Staat und politische Gemeinden treffen Massnahmen im Bereich der Suchtprävention und der Suchthilfe.
Sie koordinieren ihre Bestrebungen.
311.2
hat von der Botschaft der Regierung vom 7. Oktober 1997[1] Kenntnis genommen und
erlässt
in Ausführung von Art. 11, 12 und 14 der Kantonsverfassung vom 16. November 1890[2], Art. 15a des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel vom 3. Oktober 1951[3] und Art. 45 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser vom 21. Juni 1932[4]
Staat und politische Gemeinden treffen Massnahmen im Bereich der Suchtprävention und der Suchthilfe.
Sie koordinieren ihre Bestrebungen.
Die Suchtprävention umfasst Massnahmen zur Vorbeugung von Suchtverhalten sowie zur Verhütung des Suchtmittelmissbrauchs und seiner Folgen.
Die Suchthilfe trifft Massnahmen zur Früherfassung von Suchtgefährdung und Suchterkrankung sowie zur Beratung, Betreuung und Behandlung suchtgefährdeter und suchtkranker Menschen.
Die Regierung kann mit anderen Kantonen und Staaten, mit Gemeinden und mit privaten Organisationen Vereinbarungen abschliessen.
Der Staat errichtet und betreibt Fachstellen für Suchtprävention. Er kann auch Dritte damit beauftragen. Er kann Mittel aus dem Alkoholzehntel beiziehen.
Die Fachstellen für Suchtprävention entwickeln Präventionsprogramme, setzen sie um oder wirken bei deren Umsetzung mit und leisten fachliche Unterstützung.
Sie arbeiten mit Einrichtungen des Erziehungs-, Gesundheits- und Sozialwesens zusammen.
Die politische Gemeinde setzt die Massnahmen der Suchtprävention um.
Politische Gemeinden und Schulgemeinden tragen die Kosten der von ihnen veranlassten Projekte der Suchtprävention.
Die politischen Gemeinden betreiben Fachstellen für Suchthilfe. Sie können Dritte mit dem Betrieb beauftragen.*
Der Staat kann medizinische und sozialtherapeutische Massnahmen anordnen und diese durch Beiträge unterstützen.*
Die Fachstellen für Suchthilfe beraten und betreuen Personen, die unmittelbar oder mittelbar von Suchtproblemen betroffen oder suchtgefährdet sind.
Erscheinen Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen im Interesse des Betroffenen, seiner Angehörigen oder der Allgemeinheit notwendig, erstattet die Fachstelle der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des zivilrechtlichen Wohnsitzes[9] Bericht und Antrag.[10]
Besteht ein Schutzbedürfnis wegen Suchtproblemen, sind die zur Wahrung des Amts- und Berufsgeheimnisses verpflichteten Personen[11] von der Schweigepflicht gegenüber der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde befreit.
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann im Rahmen der Massnahmen nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch:[12] insbesondere:
Der Rechtsschutz richtet sich sachgemäss nach den Bestimmungen, die für Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch[13] gelten.
Der Staat errichtet und betreibt Einrichtungen, die dem körperlichen Entzug sowie der stationären Therapie und Rehabilitation suchtkranker Personen dienen (stationäre Einrichtung der Suchthilfe).
Er beteiligt sich nach Bedarf an stationären Einrichtungen der Suchthilfe oder unterstützt nach Bedarf Einrichtung und Betrieb. Er verbindet die Ausrichtung der Beiträge mit einer Leistungsvereinbarung.*
Für die Leistungsabgeltung werden die Bestimmungen der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE vom 20. September 2002[14] sachgemäss angewendet, soweit dieser Erlass keine besonderen Vorschriften enthält.
Die zuständige politische Gemeinde trägt bei Eintritt oder Unterbringung von suchtkranken Personen in einer der IVSE unterstellten stationären Einrichtung der Suchthilfe:
Die Kostentragung bei strafrechtlicher Unterbringung richtet sich nach der Gesetzgebung über das Straf- und Strafprozessrecht.
Der Betrieb stationärer Einrichtungen der Suchthilfe bedarf einer Bewilligung.
Das zuständige Departement[16] erteilt die Bewilligung, wenn die stationäre Einrichtung sich nach wissenschaftlichen Erkenntnissen richtet, die erforderlichen Ausrüstungen vorhanden sind, Leiter und Mitarbeiter sich über die notwendigen fachlichen Fähigkeiten ausweisen und eine gute Betriebsführung gewährleistet ist.
Der dem Staat zustehende Anteil am Reinertrag der Eidgenössischen Alkoholverwaltung[17] und weitere Mittel mit entsprechender Zweckbindung werden für Massnahmen der Suchtprävention und der Suchthilfe sowie für die Behandlung Suchtkranker in Einrichtungen der stationären Suchthilfe verwendet.
Die Regierung verfügt über die Mittel der Spezialfinanzierung.
Aufgehoben werden:
Wer bei Vollzugsbeginn dieses Gesetzes eine stationäre Einrichtung der Suchthilfe betreibt, ersucht innert sechs Monaten um eine Bewilligung nach Art. 13 dieses Gesetzes.
Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.
| Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle | Erlassdatum | Vollzugsbeginn |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 34–24 | 14.01.1999 | 01.01.1999 |
| Art. 8, Abs. 1 | geändert | 2013-003 | 06.08.2013 | 01.01.2013 |
| Art. 8, Abs. 2 | geändert | 2013-003 | 06.08.2013 | 01.01.2013 |
| Art. 10 | geändert | 47-149 | 24.04.2012 | 01.01.2013 |
| Art. 11 | geändert | 47-149 | 24.04.2012 | 01.01.2013 |
| Art. 12 | Artikeltitel geändert | 2014-068 | 05.08.2014 | 01.01.2015 |
| Art. 12, Abs. 2 | geändert | 2014-068 | 05.08.2014 | 01.01.2015 |
| Art. 12a | eingefügt | 2014-068 | 05.08.2014 | 01.01.2015 |
| Art. 12b | eingefügt | 2014-068 | 05.08.2014 | 01.01.2015 |
| Erlassdatum | Vollzugsbeginn | Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 14.01.1999 | 01.01.1999 | Erlass | Grunderlass | 34–24 |
| 24.04.2012 | 01.01.2013 | Art. 10 | geändert | 47-149 |
| 24.04.2012 | 01.01.2013 | Art. 11 | geändert | 47-149 |
| 06.08.2013 | 01.01.2013 | Art. 8, Abs. 1 | geändert | 2013-003 |
| 06.08.2013 | 01.01.2013 | Art. 8, Abs. 2 | geändert | 2013-003 |
| 05.08.2014 | 01.01.2015 | Art. 12 | Artikeltitel geändert | 2014-068 |
| 05.08.2014 | 01.01.2015 | Art. 12, Abs. 2 | geändert | 2014-068 |
| 05.08.2014 | 01.01.2015 | Art. 12a | eingefügt | 2014-068 |
| 05.08.2014 | 01.01.2015 | Art. 12b | eingefügt | 2014-068 |