Dieser Erlass regelt:
- die Aufgabenteilung und die allgemeinen Grundsätze von Kanton und politischen Gemeinden im Bereich der Kulturförderung;
- die Kulturförderung durch den Kanton in den Bereichen Kulturschaffen, Kulturpflege und kulturelle Teilhabe.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen zur Kulturförderung nach der besonderen Gesetzgebung, insbesondere dem Kulturerbegesetz vom 15. August 2017[4].