Dieser Erlass regelt Bewahrung und Überlieferung von beweglichem und unbeweglichem sowie immateriellem Kulturgut, das Kulturerbe des Kantons ist.
Soweit dieser Erlass keine Regelung enthält, gelten für unbewegliches Kulturgut die Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes vom 5. Juli 2016[4].
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gesetzes über Aktenführung und Archivierung vom 19. April 2011[5] sowie des Bibliotheksgesetzes vom 30. April 2013[6].