Lexipedia

277.11

Verordnung über Kantonsbeiträge an unbewegliche Kulturgüter

(VUKG)

vom 19.06.2018 (Stand 01.08.2019)

Präambel

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Ausführung von Art. 29 bis Art. 32 und Art. 42 des Kulturerbegesetzes vom 15. August 2017[1]

als Verordnung:[2]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieser Erlass regelt:

  1. für die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen an Baudenkmäler und archäologische Denkmäler:
  1. die Einstufung der Objekte von kantonaler oder nationaler Bedeutung;
  2. die für die Ausrichtung massgebenden Voraussetzungen;
  3. die für die Bemessung der Beiträge anrechenbaren Kosten und Beitragssätze;
  4. Zuständigkeiten und Verfahren;
  1. die Erhebung von Gebühren für denkmalpflegerische und archäologische Beratungen.

Art. 2 Einstufung a) Grundsatz

Als unbewegliche Kulturgüter von kantonaler oder nationaler Bedeutung nach Art. 31 des Kulturerbegesetzes vom 15. August 2017[3] gelten Baudenkmäler und archäologische Denkmäler, die:

  1. in einem Schutzinventar oder in einer Schutzverordnung nach den Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes vom 5. Juli 2016[4] als Objekte von kantonaler oder nationaler Bedeutung bezeichnet sind oder
  2. vom Kanton im Rahmen eines Beitragsgesuchs als Objekte von kantonaler oder nationaler Bedeutung anerkannt werden.

Art. 3 b) Anerkennung im Einzelfall

Die für die Beitragszusicherung zuständige kantonale Stelle kann Objekte bei Vorliegen eines Beitragsgesuchs als unbewegliches Kulturgut von kantonaler oder nationaler Bedeutung anerkennen, wenn:

  1. für das betreffende Gemeindegebiet noch kein Schutzinventar oder keine Schutzverordnung nach Art. 2 Bst. a dieses Erlasses vorliegt oder
  2. es sich um ein in seinem besonderen kulturellen Zeugniswert bisher nicht bekanntes Objekt handelt (Entdeckung).

Art. 4 Zuständige kantonale Stelle

Zuständige kantonale Stellen nach diesem Erlass sind:

  1. die kantonale Denkmalpflege für Baudenkmäler;
  2. die Kantonsarchäologie für archäologische Denkmäler.

Art. 5 Beratung und Information; Gebühr

Die zuständige kantonale Stelle steht im Rahmen der verfügbaren finanziellen und personellen Mittel für denkmalpflegerische und archäologische Beratungen nach Art. 29 des Kulturerbegesetzes vom 15. August 2017[5] zur Verfügung.

Sie erhebt eine Gebühr, wenn die Beratung:

  1. komplex ist und umfangreiche Abklärungen erfordert oder
  2. in überwiegendem privatem Interesse erfolgt.

Die Gebühr wird nach dem Zeitaufwand bemessen.

II. Kantonsbeiträge

Art. 6 Voraussetzungen für die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen a) allgemein

Die Ausrichtung eines Kantonsbeitrags, ausgenommen Beiträge an Inventarisierung, Untersuchung und Erforschung durch Dritte, setzt voraus, dass:

  1. das Objekt nach Art. 2 und 3 dieses Erlasses als unbewegliches Kulturgut von kantonaler oder nationaler Bedeutung gilt;
  2. bei Sakralbauten im Eigentum einer Institution des katholischen Konfessionsteils, der Evangelischen Kirche, des Bistums St.Gallen oder eines Klosters im Kanton St.Gallen die jeweilige Kantonalkirche wenigstens einen halb so hohen Beitrag wie der Kanton leistet;
  3. das Beitragsgesuch vollständig vor Beginn der Arbeiten bei der zuständigen kantonalen Stelle eingereicht wird. Wenn der Beitragszweck nicht gefährdet wird, kann die zuständige kantonale Stelle auf begründetes Gesuch hin den Beginn der Arbeiten vor Einreichung des Beitragsgesuchs bewilligen;
  4. die Arbeiten nicht während der Hängigkeit des Beitragsgesuchs begonnen werden, ausgenommen in Absprache mit der zuständigen kantonalen Stelle;
  5. die Arbeiten fachgerecht nach anerkannten Grundsätzen ausgeführt und durch die zuständige kantonale Stelle begleitet werden;
  6. das Objekt nicht im Eigentum des Kantons steht. Beiträge an Dritte für Architekturwettbewerbe oder Planungen, die Objekte im Eigentum des Kantons betreffen, bleiben vorbehalten.

Art. 7 b) Inventarisierung, Untersuchung und Erforschung durch Dritte

Die Ausrichtung eines Kantonsbeitrags an die Inventarisierung, Untersuchung und Erforschung unbeweglicher Kulturgüter durch Dritte setzt voraus, dass:

  1. das Beitragsgesuch vollständig vor Beginn der Arbeiten bei der zuständigen kantonalen Stelle eingereicht wird;
  2. die Arbeiten fachgerecht nach anerkannten Grundsätzen ausgeführt und durch die zuständige kantonale Stelle begleitet werden.

Die Ausrichtung eines Kantonsbeitrags an Inventarisierungen unbeweglicher Kulturgüter durch politische Gemeinden setzt zudem voraus, dass das Inventar bezüglich der Objekte von kantonaler und nationaler Bedeutung vollständig und nachvollziehbar ist.

Art. 8 Anrechenbare Kosten bei Schutz, Erhaltung und Pflege sowie Untersuchung und Erforschung

Anrechenbar sind die Kosten der Massnahmen, die mit Blick auf die schützenswerte Substanz des unbeweglichen Kulturguts erforderlich sind für:

  1. den fachgerechten und zweckmässigen Schutz;
  2. die fachgerechte und zweckmässige Erhaltung und Pflege;
  3. die fachgerechte und zweckmässige Untersuchung und Erforschung.

Von den anrechenbaren Kosten können die durch vernachlässigten Unterhalt verursachten Kosten abgezogen werden.

Die zuständige kantonale Stelle legt für die einzelnen Arbeitsgattungen Norm-Prozentsätze zur Ermittlung der anrechenbaren Kosten fest. Die Norm-Prozentsätze werden veröffentlicht.

Von den Norm-Prozentsätzen kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn:

  1. die Massnahmen den als üblich angenommenen Umfang massgeblich über- oder unterschreiten;
  2. die Anforderungen an eine fachgerechte und wirtschaftliche Ausführung einzelner baulicher Massnahmen nicht oder nicht genügend erfüllt sind.

Art. 9 Beitragssätze a) Schutz, Erhaltung und Pflege sowie Untersuchung und Erforschung

Der Kantonsbeitrag an Massnahmen für Schutz, Erhaltung und Pflege sowie Untersuchung und Erforschung von unbeweglichen Kulturgütern beträgt 30 bis 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.

Der konkrete Beitragssatz wird durch die zuständige kantonale Stelle nach dem besonderen kulturellen Zeugniswert des Objekts und dem Nutzen der Massnahme festgelegt. Bei Sakralbauten wird der Beitrag des Katholischen Konfessionsteils oder der Evangelischen Kirche an den Kantonsbeitrag angerechnet.

Art. 10 b) Architekturwettbewerbe und Planungen

Der Kantonsbeitrag an Architekturwettbewerbe und Planungen beträgt 10 bis 50 Prozent der für den Wettbewerb oder die Planung anfallenden Kosten.

Der konkrete Beitragssatz wird von der zuständigen kantonalen Stelle nach dem besonderen kulturellen Zeugniswert des betroffenen Objekts oder der betroffenen Objekte sowie aufgrund des öffentlichen Interesses am Wettbewerb oder der Planung festgelegt.

Art. 11 c) Erwerb

Der Kantonsbeitrag beträgt beim Erwerb von unbeweglichen Kulturgütern durch Dritte 10 bis 50 Prozent der für den Erwerb anfallenden Kosten.

Der konkrete Beitragssatz wird durch die zuständige kantonale Stelle nach dem besonderen kulturellen Zeugniswert des Objekts, dem öffentlichen Interesse am Erwerb sowie der Beteiligung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers oder Dritter festgelegt.*

Art. 12 d) Inventarisierung, Untersuchung und Erforschung durch Dritte

Der Kantonsbeitrag beträgt bei der Inventarisierung, Untersuchung und Erforschung unbeweglicher Kulturgüter durch Dritte 30 bis 50 Prozent der Gesamtkosten. Die zuständige kantonale Stelle legt die Kriterien fest, nach denen die Beiträge im Einzelfall abgestuft werden.

Die zuständige kantonale Stelle und die für die Massnahme verantwortliche Organisation regeln durch Vereinbarung insbesondere die Leistungen des Kantons und der Organisation sowie das Verfahren und den Ablauf der Massnahme.

Art. 13 Beitragserhöhung in besonderen Fällen

Die Beitragssätze können ausnahmsweise angemessen erhöht werden, wenn:

  1. ein unbewegliches Kulturgut besonders gefährdet ist und unerlässliche Massnahmen für seinen Schutz, seine Erhaltung und Pflege sowie Untersuchung und Erforschung trotz angemessenen Bemühungen nicht finanziert werden können oder
  2. die Empfängerin oder der Empfänger das unbewegliche Kulturgut nicht oder nur in erheblich beschränktem Umfang nutzen kann.

Art. 14 Bundesbeiträge

Wird ein Bundesbeitrag ausgerichtet, kann der Kantonsbeitrag gemindert werden, wenn dies zur Erzielung einer angemessenen Gesamtbeitragshöhe nötig ist.

Art. 15 Auflagen und Bedingungen a) allgemein

In der Zusicherung eines Kantonsbeitrags kann mit Auflagen und Bedingungen insbesondere festgelegt werden, dass:

  1. die für die subventionierte Massnahme notwendigen Untersuchungen vorgenommen werden;
  2. eine Abschlussdokumentation erstellt wird;
  3. das Objekt gemäss kantonalem Planungs- und Baurecht eigentümerverbindlich unter Schutz gestellt wird;
  4. das Objekt in einem dem Beitragszweck entsprechenden Zustand erhalten wird und Änderungen des Zustands nur mit Zustimmung der zuständigen kantonalen Stelle vorgenommen werden;
  5. der Zutritt zur Überwachung des Zustands durch die zuständige kantonale Stelle geduldet wird;
  6. der zuständigen kantonalen Stelle Handänderungen oder andere rechtliche Veränderungen unverzüglich gemeldet werden;
  7. das Objekt in einem mit seiner Zweckbestimmung vereinbarten Mass öffentlich zugänglich gemacht wird;
  8. die Zugehörigkeit von Zugehör und Fahrnis zum unbeweglichen Kulturgut rechtlich sichergestellt wird;
  9. die Eigentumsbeschränkungen, die an die Gewährung von Kantonsbeiträgen geknüpft werden, im Grundbuch angemerkt werden.

Art. 16 b) besondere Fälle

In der Zusicherung eines Kantonsbeitrags ab Fr. 20'000.– an Eigentümerinnen und Eigentümer für den Schutz, die Erhaltung und Pflege sowie die Untersuchung und Erforschung oder für den Erwerb unbeweglicher Kulturgüter wird die jeweilige Eigentümerin oder der jeweilige Eigentümer mit Auflagen und Bedingungen insbesondere verpflichtet:

  1. das Objekt sowie die in ihrem oder seinem Eigentum stehende Umgebung des Objekts in einem dem Beitragszweck entsprechenden Zustand zu erhalten;
  2. Änderungen des Zustands nur mit Zustimmung der zuständigen kantonalen Stelle vorzunehmen;
  3. den Zutritt zur Überwachung des Zustands durch die zuständige kantonale Stelle zu dulden;
  4. der zuständigen kantonalen Stelle Handänderungen oder andere rechtliche Veränderungen unverzüglich zu melden.

Die zuständige kantonale Stelle lässt die Eigentumsbeschränkungen nach Abs. 1 dieser Bestimmung im Grundbuch anmerken.

Auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers hebt die zuständige kantonale Stelle die Eigentumsbeschränkungen nach Abs. 1 dieser Bestimmung auf und veranlasst die Löschung der Anmerkung im Grundbuch, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der Beitragszusicherung wenigstens 20 Jahre vergangen sind.

III. Zuständigkeiten und Verfahren

Art. 17 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Gesuche von Eigentümerinnen und Eigentümern um Kantonsbeiträge an Schutz, Erhaltung und Pflege sowie Untersuchung und Erforschung.

Für Gesuche um Kantonsbeiträge an andere Massnahmen werden sie sachgemäss angewendet.

Art. 18 Beitragsgesuch a) Form und Inhalt

Wer um einen Kantonsbeitrag nachsucht, reicht der zuständigen kantonalen Stelle wenigstens das vollständig ausgefüllte Gesuchsformular ein.

Die zuständige kantonale Stelle stellt ein Gesuchsformular zur Verfügung. Sie kann:*

  1. verlangen, dass weitere erforderliche Unterlagen eingereicht werden;
  2. ein Verfahren zur elektronischen Einreichung von Beitragsgesuchen einführen.

Art. 19 b) Prüfung

Nach Eingang des Beitragsgesuchs prüft die zuständige kantonale Stelle, ob: 

  1. das betroffene Objekt nach Art. 2 und 3 dieses Erlasses als unbewegliches Kulturgut von nationaler oder kantonaler Bedeutung gilt;
  2. die Anforderungen an Form und Inhalt des Gesuchs sowie die zeitlichen Bestimmungen nach Art. 6 Bst. c und d dieses Erlasses erfüllt sind. Sie kann das Gesuch zur Verbesserung zurückweisen, wenn die Anforderungen an Form und Inhalt nicht erfüllt sind, oder eine Nachfrist zur Nachreichung von Unterlagen gewähren;
  3. die übrigen Voraussetzungen für die Ausrichtung eines Kantonsbeitrags erfüllt sind;
  4. unter Berücksichtigung der anderen Gesuche die verfügbaren Mittel die Ausrichtung eines Beitrags grundsätzlich erlauben;
  5. die Beitragsausrichtung mit Auflagen und Bedingungen zu verbinden ist.

Sie tritt auf ein Beitragsgesuch nicht ein, wenn:

  1. das betroffene Objekt nicht als unbewegliches Kulturgut von nationaler oder kantonaler Bedeutung nach Art. 2 und 3 dieses Erlasses gilt;
  2. das Gesuch die Anforderungen an Form und Inhalt nicht erfüllt;
  3. das Gesuch erst nach Beginn der Arbeiten eingereicht wurde und sie keinen vorzeitigen Baubeginn bewilligt hat;
  4. übrige Voraussetzungen für die Beitragsausrichtung offensichtlich nicht erfüllt sind.

Art. 20 Beitragszusicherung a) Kantonsbeiträge ab Fr. 20'000.– 1. Antrag

Für Gesuche um Kantonsbeiträge ab Fr. 20'000.– bereitet das zuständige Departement zuhanden der Regierung den Entwurf eines Kantonsratsbeschlusses für die erforderlichen Nachtragskredite zu Lasten des Lotteriefonds vor, wenn:

  1. die Voraussetzungen für die Ausrichtung eines Beitrags erfüllt sind und
  2. unter Berücksichtigung der anderen Gesuche die Mittel des Lotteriefonds die Ausrichtung eines Beitrags grundsätzlich erlauben.

Die zuständige kantonale Stelle informiert die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller über den Antrag.

Art. 21 2. Beschluss

Für Beitragsgesuche, für die der Kantonsrat Nachtragskredite zu Lasten des Lotteriefonds beschlossen hat, beschliesst die zuständige kantonale Stelle:

  1. die Zusicherung der Kantonsbeiträge;
  2. die mit der Zusicherung verbundenen Auflagen und Bedingungen.

Sie lehnt Gesuche ab, bei denen die Ausrichtung eines Kantonsbeitrags mangels Nachtragskredit nicht möglich ist.

Art. 22 b) Kantonsbeiträge unter Fr. 20'000.–

Für Gesuche um Kantonsbeiträge unter Fr. 20'000.– beschliesst die zuständige kantonale Stelle die Zusicherung des Beitrags und die mit ihr verbundenen Auflagen und Bedingungen, wenn:

  1. die Voraussetzungen für die Ausrichtung eines Beitrags erfüllt sind und
  2. die Ausrichtung eines Beitrags unter Berücksichtigung der verfügbaren Mittel aus dem allgemeinen Staatshaushalt und der anderen Gesuche möglich ist.

Sie lehnt Gesuche ab, bei denen:

  1. die Voraussetzungen für die Ausrichtung eines Beitrags nicht erfüllt sind oder
  2. die Ausrichtung eines Beitrags unter Berücksichtigung der verfügbaren Mittel und der anderen Gesuche nicht möglich ist.

Art. 23 Mitteilung Beschluss

Die zuständige kantonale Stelle teilt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller den Beschluss mit.

Die Mitteilung erfolgt:

  1. bei Zusicherung eines Kantonsbeitrags durch Verfügung;
  2. bei Nichteintreten auf das Beitragsgesuch oder bei dessen Ablehnung mit einfachem Brief. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller kann nach Erhalt des Briefs eine anfechtbare Verfügung verlangen.

Art. 24 Weiterleitung, Information und Koordination

Die zuständige kantonale Stelle leitet Beitragsgesuche, über die sie nicht selbst beschliesst, innert nützlicher Frist an die zuständige Gemeindebehörde weiter.

Sie informiert die politische Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Objekt befindet, über den Beitragsentscheid des Kantons.

Sie koordiniert das Beitragsverfahren bei Sakralbauten mit dem Katholischen Konfessionsteil oder der Evangelischen Kirche und bei Bedarf mit dem Bund.

Art. 25 Meldepflicht

Die Empfängerin oder der Empfänger von Kantonsbeiträgen melden der zuständigen kantonalen Stelle insbesondere:

  1. den Beginn der Arbeiten;
  2. wesentliche Zwischenstadien der Arbeiten;
  3. das Ende der Arbeiten;
  4. Projekt- und Kostenänderungen.

Art. 26 Kontrolle

Die zuständige kantonale Stelle überwacht die dem Beitragszweck entsprechende Ausführung der Massnahmen sowie die Einhaltung der Auflagen und Bedingungen.

Bei Bauvorhaben stimmt sie sich dabei mit der für die Überprüfung der Ausführung des Bauvorhabens zuständigen Gemeindebehörde ab.[6]

Art. 27 Mehrkosten

Die zuständige kantonale Stelle kann auf begründetes Gesuch mit zusätzlicher Verfügung den Kantonsbeitrag erhöhen, wenn unvorhersehbar und unvermeidbar die anrechenbaren Kosten massgeblich höher ausfallen und dies der zuständigen Stelle unverzüglich gemeldet wird.

Art. 28 Geltungsdauer

Die Beitragszusicherung erlischt, wenn die Arbeiten nicht innert drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft begonnen werden. Die Frist ruht während der Hängigkeit von privatrechtlichen Baueinspracheprozessen.

Die Beitragszusicherung erlischt in jedem Fall nach Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft. Die Frist wird mit dem Einreichen der Abrechnung gewahrt.

Die Frist nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann durch die zuständige kantonale Stelle verlängert werden, wenn die zeitgerechte Beendigung der Arbeiten aus besonderen Gründen nicht möglich ist.

Art. 29 Auszahlung

Nach Abschluss der Arbeiten reicht die Empfängerin oder der Empfänger der zuständigen kantonalen Stelle die Abrechnung ein. Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.

Nach der Prüfung und der Genehmigung der Abrechnung sowie nach der Abnahme der Arbeiten veranlasst die zuständige kantonale Stelle die Auszahlung des Kantonsbeitrags.

In besonderen Fällen, insbesondere bei langwierigen und teuren Bauarbeiten, kann der Kantonsbeitrag auf begründetes Gesuch hin nach Massgabe des Baufortschritts in Raten ausbezahlt werden.

Erfüllt die Empfängerin oder der Empfänger die ihr oder ihm obliegenden Pflichten nicht oder beeinträchtigt sie oder er das unbewegliche Kulturgut in anderer Weise, kann der Kantonsbeitrag gemindert oder widerrufen werden.

Art. 30 Rückforderung

Kantonsbeiträge können ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn:

  1. der Beitrag zu Unrecht bezogen wurde;
  2. Auflagen oder Bedingungen nicht oder nicht vollständig erfüllt werden;
  3. der besondere kulturelle Zeugniswert des unbeweglichen Kulturguts innert 20 Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Beitragszusicherung nachträglich durch die Empfängerin oder den Empfänger wesentlich beeinträchtigt wird.

IV. Schlussbestimmungen

Art. 31 Übergangsbestimmung

Die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses hängigen Beitragsverfahren werden nach neuem Recht beurteilt.

Vorbehalten bleibt die Anwendung bisherigen Rechts, soweit die Anwendung des neuen Rechts für die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller mit wesentlichen Nachteilen verbunden ist.

Egress

nGS 2018-052

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2018-052 19.06.2018 01.07.2018
Art. 6, Abs. 1, b) geändert 2019-048 18.06.2019 01.08.2019
Art. 11, Abs. 2 geändert 2019-048 18.06.2019 01.08.2019
Art. 18, Abs. 2 geändert 2019-048 18.06.2019 01.08.2019
Art. 18, Abs. 2, a) geändert 2019-048 18.06.2019 01.08.2019
Art. 18, Abs. 2, b) geändert 2019-048 18.06.2019 01.08.2019
Art. 19, Abs. 2, abis) eingefügt 2019-048 18.06.2019 01.08.2019
Art. 22, Abs. 2, a) geändert 2019-048 18.06.2019 01.08.2019

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
19.06.2018 01.07.2018 Erlass Grunderlass 2018-052
18.06.2019 01.08.2019 Art. 6, Abs. 1, b) geändert 2019-048
18.06.2019 01.08.2019 Art. 11, Abs. 2 geändert 2019-048
18.06.2019 01.08.2019 Art. 18, Abs. 2 geändert 2019-048
18.06.2019 01.08.2019 Art. 18, Abs. 2, a) geändert 2019-048
18.06.2019 01.08.2019 Art. 18, Abs. 2, b) geändert 2019-048
18.06.2019 01.08.2019 Art. 19, Abs. 2, abis) eingefügt 2019-048
18.06.2019 01.08.2019 Art. 22, Abs. 2, a) geändert 2019-048