Dieser Erlass regelt:
- die Zuständigkeiten für die Kulturförderung des Kantons;
- die Beurteilung des Bezugs kultureller Aktivitäten zum Kanton sowie von deren Qualität nach Art. 17 Bst. a und c des Kulturförderungsgesetzes vom 15. August 2017[3];
- die für die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen massgebenden weiteren Voraussetzungen, anrechenbaren Kosten und Verfahren;
- die Übertragung von Kantonsaufgaben an Organisationen mit kantonaler Beteiligung, regionale Förderorganisationen oder Dritte.