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311.12

Verordnung über den Schutz vor Passivrauchen

(VSP)

vom 16.02.2010 (Stand 01.01.2025)

Präambel

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Ausführung von Art. 52quater des Gesundheitsgesetzes vom 28. Juni 1979[1] und der Bundesgesetzgebung über den Schutz vor Passivrauchen[2]

als Verordnung:[3]

I. Schutzbestimmungen

1. Rauchverbot

Art. 1 Grundsatz

Rauchen ist verboten:

  1. in allgemein zugänglichen, geschlossenen Räumen;[4]
  2. in geschlossenen Räumen, die mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen.[5]

Als allgemein zugänglich gelten Räume, zu denen die Öffentlichkeit Zutritt hat, auch wenn der Zutritt die Entrichtung eines Eintrittsgeldes oder eine Mitgliedschaft voraussetzt.

Art. 2 Ausnahme

Das Rauchverbot gilt nicht in Rauchzimmern.[6]

2. Rauchzimmer

Art. 3 Bauliche Anforderungen[7]

Wer ein Rauchzimmer betreibt:

  1. sorgt dafür, dass der Rauch nicht in andere Räume gelangt;
  2. stellt sicher, dass das Rauchzimmer:
  1. durch feste Bestandteile von anderen Räumen dicht abgetrennt ist;[8]
  2. nicht als Durchgang zu anderen Räumen benutzt werden kann;[9]
  3. über eine selbsttätig schliessende Türe verfügt.[10] Die Türe darf ausschliesslich zum Betreten oder Verlassen des Rauchzimmers kurzzeitig geöffnet werden;
  4.* deutlich und an gut sichtbarer Stelle bei jedem Eingang als solches gekennzeichnet ist;[11] Die Kennzeichnung enthält den Hinweis, dass der Zutritt für Personen unter 16 Jahren verboten ist.[12]
  5.*

Die Fläche des Rauchzimmers eines gastgewerblichen Betriebs darf höchstens einen Drittel der Gesamtfläche der Ausschankräume betragen[13]. Massgebend ist der dem Baugesuch zugrunde liegende Grundrissplan.

Bau- und Feuerschutzgesetzgebung[14] bleiben vorbehalten.

Art. 4 Lüftungstechnische Anforderungen

Das Rauchzimmer muss mit einer ausreichenden Belüftung ausgestattet sein.[15]

Wer ein Rauchzimmer betreibt, stellt mit der Lüftungsanlage sicher, dass:

  1. in Ergänzung der baulichen Anforderungen nach Art. 3 dieses Erlasses der Rauch nicht in andere Räume gelangt;
  2. im Rauchzimmer ein ausreichender Luftwechsel gewährleistet ist.

Die Lüftungsanlage des Rauchzimmers kann an das bestehende Lüftungssystem angeschlossen werden, wenn gewährleistet ist, dass kein Rauch in andere Räume gelangt.

Energie-, Lärmschutz- und Luftreinhaltegesetzgebung[16] bleiben vorbehalten.

Art. 5 Betriebliche Anforderungen a) im Allgemeinen

Wer ein Rauchzimmer betreibt, stellt sicher, dass:

  1. keine Leistungen angeboten werden, die im übrigen Betrieb nicht oder zu höheren Preisen erhältlich sind;[17]
  2. die Öffnungszeiten nicht länger sind als im übrigen Betrieb;[18]
  3. sich keine Ausschankeinrichtung wie Buffet oder Bartheke im Rauchzimmer befindet;[19]
  4. sich keine Person unter 16 Jahren im Rauchzimmer aufhält.[20]

Art. 6 b) Arbeitsleistung in Rauchzimmern*

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen Arbeiten in einem Rauchzimmer nur verrichten, wenn sie schriftlich zugestimmt haben.[21]*

Die Sonderschutzvorschriften für schwangere Frauen und stillende Mütter sowie für Jugendliche unter 18 Jahren nach dem Arbeitsgesetz vom 13. März 1964[22] und dessen Ausführungsbestimmungen bleiben vorbehalten.

Art. 7 c) Regelung für Spielbanken

Das Gesundheitsdepartement erlässt Weisungen über die betrieblichen Anforderungen an Rauchzimmer in Spielbanken nach dem Spielbankengesetz vom 18. Dezember 1998.[23]

II. Bewilligung und Kontrollen

Art. 8 Baubewilligung

Die Inbetriebnahme von Rauchzimmern bedarf einer Baubewilligung der zuständigen Gemeindebehörde.

Art. 9 Kontrollen a) Einhaltung der Vorschriften

Die zuständigen kantonalen Stellen prüfen bei ordentlichen Kontrollen, ob die Vorschriften über den Schutz vor dem Passivrauchen eingehalten sind.

Zuständige kantonale Stellen sind:

  1. das kantonale Lebensmittelinspektorat;
  2. das kantonale Arbeitsinspektorat.

Art. 10 b) Zutrittsrecht

Die zuständigen kantonalen Stellen und die zuständige Gemeindebehörde können allgemein zugängliche Räume und Rauchzimmer während den Öffnungszeiten unangemeldet auf die Einhaltung der Bestimmungen der Gesetzgebung über den Schutz vor dem Passivrauchen überprüfen.

IIbis. Testkäufe*

Art. 10a* Zuständige Behörde des Kantons

Das Amt für Gesundheitsvorsorge ist zuständige kantonale Behörde für Testkäufe nach Art. 24 des Bundesgesetzes über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten vom 1. Oktober 2021[24].

III. Strafbestimmung

Art. 11 Busse

Mit Busse bis zu Fr. 1000.– wird bestraft, wer Bestimmungen dieses Erlasses zuwiderhandelt.

IV. Schlussbestimmungen

Art. 13 Übergangsbestimmungen a) bauliche und betriebliche Anforderungen an bestehende Rauchzimmer

Vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses bestehende Rauchzimmer dürfen ab Vollzugsbeginn dieses Erlasses nur noch betrieben werden, wenn die baulichen und betrieblichen Anforderungen nach Art. 3, 5 und 6 dieses Erlasses eingehalten sind.

Wer einen gastwirtschaftlichen Betrieb führt, der über ein bestehendes Rauchzimmer verfügt, erstattet innert eines Monats ab Vollzugsbeginn dieses Erlasses der zuständigen Gemeindebehörde Meldung.

Die zuständige Gemeindebehörde kann die Nutzung des Rauchzimmers verbieten, wenn das Rauchzimmer die baulichen oder betrieblichen Anforderungen nicht erfüllt.

Art. 14 b) lüftungstechnische Anforderungen an bestehende Rauchzimmer

Vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses bestehende Rauchzimmer dürfen ab 1. Oktober 2011 nur noch betrieben werden, wenn die lüftungstechnischen Anforderungen nach Art. 4 dieses Erlasses eingehalten sind.

Die zuständige Gemeindebehörde kann die Nutzung des Rauchzimmers ab 1. Oktober 2011 verbieten, wenn das Rauchzimmer den lüftungstechnischen Anforderungen nicht entspricht.

Art. 15 Vollzugsbeginn

Dieser Erlass wird ab 1. Juli 2010 angewendet.

Egress

nGS 45–45

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 45–45 16.02.2010 01.07.2010
Art. 3, Abs. 1, b), 4. geändert 2014-012 19.11.2013 01.01.2014
Art. 3, Abs. 1, b), 5. aufgehoben 2014-012 19.11.2013 01.01.2014
Art. 5, Abs. 1, a) aufgehoben 2014-012 19.11.2013 01.01.2014
Art. 5, Abs. 1, d) eingefügt 2014-012 19.11.2013 01.01.2014
Art. 5, Abs. 1, e) eingefügt 2014-012 19.11.2013 01.01.2014
Art. 6 Artikeltitel geändert 2014-012 19.11.2013 01.01.2014
Art. 6, Abs. 1 geändert 2014-012 19.11.2013 01.01.2014
Art. 6, Abs. 1, a) aufgehoben 2014-012 19.11.2013 01.01.2014
Art. 6, Abs. 1, b) aufgehoben 2014-012 19.11.2013 01.01.2014
Gliederungstitel 2bis. eingefügt 2024-046 19.11.2024 01.01.2025
Art. 10a eingefügt 2024-046 19.11.2024 01.01.2025

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
16.02.2010 01.07.2010 Erlass Grunderlass 45–45
19.11.2013 01.01.2014 Art. 3, Abs. 1, b), 4. geändert 2014-012
19.11.2013 01.01.2014 Art. 3, Abs. 1, b), 5. aufgehoben 2014-012
19.11.2013 01.01.2014 Art. 5, Abs. 1, a) aufgehoben 2014-012
19.11.2013 01.01.2014 Art. 5, Abs. 1, d) eingefügt 2014-012
19.11.2013 01.01.2014 Art. 5, Abs. 1, e) eingefügt 2014-012
19.11.2013 01.01.2014 Art. 6 Artikeltitel geändert 2014-012
19.11.2013 01.01.2014 Art. 6, Abs. 1 geändert 2014-012
19.11.2013 01.01.2014 Art. 6, Abs. 1, a) aufgehoben 2014-012
19.11.2013 01.01.2014 Art. 6, Abs. 1, b) aufgehoben 2014-012
19.11.2024 01.01.2025 Gliederungstitel 2bis. eingefügt 2024-046
19.11.2024 01.01.2025 Art. 10a eingefügt 2024-046