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311.2

Suchtgesetz

(SuG)

vom 14.01.1999 (Stand 01.01.2015)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft der Regierung vom 7. Oktober 1997[1] Kenntnis genommen und

erlässt

in Ausführung von Art. 11, 12 und 14 der Kantonsverfassung vom 16. November 1890[2], Art. 15a des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel vom 3. Oktober 1951[3] und Art. 45 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser vom 21. Juni 1932[4]

als Gesetz:[5]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundlagen

Staat und politische Gemeinden treffen Massnahmen im Bereich der Suchtprävention und der Suchthilfe.

Sie koordinieren ihre Bestrebungen.

Art. 2 Begriffe a) Suchtprävention

Die Suchtprävention umfasst Massnahmen zur Vorbeugung von Suchtverhalten sowie zur Verhütung des Suchtmittelmissbrauchs und seiner Folgen.

Art. 3 b) Suchthilfe

Die Suchthilfe trifft Massnahmen zur Früherfassung von Suchtgefährdung und Suchterkrankung sowie zur Beratung, Betreuung und Behandlung suchtgefährdeter und suchtkranker Menschen.

Art. 4 Vereinbarungen

Die Regierung kann mit anderen Kantonen und Staaten, mit Gemeinden und mit privaten Organisationen Vereinbarungen abschliessen.

Art. 5 Kommission für Suchtfragen

Das zuständige Departement[6] kann eine Kommission für Suchtfragen einsetzen.

Diese berät das zuständige Departement[7] in Fragen der Suchtprävention und der Suchthilfe und macht Vorschläge zur Verwendung des Alkoholzehntels.

Das zuständige Departement[8] kann ihr weitere Aufgaben übertragen.

II. Suchtprävention

Art. 6 Fachstellen

Der Staat errichtet und betreibt Fachstellen für Suchtprävention. Er kann auch Dritte damit beauftragen. Er kann Mittel aus dem Alkoholzehntel beiziehen.

Die Fachstellen für Suchtprävention entwickeln Präventionsprogramme, setzen sie um oder wirken bei deren Umsetzung mit und leisten fachliche Unterstützung.

Sie arbeiten mit Einrichtungen des Erziehungs-, Gesundheits- und Sozialwesens zusammen.

Art. 7 Aufgaben der Gemeinden

Die politische Gemeinde setzt die Massnahmen der Suchtprävention um.

Politische Gemeinden und Schulgemeinden tragen die Kosten der von ihnen veranlassten Projekte der Suchtprävention.

III. Suchthilfe

1. Ambulante Suchthilfe

Art. 8 Aufgabenteilung

Die politischen Gemeinden betreiben Fachstellen für Suchthilfe. Sie können Dritte mit dem Betrieb beauftragen.*

Der Staat kann medizinische und sozialtherapeutische Massnahmen anordnen und diese durch Beiträge unterstützen.*

Art. 9 Fachstellen

Die Fachstellen für Suchthilfe beraten und betreuen Personen, die unmittelbar oder mittelbar von Suchtproblemen betroffen oder suchtgefährdet sind.

Art. 10* Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen a) Meldung

Erscheinen Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen im Interesse des Betroffenen, seiner Angehörigen oder der Allgemeinheit notwendig, erstattet die Fachstelle der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des zivilrechtlichen Wohnsitzes[9] Bericht und Antrag.[10]

Besteht ein Schutzbedürfnis wegen Suchtproblemen, sind die zur Wahrung des Amts- und Berufsgeheimnisses verpflichteten Personen[11] von der Schweigepflicht gegenüber der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde befreit.

Art. 11* b) besondere Anordnungen

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann im Rahmen der Massnahmen nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch:[12] insbesondere:

  1. Betroffene zum Besuch einer Fachstelle für Suchthilfe verpflichten;
  2. die Verwaltung des Lohns und der Ersatzeinkünfte anordnen.

Der Rechtsschutz richtet sich sachgemäss nach den Bestimmungen, die für Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch[13] gelten.

2. Stationäre Suchthilfe

Art. 12 Einrichtungen a) Grundsatz*

Der Staat errichtet und betreibt Einrichtungen, die dem körperlichen Entzug sowie der stationären Therapie und Rehabilitation suchtkranker Personen dienen (stationäre Einrichtung der Suchthilfe).

Er beteiligt sich nach Bedarf an stationären Einrichtungen der Suchthilfe oder unterstützt nach Bedarf Einrichtung und Betrieb. Er verbindet die Ausrichtung der Beiträge mit einer Leistungsvereinbarung.*

Art. 12a* b) IVSE 1. Leistungsabgeltung

Für die Leistungsabgeltung werden die Bestimmungen der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE vom 20. September 2002[14] sachgemäss angewendet, soweit dieser Erlass keine besonderen Vorschriften enthält.

Art. 12b* 2. Kostenträger

Die zuständige politische Gemeinde trägt bei Eintritt oder Unterbringung von suchtkranken Personen in einer der IVSE unterstellten stationären Einrichtung der Suchthilfe:

  1. die Leistungsabgeltung nach Abzug der Beiträge der Unterhaltspflichtigen sowie der weiteren gesetzlichen Kostenträger;
  2. die Beiträge der Unterhaltspflichtigen nach Art. 22 der IVSE[15], wenn diese nicht leistungsfähig sind.

Die Kostentragung bei strafrechtlicher Unterbringung richtet sich nach der Gesetzgebung über das Straf- und Strafprozessrecht.

3. Private Träger

Art. 13 Bewilligungspflicht

Der Betrieb stationärer Einrichtungen der Suchthilfe bedarf einer Bewilligung.

Das zuständige Departement[16] erteilt die Bewilligung, wenn die stationäre Einrichtung sich nach wissenschaftlichen Erkenntnissen richtet, die erforderlichen Ausrüstungen vorhanden sind, Leiter und Mitarbeiter sich über die notwendigen fachlichen Fähigkeiten ausweisen und eine gute Betriebsführung gewährleistet ist.

IV. Alkoholzehntel

Art. 14 Spezialfinanzierung

Der dem Staat zustehende Anteil am Reinertrag der Eidgenössischen Alkoholverwaltung[17] und weitere Mittel mit entsprechender Zweckbindung werden für Massnahmen der Suchtprävention und der Suchthilfe sowie für die Behandlung Suchtkranker in Einrichtungen der stationären Suchthilfe verwendet.

Die Regierung verfügt über die Mittel der Spezialfinanzierung.

V. Schlussbestimmungen

Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts

Aufgehoben werden:

  1. Gesetz über die Verhütung und Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs vom 18. Juni 1968;[18]
  2. Grossratsbeschluss über regionale Zentren für Suchtprävention vom 1. April 1993;[19]
  3. Grossratsbeschluss über die Beteiligung des Staates an regionalen Drogenberatungsstellen vom 7. Mai 1992;[20]
  4. Grossratsbeschluss über die Beteiligung des Staates an der ambulanten Drogenhilfe in der Stadt St.Gallen vom 13. Januar 1994[21]

Art. 19 Übergangsbestimmungen

Wer bei Vollzugsbeginn dieses Gesetzes eine stationäre Einrichtung der Suchthilfe betreibt, ersucht innert sechs Monaten um eine Bewilligung nach Art. 13 dieses Gesetzes.

Art. 20 Vollzugsbeginn

Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.

Egress

nGS 34–24

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 34–24 14.01.1999 01.01.1999
Art. 8, Abs. 1 geändert 2013-003 06.08.2013 01.01.2013
Art. 8, Abs. 2 geändert 2013-003 06.08.2013 01.01.2013
Art. 10 geändert 47-149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 11 geändert 47-149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 12 Artikeltitel geändert 2014-068 05.08.2014 01.01.2015
Art. 12, Abs. 2 geändert 2014-068 05.08.2014 01.01.2015
Art. 12a eingefügt 2014-068 05.08.2014 01.01.2015
Art. 12b eingefügt 2014-068 05.08.2014 01.01.2015

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
14.01.1999 01.01.1999 Erlass Grunderlass 34–24
24.04.2012 01.01.2013 Art. 10 geändert 47-149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 11 geändert 47-149
06.08.2013 01.01.2013 Art. 8, Abs. 1 geändert 2013-003
06.08.2013 01.01.2013 Art. 8, Abs. 2 geändert 2013-003
05.08.2014 01.01.2015 Art. 12 Artikeltitel geändert 2014-068
05.08.2014 01.01.2015 Art. 12, Abs. 2 geändert 2014-068
05.08.2014 01.01.2015 Art. 12a eingefügt 2014-068
05.08.2014 01.01.2015 Art. 12b eingefügt 2014-068