Lexipedia

276.1

Bibliotheksgesetz

vom 30.04.2013 (Stand 01.01.2018)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft der Regierung vom 3. Juli 2012[1] Kenntnis genommen und

erlässt

in Ausführung von Art. 10 und 11 der Verfassung des Kantons St.Gallen vom 10. Juni 2001[2]

als Gesetz:[3]

I. Allgemeine Bestimmung

Art. 1 Zweck

Dieser Erlass dient im Interesse von Bildung, Kultur, Wirtschaft und Wissenschaft insbesondere:

  1. der Sicherstellung der bibliothekarischen Grundversorgung;
  2. der Förderung eines zeitgemässen, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Bibliothekswesens.

Art. 2 Geltungsbereich

Dieser Erlass gilt für die:

  1. allgemein zugänglichen Bibliotheken von:
  1. Kanton und Gemeinden;
  2. weiteren öffentlich-rechtlichen Körperschaften des kantonalen Rechts;
  3. privaten Trägern, die Beiträge von Kanton und Gemeinden erhalten;
  1. Bibliotheken an Volksschulen, Mittelschulen und Berufsfachschulen;
  2. Stiftsbibliothek St.Gallen;
  3. Bibliothek der Universität St.Gallen;
  4. Bibliothek der Pädagogischen Hochschule St.Gallen.

Art. 3 Bibliothekarische Grundversorgung a) Gegenstand

Die bibliothekarische Grundversorgung der Bevölkerung umfasst die angemessene Zugänglichkeit von Medienerzeugnissen für die allgemeine, schulische, berufliche und kulturelle Bildung sowie die Freizeitgestaltung und von Angeboten für die Leseförderung.

Die bibliothekarische Grundversorgung der Schülerinnen und Schüler umfasst die angemessene Zugänglichkeit von Medienerzeugnissen zur Unterstützung des Bildungsauftrags der Volks-, Mittel- und Berufsfachschulen sowie von Angeboten zur Förderung der Lese-, Medien- und Informationskompetenz.

Medienerzeugnisse sind Darstellungen in Schrift, Bild und Ton, die:

  1. auf Papier, elektronischen Datenträgern und anderen Trägern veröffentlicht werden (Medienerzeugnis in körperlicher Form);
  2. in einem elektronischen Netzwerk öffentlich zugänglich gemacht werden (Medienerzeugnis in unkörperlicher Form).

Art. 4 b) Zuständigkeit

Kanton und Gemeinden stellen im Verbund die bibliothekarische Grundversorgung der Bevölkerung sicher. Die Gemeinden tragen die Hauptverantwortung. Sie entscheiden frei über Umfang, Ausgestaltung sowie Art und Weise der Aufgabenerfüllung.

Die Träger der Volks-, Mittel- und Berufsfachschulen stellen die bibliothekarische Grundversorgung ihrer Schülerinnen und Schüler sicher.[4]

Die Aufgabe kann selbständig oder gemeinsam mit anderen Trägern erfüllt werden.

Art. 5 c) Zusammenarbeit

Die Bibliotheken arbeiten im Rahmen der verfügbaren Mittel bei der Sicherstellung der bibliothekarischen Grundversorgung zusammen und koordinieren ihre Angebote und Dienstleistungen.

Art. 6 Förderung des Bibliothekswesens

Der Kanton fördert:

  1. die Zusammenarbeit von Bibliotheken sowie die Koordination ihrer Angebote und Dienstleistungen;
  2. die Qualität der bibliothekarischen Angebote und Dienstleistungen und den Ausbildungsstand des Bibliothekspersonals;
  3. die Lese-, Medien- und Informationskompetenz der Bevölkerung.

Er erfüllt diese Aufgaben insbesondere durch:

  1. die unterstützenden Aufgaben der Kantonsbibliothek zugunsten der anderen Bibliotheken;
  2. die Bibliotheksstrategie;
  3. die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen.

Art. 6a* Unersitzbarkeit

Medienerzeugnisse, die nach dem Kulturerbegesetz vom 15. August 2017[5] unter Schutz gestelltes Kulturerbe sind, können weder ersessen noch gutgläubig erworben werden. Ein Herausgabeanspruch verjährt nicht.

II. Kantonsbibliothek

Art. 7 Trägerschaft

Der Kanton führt in der Stadt St.Gallen die Kantonsbibliothek.

Art. 8 Allgemeine Aufgaben

Die Kantonsbibliothek:

  1. sammelt, erschliesst, bewahrt und vermittelt:
  1. ein breites Angebot an Medienerzeugnissen für die allgemeine, schulische, berufliche und kulturelle Bildung als Teil der bibliothekarischen Grundversorgung der Bevölkerung;
  2. Medienerzeugnisse für die wissenschaftliche Bildung;
  3. Medienerzeugnisse mit Bezug zum Kanton St.Gallen;
  4. Bestände, die von besonderer Bedeutung für das kulturelle Erbe des Kantons sind;
  1. unterstützt lebenslanges Lernen und wissenschaftliches Arbeiten;
  2. stellt Arbeitsplätze für Benützerinnen und Benützer bereit;
  3. arbeitet mit anderen Bibliotheken zusammen.

Art. 9 Unterstützende Aufgaben

Die Kantonsbibliothek unterstützt Bibliotheken, indem sie insbesondere:

  1. elektronische und weitere zentrale Dienstleistungen erbringt;
  2. bibliothekarische Aus- und Weiterbildungsangebote bereitstellt;
  3. Beratung anbietet über:
  1. den wirtschaftlichen Mitteleinsatz und die wirksame Aufgabenerfüllung;
  2. die Vermittlung von Lese-, Medien- und Informationskompetenz.

Das zuständige Departement kann von den Trägerschaften der unterstützten Bibliotheken eine angemessene Kostenbeteiligung verlangen.

Art. 10 Übernahme von weiteren Aufgaben

Die Kantonsbibliothek kann für andere Institutionen weitere bibliothekarische Aufgaben übernehmen. Das zuständige Departement und die Trägerschaften der beteiligten Institutionen schliessen eine Leistungsvereinbarung ab. Diese regelt insbesondere die Leistungen der Kantonsbibliothek und die Kostenübernahme durch die Trägerschaften der beteiligten Institutionen.

Art. 11 Sammelauftrag a) Grundsatz

Die Kantonsbibliothek sammelt Medienerzeugnisse, die:

  1. im Kanton St.Gallen erscheinen;
  2. sich auf den Kanton St.Gallen oder auf Personen mit st.gallischem Kantonsbürgerrecht oder mit Sitz oder Wohnsitz im Kanton St.Gallen beziehen;
  3. von st.gallischen oder mit dem Kanton St.Gallen verbundenen Autorinnen oder Autoren geschaffen oder mitgestaltet wurden.

Die Kantonsbibliothek arbeitet bei der Erfüllung ihres Sammelauftrags mit den Verlegerinnen und Verlegern sowie den Herstellerinnen und Herstellern zusammen. Sie schliesst mit diesen nach Möglichkeit Vereinbarungen ab, um den Erwerb der Medienerzeugnisse sicherzustellen.

Art. 12 b) Anpassung und Ausnahmen

Die Regierung umschreibt durch Verordnung den Sammelauftrag der Kantonsbibliothek im Einzelnen und passt ihn neuen Entwicklungen an.

Sie kann Medienerzeugnisse vom Sammelauftrag ausschliessen, soweit sie:

  1. von einer anderen Institution gesammelt und öffentlich zugänglich gemacht werden;
  2. für den Kanton St.Gallen von geringer Bedeutung sind;
  3. nur für einen beschränkten Kreis von Personen oder vorwiegend für private Zwecke bestimmt sind.

Art. 13 Benutzung

Die Kantonsbibliothek ist allgemein zugänglich. Das zuständige Departement erlässt die Benutzungsordnung.

Art. 14 Gebühren

Für die Benutzung der Kantonsbibliothek können angemessene Gebühren verlangt werden. Das zuständige Departement erlässt einen Gebührentarif.

III. Fördermassnahmen

Art. 15 Bibliotheksstrategie

Die zuständigen Departemente erarbeiten zur Förderung des Bibliothekswesens nach Art. 6 Abs. 1 dieses Erlasses gemeinsam strategische Leitlinien (Bibliotheksstrategie) sowie Massnahmen- und Projektvorschläge zu deren Umsetzung.

Die Bibliotheksstrategie bedarf der Genehmigung der Regierung.

Die Bibliotheken und ihre Trägerschaften werden in die Ausarbeitung der Bibliotheksstrategie sowie der Massnahmen- und Projektvorschläge nach Abs. 1 dieser Bestimmung einbezogen und zur Vernehmlassung eingeladen.

Art. 16 Kantonsbeiträge a) Grundsatz

Der Kanton kann Beiträge zur Förderung des Bibliothekswesens nach Art. 6 Abs. 1 dieses Erlasses ausrichten.

Art. 17 b) Voraussetzung

Kantonsbeiträge tragen zur Umsetzung der Bibliotheksstrategie bei.

Ihre Ausrichtung kann abhängig gemacht werden von:

  1. Auflagen und Bedingungen namentlich zu Umfang und Qualität der bibliothekarischen Angebote und Dienstleistungen;
  2. Leistungen der Trägerschaften beteiligter Bibliotheken;
  3. Leistungen Dritter.

Art. 18 c) Form

Die Ausrichtung eines Beitrags nach Art. 16 dieses Erlasses erfolgt durch Verfügung oder Leistungsvereinbarung.

Das zuständige Departement schliesst mit den beteiligten Parteien eine Leistungsvereinbarung ab, wenn die Empfängerin oder der Empfänger zu besonderen Leistungen verpflichtet wird oder weitere Finanzierungsträger beteiligt sind.

Art. 19 d) Bemessung

Bei der Beitragsbemessung wird die Bedeutung der Massnahme oder des Projekts für die Umsetzung der Bibliotheksstrategie berücksichtigt.

Der Kantonsbeitrag beläuft sich in der Regel auf höchstens zwei Drittel der Gesamtkosten.

Art. 20 e) Finanzierung

Kantonsbeiträge werden aus Mitteln des allgemeinen Staatshaushalts finanziert.

Art. 21 Berichterstattung

Die zuständigen Departemente erstatten der Regierung periodisch Bericht über:

  1. die bibliothekarische Grundversorgung;
  2. die Umsetzung der Bibliotheksstrategie;
  3. die Wirkung der Massnahmen und Projekte zur Förderung des Bibliothekswesens.

IV. Schlussbestimmungen

Art. 22 Kantons- und Stadtbibliothek a) Errichtung und Führung

Kanton und Stadt St.Gallen errichten und führen an zentralem Standort gemeinsam eine allgemein zugängliche Kantons- und Stadtbibliothek.

Die Kantons- und Stadtbibliothek kann durch Abschluss einer Vereinbarung zwischen Kanton und Stadt St.Gallen als gemeinsame selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt oder öffentlich-rechtliche Stiftung errichtet werden. Die Bestimmungen der Kantonsverfassung vom 10. Juni 2001[6] über die zwischenstaatlichen Vereinbarungen mit Gesetzesrang und des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009[7] über allgemein verbindliche Vereinbarungen werden sachgemäss angewendet.

Die Kantons- und Stadtbibliothek ist Rechtsnachfolgerin der Kantonsbibliothek nach Art. 7 dieses Erlasses.

Art. 23 b) Aufgabenerfüllung und Kostenteilung

Die Kantons- und Stadtbibliothek:

  1. stellt die bibliothekarische Grundversorgung der Bevölkerung der Stadt St.Gallen nach Art. 3 dieses Erlasses sicher;
  2. erfüllt die der Kantonsbibliothek nach Art. 8 bis 12 dieses Erlasses übertragenen Aufgaben.

Die Stadt St.Gallen trägt die Kosten für die mit der Aufgabenerfüllung nach Abs. 1 Bst. a dieser Bestimmung anfallenden Kosten.

Der Kanton trägt die Kosten für die mit der Aufgabenerfüllung nach Abs. 1 Bst. b dieser Bestimmung anfallenden Kosten.

Art. 24 c) Vorlage

Die Regierung unterbreitet dem Kantonsrat im Einvernehmen mit dem Stadtrat der Stadt St.Gallen innert angemessener Frist nach Vollzugsbeginn dieses Erlasses eine Vorlage über Errichtung, Trägerschaft, Organisation und Finanzierung der Kantons- und Stadtbibliothek.

Die Regierung beantragt in ihrer Vorlage die mit Errichtung und Führung der Kantons- und Stadtbibliothek notwendigen Änderungen dieses Erlasses.

Art. 25 Vollzugsbeginn

Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses.

Egress

nGS 2014-010

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2014-010 30.04.2013 01.01.2014
Art. 6a eingefügt 2017-059 15.08.2017 01.01.2018

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
30.04.2013 01.01.2014 Erlass Grunderlass 2014-010
15.08.2017 01.01.2018 Art. 6a eingefügt 2017-059