Dieser Erlass regelt:
- die Zuständigkeiten auf kantonaler Ebene für den Vollzug des Kulturerbegesetzes vom 15. August 2017[3];
- die Vereinbarungen zur Unterschutzstellung von beweglichem Kulturerbe und dessen Beschreibung im Kulturerbeverzeichnis;
- die für die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen an bewegliches und immaterielles Kulturerbe massgebenden Voraussetzungen, anrechenbaren Kosten, Beitragssätze und Verfahren;
- die Erhebung von Gebühren für Beratungen im Zusammenhang mit beweglichem und immateriellem Kulturerbe;
- Definition und Finanzierung von eigenen Vorhaben des Kantons.
Für Kantonsbeiträge an Baudenkmäler und archäologische Denkmäler und die Erhebung von Gebühren für denkmalpflegerische und archäologische Beratungen gilt die Verordnung über Kantonsbeiträge an unbewegliche Kulturgüter vom 19. Juni 2018[4].