Diese Vereinbarung bezweckt die Sicherstellung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien:
- zum Schutz und zur Pflege des UNESCO-Weltkulturerbes Stiftsbezirk St.Gallen und seiner Kulturgüter (Weltkulturerbe) nach den Vorgaben des internationalen und nationalen Rechts;
- zur dauerhaften Sicherung des UNESCO-Welterbe-Status des Stiftsbezirks St.Gallen nach dem Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturgutes der Welt[2];
- zur Erlangung des verstärkten Schutzes für den Stiftsbezirk St.Gallen nach dem Zweiten Protokoll zum Haager Abkommen[3] als langfristige Absicht der Vertragsparteien.