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276.11

Bibliotheksverordnung

(BiblV)

vom 16.12.2014 (Stand 01.06.2019)

Präambel

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Ausführung des Bibliotheksgesetzes vom 30. April 2013[1]

als Verordnung:[2]

I. Förderung des Bibliothekswesens

1. Bibliotheksstrategie

Art. 1 Geltungsdauer

Die Bibliotheksstrategie gilt jeweils für eine Periode von vier Jahren.

2. Kantonsbeiträge

a) Allgemeine Bestimmungen

Art. 2 Beitragszweck a) Grundsatz

Kantonsbeiträge werden für die Finanzierung von Massnahmen und Projekten ausgerichtet, die der Umsetzung der Bibliotheksstrategie, insbesondere der Erreichung der darin festgelegten Ziele, dienen.

Sie werden ausgerichtet, wenn die Massnahme oder das Projekt geeignet ist:

  1. das Bibliothekswesen durch Verbesserung der Qualität des bibliothekarischen Leistungsangebots und der bibliothekarischen Leistungserbringung nachhaltig zu fördern;
  2. die Wirksamkeit der Aufgabenerfüllung und die Wirtschaftlichkeit des Mitteleinsatzes der Bibliotheken nachhaltig zu verbessern;
  3. die Lese-, Medien- und Informationskompetenz der Bevölkerung zu fördern.

Die Ausrichtung erfolgt:

  1. einmalig oder wiederkehrend für die Finanzierung von Massnahmen;
  2. einmalig für die Finanzierung von Projekten.

Art. 3 b) Ausschluss

Ausgeschlossen sind:

  1. wiederkehrende Betriebsbeiträge für die bibliothekarische Grundversorgung;
  2. Beiträge an die bauliche Einrichtung und die Ausstattung bei Errichtung oder Erneuerung von Bibliotheken.

Die Ausrichtung von Beiträgen an Bewahrung, Erschliessung und Vermittlung von Beständen, die zum kulturellen Erbe des Kantons gehören, richtet sich nach den Bestimmungen der Gesetzgebung über die Kulturförderung[3].

Art. 4 Beitragsberechtigung

Beitragsberechtigt sind Trägerschaften von Bibliotheken nach Art. 2 des Bibliotheksgesetzes vom 30. April 2013[4].

Kantonsbeiträge werden im Rahmen der vom Kantonsrat beschlossenen Kredite ausgerichtet. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

b) Verfahren

Art. 5 Beitragsgesuch a) Grundsatz

Die Trägerschaft reicht der Fachstelle Bibliotheken zuhanden der kantonalen Bibliothekskommission vor Beginn der Umsetzung der Massnahme oder der Durchführung des Projekts das Beitragsgesuch ein.

Die Fachstelle Bibliotheken stellt ein Gesuchsformular zur Verfügung.

Art. 6 b) Einladung und Ausschreibung

Die kantonale Bibliothekskommission kann:

  1. Trägerschaften einladen, eine Massnahme umzusetzen oder ein Projekt durchzuführen oder sich daran zu beteiligen;
  2. die Umsetzung einer Massnahme oder die Durchführung eines Projekts öffentlich ausschreiben.

Die Trägerschaft, die der Einladung oder der öffentlichen Ausschreibung Folge leistet, reicht das Beitragsgesuch samt den in der Einladung oder Ausschreibung verlangten Angaben ein.

Art. 7 Beitragszusicherung a) Voraussetzung

Die Zusicherung des Kantonsbeitrags setzt voraus, dass die Massnahme oder das Projekt dem Beitragszweck nach Art. 2 Abs. 1 und 2 dieses Erlasses entspricht.

Art. 8 b) anrechenbare Kosten

Anrechenbar sind die Kosten, soweit sie:

  1. unmittelbar der Umsetzung der Massnahme oder der Durchführung des Projekts dienen;
  2. den Grundsätzen eines wirtschaftlichen Mitteleinsatzes entsprechen.

Art. 9 c) Auftragserteilung

Die kantonale Bibliothekskommission kann Trägerschaften von Bibliotheken mit deren Zustimmung mit der Umsetzung einer Massnahme oder Durchführung eines Projekts beauftragen und ihnen nach den Bestimmungen dieses Erlasses einen Kantonsbeitrag zusichern. Vorbehalten bleibt nach Massgabe der Beitragshöhe die Zuständigkeit der Regierung.

Im Fall einer Auftragserteilung entfällt das Beitragsverfahren nach Art. 5 und 6 dieses Erlasses.

Art. 10 Beschluss

Die kantonale Bibliothekskommission beschliesst die Zusicherung von Kantonsbeiträgen, wenn der Kantonsbeitrag Fr. 100'000.– nicht überschreitet.

Die Regierung beschliesst in den übrigen Fällen.

Art. 11 Auszahlung

Die Fachstelle Bibliotheken veranlasst die Auszahlung des zugesicherten Beitrags, wenn:

  1. die umgesetzte Massnahme oder das durchgeführte Projekt mit dem Massnahmen- oder Projektbeschrieb übereinstimmt;
  2. Bedingungen und Auflagen erfüllt sind;
  3. der Kostenvoranschlag eingehalten ist.

Die kantonale Bibliothekskommission kann die Auszahlung verweigern oder den zugesicherten Beitrag kürzen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 dieser Bestimmung nicht erfüllt sind.

Der Beitrag kann bei Bedarf als Vorschuss oder in Raten ausbezahlt werden.

Art. 12 Rückerstattung

Beiträge werden ganz oder teilweise zurückerstattet, wenn der Beitragsempfänger:

  1. die Massnahme oder das Projekt nicht oder wesentlich anders als im Massnahmen- oder Projektbeschrieb vorgesehen umsetzt oder durchführt;
  2. Bedingungen und Auflagen nicht einhält.

3. Kantonale Bibliothekskommission

Art. 13 Bestand

Die kantonale Bibliothekskommission setzt sich zusammen aus:

  1. einer bis zwei Vertretungen des Departementes des Innern, darunter die Leiterin oder der Leiter des Amtes für Kultur als Präsidentin oder Präsident. Die Regierung kann eine zusätzliche Person wählen.
  2. einer bis zwei Vertretungen des Bildungsdepartementes. Die Regierung wählt eine bis zwei Personen;
  3. einer Bibliothekswissenschaftlerin oder einem Bibliothekswissenschaftler oder einer anderen Person mit gleichwertigen Fachkenntnissen. Das Mitglied gehört weder einer kantonalen noch einer kommunalen Behörde oder Verwaltung noch der Trägerschaft einer Bibliothek nach Art. 2 des Bibliotheksgesetzes vom 30. April 2013[5] an. Die Regierung ist Wahlbehörde;
  4. je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Vereinigung St.Galler Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten sowie des Verbandes St.Galler Volksschulträger.

Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Sie richtet sich nach der für die kantonalen Behörden massgebenden Amtsdauer[6].

An den Sitzungen der kantonalen Bibliothekskommission nehmen mit beratender Stimme teil:

  1. die Leiterin oder der Leiter der Kantonsbibliothek;
  2. die Leiterin oder der Leiter einer weiteren Bibliothek nach Art. 2 des Bibliotheksgesetzes vom 30. April 2013[7], die über ausgewiesene bibliothekarische Erfahrung verfügt. Die Regierung ist Wahlbehörde.

Die Leiterin oder der Leiter der Fachstelle Bibliotheken führt das Protokoll.

Art. 14 Aufgaben

Die kantonale Bibliothekskommission:

  1. bereitet zuhanden von Departement des Innern und Bildungsdepartement die Bibliotheksstrategie vor;
  2. erlässt Empfehlungen zur Erreichung der in der Bibliotheksstrategie festgelegten Ziele;
  3. beschliesst Richtlinien über die Förderung des Bibliothekswesens. Die Richtlinien bedürfen der Genehmigung des Departementes des Innern;
  4. beschliesst über die Zusicherung von Kantonsbeiträgen, soweit nicht die Regierung zuständig ist;
  5. begleitet die Umsetzung von Massnahmen sowie die Durchführung von Projekten und sorgt für das Controlling;
  6. bereitet zuhanden von Departement des Innern und Bildungsdepartement vor:
  1. den Bericht über die bibliothekarische Grundversorgung;
  2. den Bericht über die Umsetzung der Bibliotheksstrategie sowie die Wirkung der Massnahmen und Projekte zur Förderung des Bibliothekswesens (Evaluationsbericht);
  1. erfüllt die weiteren Aufgaben, die ihr nach diesem Erlass zugewiesen sind oder ihr im Einzelfall von der Regierung übertragen werden.

Art. 15 Entschädigung

Das Departement des Innern regelt die Entschädigung der Mitglieder der kantonalen Bibliothekskommission durch Reglement.

4. Fachstelle Bibliotheken

Art. 16 Stellung und Aufgaben

Die Kantonsbibliothek führt die Fachstelle Bibliotheken.

Die Fachstelle Bibliotheken:

  1. unterstützt die Kantonsbibliothek bei deren Aufgabenerfüllung zugunsten anderer Bibliotheken;
  2. handelt als zentrales Anlauf- und Koordinationsorgan für die Förderung des Bibliothekswesens und die unterstützenden Aufgaben der Kantonsbibliothek nach Art. 1 Bst. b und Art. 9 des Bibliotheksgesetzes vom 30. April 2013[8];
  3. besorgt die Geschäftsführung für die kantonale Bibliothekskommission.

5. Berichterstattung

Art. 17 Bibliothekarische Grundversorgung

Departement des Innern und Bildungsdepartement legen der Regierung alle vier Jahre einen Bericht über die bibliothekarische Grundversorgung vor.

Der Bericht gibt Aufschluss über die Entwicklung und den Stand der bibliothekarischen Grundversorgung sowie über die darauf ausgerichtete Zusammenarbeit der Bibliotheken.

Er zeigt Möglichkeiten zur Verbesserung der bibliothekarischen Grundversorgung auf.

Art. 18 Bibliotheksstrategie

Departement des Innern und Bildungsdepartement legen der Regierung vor Zuleitung der nächsten Bibliotheksstrategie den Bericht über die Umsetzung der auslaufenden Bibliotheksstrategie vor (Evaluationsbericht).

Der Bericht enthält insbesondere Ausführungen über die Wirkung der Massnahmen und Projekte.

II. Kantonsbibliothek

1. Sammelauftrag

Art. 19 Umfang

Die Kantonsbibliothek sammelt nach Massgabe der verfügbaren finanziellen, personellen und technischen Mittel umfassend Medienerzeugnisse, denen die Eigenschaften als Sangallensien nach Art. 11 Abs. 1 des Bibliotheksgesetzes vom 30. April 2013[9] zukommen.

Sie kann sammeln:

  1. Medienerzeugnisse, die sich nur teilweise auf den Kanton St.Gallen oder auf Personen mit st.gallischem Kantonsbürgerrecht oder mit Sitz oder Wohnsitz im Kanton St.Gallen beziehen;
  2. Übersetzungen von Werken, die ausländische Staatsangehörige im Kanton St.Gallen geschaffen haben, in anderen als der Landessprache.

Sie kann auf das Sammeln von Sangallensien verzichten, wenn diese von einer anderen Institution umfassend gesammelt, aufbewahrt, dokumentiert und zugänglich gemacht werden.

Art. 20 Ausschluss

Nicht gesammelt werden:

  1. Medienerzeugnisse, die im Kanton St.Gallen hergestellt wurden, jedoch für den ausländischen Markt bestimmt sind, soweit sie für den Kanton St.Gallen nicht von besonderem Interesse sind;
  2. Unterlagen von öffentlichen Organen, die nach den Bestimmungen des Gesetzes über Aktenführung und Archivierung vom 19. April 2011[10] sowie der Verordnung über Aktenführung und Archivierung vom 19. März 2019[11] archiviert werden.

Art. 21 Erwerb

Die Kantonsbibliothek schliesst mit Dritten, die Sangallensien herstellen und verbreiten, nach Möglichkeit Vereinbarungen über deren unentgeltliche Abgabe unmittelbar nach Erscheinen ab.

Sie verpflichtet sich, unentgeltlich überlassene Sangallensien aufzubewahren und zu erhalten sowie über Kataloge und gegebenenfalls über die Kantonsbibliographie zu erschliessen.

2. St.Galler Bibliotheksnetz

Art. 22 Grundsatz

Die Kantonsbibliothek stellt den als St.Galler Bibliotheksnetz bezeichneten Verbund von Bibliotheken zur Erfassung und Verwaltung der Bestände sicher.

Das Departement des Innern schliesst mit anderen Kantonen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten innerhalb und ausserhalb des Kantons sowie mit Privaten Vereinbarungen über die Beteiligung am St.Galler Bibliotheksnetz und die damit verbundene Kostenpflicht ab.

III. Schlussbestimmungen

Art. 23 Übergangsbestimmung

Die Mitglieder der ersten kantonalen Bibliothekskommission werden abweichend von Art. 13 Abs. 2 Satz 1 dieses Erlasses für den Rest der Amtsdauer 2012/2016 und für die Amtsdauer 2016/2020 gewählt.

Egress

nGS 2015-024

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2015-024 16.12.2014 01.01.2015
Art. 20, Abs. 1, a) geändert 2019-029 19.03.2019 01.06.2019
Art. 20, Abs. 1, b) geändert 2019-029 19.03.2019 01.06.2019

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
16.12.2014 01.01.2015 Erlass Grunderlass 2015-024
19.03.2019 01.06.2019 Art. 20, Abs. 1, a) geändert 2019-029
19.03.2019 01.06.2019 Art. 20, Abs. 1, b) geändert 2019-029