3]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieser Erlass regelt:

  1. die Aufgabenteilung und die allgemeinen Grundsätze von Kanton und politischen Gemeinden im Bereich der Kulturförderung;
  2. die Kulturförderung durch den Kanton in den Bereichen Kulturschaffen, Kulturpflege und kulturelle Teilhabe.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen zur Kulturförderung nach der besonderen Gesetzgebung, insbesondere dem Kulturerbegesetz vom 15. August 2017[4].

Art. 2 Allgemeine Grundsätze

Kanton und politische Gemeinden achten bei der Kulturförderung die Freiheit und Unabhängigkeit kulturellen Schaffens und berücksichtigen die kulturellen Interessen der Bevölkerung.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung durch Kanton und politische Gemeinden im Einzelfall.

Art. 3 Zuständigkeiten a) Grundsatz

Kulturförderung ist Aufgabe von Kanton und politischen Gemeinden.

Die Zuständigkeiten richten sich nach den folgenden Bedeutungen:

  1. lokale Bedeutung: kulturelle Aktivitäten mit Bedeutung für die Standortgemeinde;
  2. regionale Bedeutung: kulturelle Aktivitäten mit Bedeutung für eine Region und deren politische Gemeinden;
  3. kantonale Bedeutung: kulturelle Aktivitäten mit Bedeutung für mehrere Regionen, den ganzen Kanton oder über den Kanton hinaus.

Art. 4 b) Aufgaben des Kantons

Der Kanton fördert kulturelle Aktivitäten von regionaler oder kantonaler Bedeutung.

Art. 5 c) Aufgaben der politischen Gemeinde

Die politische Gemeinde:

  1. fördert kulturelle Aktivitäten von lokaler Bedeutung;
  2. kann sich an der Förderung kultureller Aktivitäten von regionaler oder kantonaler Bedeutung beteiligen.

Die zuständigen Gemeindebehörden entscheiden im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben frei über die Art und Weise der Aufgabenerfüllung.

Art. 6 d) regionale Zusammenarbeit

Die politischen Gemeinden können zur gemeinsamen Förderung kultureller Aktivitäten in regionalen Förderorganisationen zusammenarbeiten.

Die beteiligten politischen Gemeinden übertragen der regionalen Förderorganisation mit Leistungsvereinbarung den Vollzug von Förderaufgaben. Zuständig sind die Räte der betroffenen politischen Gemeinden.

Regionale Förderorganisationen können im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben Verfügungen erlassen.

Der Kanton, ausserkantonale Gemeinwesen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und private Förderakteure können sich mit Zustimmung der regionalen Förderorganisation an dieser beteiligen.

II. Kulturförderung des Kantons

1. Allgemeines

Art. 7 Ziele

Die Kulturförderung des Kantons hat zum Ziel:

  1. ein vielfältiges Kulturschaffen und Kulturangebot im Kanton und seinen Regionen zu fördern;
  2. die Bewahrung und Überlieferung des kulturellen Erbes zu unterstützen;
  3. die Teilhabe aller Bevölkerungsgruppen am kulturellen Leben zu erleichtern;
  4. den kulturellen Austausch innerhalb des Kantons und nach aussen zu fördern;
  5. die kulturelle Entwicklung im Kanton und seine Attraktivität zu fördern;
  6. gute Rahmenbedingungen für kulturelle Aktivitäten zu schaffen.

Art. 8 Kulturpolitische Grundsätze

Der Kanton achtet bei der Erfüllung seiner Aufgaben ehrenamtlich erbrachte kulturelle Aktivitäten.

Er setzt sich für eine angemessene Verteilung kultureller Aktivitäten im Kanton ein und berücksichtigt regionale und gesellschaftliche Gegebenheiten.

Er stellt eine wirksame, wirtschaftliche und transparente Aufgabenerfüllung sicher.

Art. 9 Zusammenarbeit

Der Kanton kann zur Erfüllung seiner Aufgaben mit dem Bund, anderen Kantonen, den Gemeinden sowie weiteren öffentlich-rechtlichen und privaten Kulturakteuren im In- und Ausland zusammenarbeiten.

Art. 10 Übertragung von Aufgaben

Der Kanton kann einzelne seiner Aufgaben nach diesem Erlass an Organisationen mit kantonaler Beteiligung, regionale Förderorganisationen oder Dritte übertragen.

Die beauftragten Organisationen oder Dritten erfüllen die ihnen übertragenen Aufgaben nach den Vorgaben dieses Erlasses.

Die zuständige Stelle des Kantons schliesst mit beauftragten Organisationen oder Dritten eine Leistungsvereinbarung ab.

Art. 11 Kulturförderstrategie

Die Regierung unterbreitet dem Kantonsrat alle acht Jahre einen Bericht zur Strategie der kantonalen Kulturförderung nach diesem Erlass und der besonderen Gesetzgebung zur Genehmigung.

Die politischen Gemeinden und die interessierten Kreise werden vorgängig zur Vernehmlassung eingeladen.

2. Fördermassnahmen

a) Förderadressaten, Förderbereiche und Förderinstrumente

Art. 12 Förderadressaten

Der Kanton unterstützt:

  1. Kulturschaffende;
  2. kulturelle Projekte;
  3. kulturelle Institutionen und Organisationen;
  4. kantonale Kulturstandorte.

Art. 13 Förderbereiche a) allgemein

Der Kanton fördert Kultur in all ihren Ausdrucksformen.

Er unterstützt insbesondere folgende kulturelle Aktivitäten:

  1. Schaffen von Kultur;
  2. Pflege von Kulturgütern;
  3. Erforschung, Verbreitung und Vermittlung von Kultur und Geschichte;
  4. kulturellen Austausch und kulturelle Zusammenarbeit.

Art. 14 b) kulturelle Teilhabe

Der Kanton fördert Bestrebungen, der Bevölkerung den Zugang zu kulturellem Erbe und kulturellen Aktivitäten sowie die aktive Mitgestaltung des kulturellen Lebens zu erleichtern.

Er setzt sich insbesondere für die kulturelle Teilhabe von Kindern und Jugendlichen sowie von Menschen mit Behinderung ein.

Art. 15 c) Weltkulturerbe

Der Kanton fördert:

  1. die Vermittlung und öffentliche Zugänglichkeit des UNESCO-Weltkulturerbes Stiftsbezirk St.Gallen und der zu ihm gehörenden unbeweglichen und beweglichen Kulturgüter;
  2. die Vermittlung der prähistorischen Pfahlbauten, die zum UNESCO-Weltkulturerbe gehören.

Art. 16 Förderinstrumente

Der Kanton fördert Kultur insbesondere durch:

  1. Ausrichtung von Kantonsbeiträgen;
  2. Unterstützung von kantonalen Kulturstandorten;
  3. Beratung, Vernetzung sowie Vermittlung und Präsentation;
  4. Auszeichnung von besonderen künstlerischen Leistungen und kulturellen Verdiensten;
  5. Erwerb von künstlerischen und kulturellen Werken.

Art. 17 Voraussetzungen und Kriterien a) allgemein

Fördermassnahmen des Kantons setzen voraus, dass kulturelle Aktivitäten:

  1. einen Bezug zum Kanton St.Gallen aufweisen;
  2. von regionaler oder kantonaler Bedeutung sind;
  3. sich durch Qualität auszeichnen.

Art. 18 b) für bestimmte Förderinstrumente

Fördermassnahmen des Kantons nach Art. 16 Bst. a bis c dieses Erlasses setzen zusätzlich voraus, dass:

  1. die Förderadressaten angemessene Eigenleistungen erbringen;
  2. die Angebote oder Leistungen der kulturellen Institutionen und Organisationen sowie kantonalen Kulturstandorte und die Ergebnisse der kulturellen Projekte öffentlich zugänglich sind;
  3. die kulturellen Projekte, Institutionen und Organisationen sowie kantonalen Kulturstandorte nicht hauptsächlich gewinnorientiert sind.

b) Kantonsbeiträge

Art. 19 Beitragsarten

Der Kanton kann im Rahmen der bewilligten Kredite Kantonsbeiträge ausrichten, insbesondere:

  1. zur Förderung von Kulturschaffenden;
  2. für kulturelle Projekte;
  3. an den Betrieb von kulturellen Institutionen und Organisationen;
  4. an Investitionen für kulturelle Institutionen und Organisationen.

Kantonsbeiträge werden in der Regel als nicht rückzahlbare Geldleistungen oder Defizitgarantien gewährt.

Art. 20 Beteiligung Dritter

Die Ausrichtung eines Kantonsbeitrags setzt in der Regel eine angemessene Beteiligung an der Finanzierung voraus von:

  1. politischen Gemeinden und weiteren Dritten bei kulturellen Aktivitäten von regionaler Bedeutung;
  2. Dritten bei kulturellen Aktivitäten von kantonaler Bedeutung.

Der Kanton kann unabhängig von einer Beteiligung Dritter Kantonsbeiträge ausrichten:

  1. zur Förderung von Kulturschaffenden;
  2. an kulturelle Organisationen von kantonaler Bedeutung.

Art. 21 Bemessung der Beitragshöhe

Bei der Bemessung der Höhe von Kantonsbeiträgen werden berücksichtigt:

  1. die Finanzkraft der Gesuchstellenden;
  2. die Bedeutung der kulturellen Institutionen, Organisationen oder Projekte;
  3. die Höhe der Gesamtkosten.

Der Kantonsbeitrag übersteigt in der Regel die Hälfte der Gesamtkosten nicht.

Art. 22 Ausrichtung a) Verfahren

Der Beschluss über die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen erfolgt gestützt auf Gesuche, Ausschreibungen oder Wettbewerbe.

Art. 23 b) Form

Die Zusicherung und Ausrichtung von Kantonsbeiträgen erfolgt durch Verfügung der zuständigen Stelle des Kantons oder durch Leistungsvereinbarung.

Die zuständige Stelle des Kantons schliesst mit den beteiligten Parteien eine Leistungsvereinbarung ab, wenn:

  1. die Beitragsberechtigten zu besonderen Leistungen verpflichtet werden oder
  2. mehrjährige oder jährlich wiederkehrende Beiträge ausgerichtet werden oder
  3. Dritte an der Finanzierung beteiligt sind.

Art. 24 c) Bedingungen und Auflagen; Widerruf

Die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen kann von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen versehen werden, insbesondere zur:

  1. Bekanntmachung der Unterstützung durch den Kanton;
  2. Erbringung von kulturellen Leistungen;
  3. Vorlage von Projekt- und Jahresberichten.

Kantonsbeiträge können ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die kulturellen Aktivitäten, für die sie gewährt wurden, nicht oder nur teilweise verwirklicht wurden oder wenn eine Bedingung oder Auflage nicht erfüllt wurde.

Art. 25 Ergänzendes Recht

Die Regierung erlässt durch Verordnung Bestimmungen über:

  1. die für die Bemessung der Kantonsbeiträge anrechenbaren Kosten;
  2. die Zuständigkeit zur Zusicherung und Ausrichtung von Kantonsbeiträgen;
  3. das Verfahren zur Ausrichtung von Kantonsbeiträgen.

Sie kann durch Verordnung weitere für die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen massgebende Voraussetzungen festlegen.

c) Unterstützung von kantonalen Kulturstandorten

Art. 26 Bestand

Der Kanton unterstützt folgende kantonale Kulturstandorte:

  1. Schloss Werdenberg;
  2. Altes Bad Pfäfers;
  3. Kunst(Zeug)Haus Rapperswil-Jona;
  4. Lokremise St.Gallen;
  5. Konzert und Theater St.Gallen.

Die Unterstützung von Konzert und Theater St.Gallen als kantonaler Kulturstandort richtet sich nach dem Gesetz über Beiträge an die Genossenschaft Konzert und Theater St.Gallen vom 27. September 2009[5].

Der Kantonsrat kann weitere kantonale Kulturstandorte bestimmen. Dabei achtet er auf eine angemessene Verteilung im Kanton.

Art. 27 Fördermassnahmen a) Vereinbarung

Das zuständige Departement und die Trägerschaft des kantonalen Kulturstandorts regeln durch Vereinbarung die Fördermassnahmen des Kantons und die Leistungen des kantonalen Kulturstandorts.

Art. 28 b) Infrastruktur

Der Kanton unterstützt die Infrastruktur kantonaler Kulturstandorte durch:

  1. Ausrichtung von Kantonsbeiträgen an Investitionen oder
  2. Bereitstellung, Instandsetzung und Erneuerung sowie Veränderung von in seinem Eigentum stehenden Immobilien.

Art. 29 c) Betrieb

Der Kanton unterstützt den Betrieb kantonaler Kulturstandorte durch:

  1. Ausrichtung von wiederkehrenden Kantonsbeiträgen an den Betrieb;
  2. Einsitznahme von Personen aus der Staatsverwaltung oder von durch den Kanton mandatierten Privatpersonen in das strategische Leitungsorgan der Trägerschaft des kantonalen Kulturstandorts.

Er kann kantonale Kulturstandorte ausserdem durch Beratung unterstützen, wenn der Kulturstandort sich in der Phase des Aufbaus befindet oder reorganisiert wird.

Bei der Ausrichtung von Kantonsbeiträgen werden die Bestimmungen nach Art. 19 bis 25 dieses Erlasses sachgemäss angewendet.

III. Finanzierung

Art. 30 Mittel

Der Kanton finanziert die ihm aufgrund dieses Erlasses entstehenden Aufwendungen aus Mitteln:

  1. des Lotteriefonds;
  2. des allgemeinen Staatshaushalts.

Egress

nGS 2017-058

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2017-058 15.08.2017 01.01.2018

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
15.08.2017 01.01.2018 Erlass Grunderlass 2017-058