Dieser Erlass dient im Interesse von Bildung, Kultur, Wirtschaft und Wissenschaft insbesondere:
- der Sicherstellung der bibliothekarischen Grundversorgung;
- der Förderung eines zeitgemässen, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Bibliothekswesens.
276.1
hat von der Botschaft der Regierung vom 3. Juli 2012[1] Kenntnis genommen und
erlässt
in Ausführung von Art. 10 und 11 der Verfassung des Kantons St.Gallen vom 10. Juni 2001[2]
Dieser Erlass dient im Interesse von Bildung, Kultur, Wirtschaft und Wissenschaft insbesondere:
Dieser Erlass gilt für die:
| 1. | Kanton und Gemeinden; | ||
| 2. | weiteren öffentlich-rechtlichen Körperschaften des kantonalen Rechts; | ||
| 3. | privaten Trägern, die Beiträge von Kanton und Gemeinden erhalten; | ||
Die bibliothekarische Grundversorgung der Bevölkerung umfasst die angemessene Zugänglichkeit von Medienerzeugnissen für die allgemeine, schulische, berufliche und kulturelle Bildung sowie die Freizeitgestaltung und von Angeboten für die Leseförderung.
Die bibliothekarische Grundversorgung der Schülerinnen und Schüler umfasst die angemessene Zugänglichkeit von Medienerzeugnissen zur Unterstützung des Bildungsauftrags der Volks-, Mittel- und Berufsfachschulen sowie von Angeboten zur Förderung der Lese-, Medien- und Informationskompetenz.
Medienerzeugnisse sind Darstellungen in Schrift, Bild und Ton, die:
Kanton und Gemeinden stellen im Verbund die bibliothekarische Grundversorgung der Bevölkerung sicher. Die Gemeinden tragen die Hauptverantwortung. Sie entscheiden frei über Umfang, Ausgestaltung sowie Art und Weise der Aufgabenerfüllung.
Die Träger der Volks-, Mittel- und Berufsfachschulen stellen die bibliothekarische Grundversorgung ihrer Schülerinnen und Schüler sicher.[4]
Die Aufgabe kann selbständig oder gemeinsam mit anderen Trägern erfüllt werden.
Die Bibliotheken arbeiten im Rahmen der verfügbaren Mittel bei der Sicherstellung der bibliothekarischen Grundversorgung zusammen und koordinieren ihre Angebote und Dienstleistungen.
Der Kanton fördert:
Er erfüllt diese Aufgaben insbesondere durch:
Medienerzeugnisse, die nach dem Kulturerbegesetz vom 15. August 2017[5] unter Schutz gestelltes Kulturerbe sind, können weder ersessen noch gutgläubig erworben werden. Ein Herausgabeanspruch verjährt nicht.
Der Kanton führt in der Stadt St.Gallen die Kantonsbibliothek.
Die Kantonsbibliothek:
| 1. | ein breites Angebot an Medienerzeugnissen für die allgemeine, schulische, berufliche und kulturelle Bildung als Teil der bibliothekarischen Grundversorgung der Bevölkerung; | ||
| 2. | Medienerzeugnisse für die wissenschaftliche Bildung; | ||
| 3. | Medienerzeugnisse mit Bezug zum Kanton St.Gallen; | ||
| 4. | Bestände, die von besonderer Bedeutung für das kulturelle Erbe des Kantons sind; | ||
Die Kantonsbibliothek unterstützt Bibliotheken, indem sie insbesondere:
| 1. | den wirtschaftlichen Mitteleinsatz und die wirksame Aufgabenerfüllung; | ||
| 2. | die Vermittlung von Lese-, Medien- und Informationskompetenz. | ||
Das zuständige Departement kann von den Trägerschaften der unterstützten Bibliotheken eine angemessene Kostenbeteiligung verlangen.
Die Kantonsbibliothek kann für andere Institutionen weitere bibliothekarische Aufgaben übernehmen. Das zuständige Departement und die Trägerschaften der beteiligten Institutionen schliessen eine Leistungsvereinbarung ab. Diese regelt insbesondere die Leistungen der Kantonsbibliothek und die Kostenübernahme durch die Trägerschaften der beteiligten Institutionen.
Die Kantonsbibliothek sammelt Medienerzeugnisse, die:
Die Kantonsbibliothek arbeitet bei der Erfüllung ihres Sammelauftrags mit den Verlegerinnen und Verlegern sowie den Herstellerinnen und Herstellern zusammen. Sie schliesst mit diesen nach Möglichkeit Vereinbarungen ab, um den Erwerb der Medienerzeugnisse sicherzustellen.
Die Regierung umschreibt durch Verordnung den Sammelauftrag der Kantonsbibliothek im Einzelnen und passt ihn neuen Entwicklungen an.
Sie kann Medienerzeugnisse vom Sammelauftrag ausschliessen, soweit sie:
Die Kantonsbibliothek ist allgemein zugänglich. Das zuständige Departement erlässt die Benutzungsordnung.
Für die Benutzung der Kantonsbibliothek können angemessene Gebühren verlangt werden. Das zuständige Departement erlässt einen Gebührentarif.
Die zuständigen Departemente erarbeiten zur Förderung des Bibliothekswesens nach Art. 6 Abs. 1 dieses Erlasses gemeinsam strategische Leitlinien (Bibliotheksstrategie) sowie Massnahmen- und Projektvorschläge zu deren Umsetzung.
Die Bibliotheksstrategie bedarf der Genehmigung der Regierung.
Die Bibliotheken und ihre Trägerschaften werden in die Ausarbeitung der Bibliotheksstrategie sowie der Massnahmen- und Projektvorschläge nach Abs. 1 dieser Bestimmung einbezogen und zur Vernehmlassung eingeladen.
Der Kanton kann Beiträge zur Förderung des Bibliothekswesens nach Art. 6 Abs. 1 dieses Erlasses ausrichten.
Kantonsbeiträge tragen zur Umsetzung der Bibliotheksstrategie bei.
Ihre Ausrichtung kann abhängig gemacht werden von:
Die Ausrichtung eines Beitrags nach Art. 16 dieses Erlasses erfolgt durch Verfügung oder Leistungsvereinbarung.
Das zuständige Departement schliesst mit den beteiligten Parteien eine Leistungsvereinbarung ab, wenn die Empfängerin oder der Empfänger zu besonderen Leistungen verpflichtet wird oder weitere Finanzierungsträger beteiligt sind.
Bei der Beitragsbemessung wird die Bedeutung der Massnahme oder des Projekts für die Umsetzung der Bibliotheksstrategie berücksichtigt.
Der Kantonsbeitrag beläuft sich in der Regel auf höchstens zwei Drittel der Gesamtkosten.
Kantonsbeiträge werden aus Mitteln des allgemeinen Staatshaushalts finanziert.
Die zuständigen Departemente erstatten der Regierung periodisch Bericht über:
Kanton und Stadt St.Gallen errichten und führen an zentralem Standort gemeinsam eine allgemein zugängliche Kantons- und Stadtbibliothek.
Die Kantons- und Stadtbibliothek kann durch Abschluss einer Vereinbarung zwischen Kanton und Stadt St.Gallen als gemeinsame selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt oder öffentlich-rechtliche Stiftung errichtet werden. Die Bestimmungen der Kantonsverfassung vom 10. Juni 2001[6] über die zwischenstaatlichen Vereinbarungen mit Gesetzesrang und des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009[7] über allgemein verbindliche Vereinbarungen werden sachgemäss angewendet.
Die Kantons- und Stadtbibliothek ist Rechtsnachfolgerin der Kantonsbibliothek nach Art. 7 dieses Erlasses.
Die Kantons- und Stadtbibliothek:
Die Stadt St.Gallen trägt die Kosten für die mit der Aufgabenerfüllung nach Abs. 1 Bst. a dieser Bestimmung anfallenden Kosten.
Der Kanton trägt die Kosten für die mit der Aufgabenerfüllung nach Abs. 1 Bst. b dieser Bestimmung anfallenden Kosten.
Die Regierung unterbreitet dem Kantonsrat im Einvernehmen mit dem Stadtrat der Stadt St.Gallen innert angemessener Frist nach Vollzugsbeginn dieses Erlasses eine Vorlage über Errichtung, Trägerschaft, Organisation und Finanzierung der Kantons- und Stadtbibliothek.
Die Regierung beantragt in ihrer Vorlage die mit Errichtung und Führung der Kantons- und Stadtbibliothek notwendigen Änderungen dieses Erlasses.
Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses.
| Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle | Erlassdatum | Vollzugsbeginn |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 2014-010 | 30.04.2013 | 01.01.2014 |
| Art. 6a | eingefügt | 2017-059 | 15.08.2017 | 01.01.2018 |
| Erlassdatum | Vollzugsbeginn | Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 30.04.2013 | 01.01.2014 | Erlass | Grunderlass | 2014-010 |
| 15.08.2017 | 01.01.2018 | Art. 6a | eingefügt | 2017-059 |