Nach Abschluss der Arbeiten reicht die Empfängerin oder der Empfänger der zuständigen kantonalen Stelle die Abrechnung ein. Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.
Nach der Prüfung und der Genehmigung der Abrechnung sowie nach der Abnahme der Arbeiten veranlasst die zuständige kantonale Stelle die Auszahlung des Kantonsbeitrags.
In besonderen Fällen, insbesondere bei langwierigen und teuren Bauarbeiten, kann der Kantonsbeitrag auf begründetes Gesuch hin nach Massgabe des Baufortschritts in Raten ausbezahlt werden.
Erfüllt die Empfängerin oder der Empfänger die ihr oder ihm obliegenden Pflichten nicht oder beeinträchtigt sie oder er das unbewegliche Kulturgut in anderer Weise, kann der Kantonsbeitrag gemindert oder widerrufen werden.