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311.3

Gebührentarif für das Gesundheitsrecht (GebTG)

Präambel

Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 311.3

nGS 28–45

Gebührentarif

für das Gesundheitsrecht1

vom 25.Mai 1993 (Stand 1.November 2025)

Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen

erlässt

in Anwendung von Art.100 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom

16.Mai 19652, in Ausführung von Art.3 der Verwaltungsgebührenverordnung vom

27.April 19713

als Gebührentarif:4

Ziff. Fr.

0 Gesundheitsgesetz vom 28.Juni 19795

006  Bewilligung zur Ausübung eines medizinischen

Berufs (Art.44 Abs.1 und 2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500.– bis 1000.–

001 bis 017

028  Bewilligung zur selbständigen Ausübung eines

Art. 46

Berufs der Gesundheitspflege ( GesG) . . . . 300.– bis 800.–

bis 021.19

Geändert durch V. Nachtrag

sGS 951.1.

sGS 821.1.

 nGS 28–45. In Vollzug ab 1.Juli 1993. Geändert durch Nachtrag vom 7.März 1995, nGS

–37; Art.5 der V über die Lebensmittelkontrolle vom 29.Mai 1996, nGS 31–80 (sGS

.11); II. Nachtrag vom 3.Juni 1997, nGS 32–55; Abschnitt II des III. Nachtrags zur Ver- ordnung über die Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege vom 30.August 2005, nGS

–70 (sGS 312.1); Art.42 der Heilmittelverordnung vom 21.Juni 2011, nGS 46–93 (sGS

.3); Art.28 der V über die Ausübung der medizinischen Berufe vom 21.Juni 2011, nGS

–90 (sGS 312.0); Art.62 der V über die Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege vom21.Juni2011,nGS46–91(sGS312.1);Art.33derVüberdenBetriebprivaterEinrichtun- gen der Gesundheitspflege vom 21.Juni 2011, nGS 46–95 (sGS 325.11); III. Nachtrag vom

.Januar 2022, nGS 2022-006; IV. Nachtrag vom 20.Dezember 2022, nGS 2022-079;

  1. Nachtrag vom 19.November 2024, nGS 2024-049; VI. Nachtrag vom 23.September 2025, nGS 2025-040.

sGS 311.1.

 Geändert durch VMB.

 Aufgehoben durch VMB.

 Geändert durch VBG.

 Aufgehoben durch VBG.

.3

02210  Bewilligung für Psychotherapeutinnen und Psycho- therapeuten sowie Psychologinnen und Psycho- logen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300.– bis 800.–

.011  Assistenzbewilligung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.– bis 500.–

.1 und 022.212

.113  Überbrückungsbewilligungfüreinenmedizinischen Beruf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500.– bis 1000.–  Die Gebühr nach dieser Ziffer wird an die Gebühr nach Ziff. 00 dieses Erlasses angerechnet, wenn die Bewilligung zur Ausübung eines medizinischen Berufs nahtlos an die Überbrückungsbewilligung anschliesst.

.214  Überbrückungsbewilligung für einen Beruf der Ge- sundheitspflege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300.– bis 800.–  Die Gebühr nach dieser Ziffer wird an die Gebühr nach Ziff. 02 dieses Erlasses angerechnet, wenn die Bewilligung zur Ausübung eines Berufs der Gesund- heitspflege nahtlos an die Überbrückungsbewilli- gung anschliesst.

.315  ÜberbrückungsbewilligungfürdenBerufderPsycho- therapeutin oder des Psychotherapeuten . . . . . . . . . 300.– bis 800.–  Die Gebühr nach dieser Ziffer wird an die Gebühr nach Ziff. 022 dieses Erlasses angerechnet, wenn die Bewilligung zur Ausübung des Berufs der Psycho- therapeutin oder des Psychotherapeuten nahtlos an die Überbrückungsbewilligung anschliesst. 0316  Bewilligung zum Betrieb einer privaten Einrich- tung der Gesundheitspflege (Art.51) . . . . . . . . . . . 500.– bis 5000.– 0417  BerufsausübungsbewilligungimvereinfachtenVer- fahren (Listengesuche) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.– bis 300.–

 Geändert durch IV. Nachtrag.

 Geändert durch IV. Nachtrag.

 Aufgehoben durch VBG.

 Eingefügt durch VI. Nachtrag.

 Eingefügt durch VI. Nachtrag.

 Eingefügt durch VI. Nachtrag.

 Geändert durch VEG.

 Eingefügt durch V. Nachtrag. Ziff. Fr.

.3

Verordnung über die Ausübung der medizinischen Berufe vom 21.Juni 201119

bis 1520 1621  Bewilligung für Stellvertreterinnen und Stellver- treter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.– bis 400.– 1722 Bewilligung für Assistentinnen und Assistenten . . 200.– bis 400.– 1823  Meldung für 90-Tage-Dienstleisterinnen und -Dienstleister . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.–

bis 25 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Kranken- versicherung vom 12. Dezember 199526

bis 27 ZulassungalsLeistungserbringerzulastenderobli-

Art. 36

gatorischen Krankenpflegeversicherung ( des Bundesgesetzes über die Krankenvers 3 Vollzugsverordnung zum eidgenössische icherung) 100.– bis 2000.– n Epidemiengesetz vom 13.Mai 198628 3129  Verfügung der Kantonsärztin oder des Kantons- arztes oder der Amtsärztin oder des Amtsarztes (Art.2 und 3) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.– bis 500.–

 Geändert durch VMB.

sGS 312.0.

 Aufgehoben durch VMB.

 Geändert durch IV. Nachtrag.

 Geändert durch IV. Nachtrag.

 Geändert durch IV. Nachtrag.

 Aufgehoben durch VBG.

 Eingefügt durch III. Nachtrag.

sGS 331.111.

 Eingefügt durch III. Nachtrag.

sGS 313.1.

Geändert durch IV. Nachtrag.

Aufgehoben durch V über die Lebensmittelkontrolle. Ziff. Fr.

.3

Heilmittelverordnung vom 21.Juni 201132 5133  Bewilligung zur Herstellung von Arzneimitteln (Art.3) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.– bis 500.– 5234  Bewilligung zur Lagerung von Blut und Blutpro- dukten (Art.4) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.– bis 500.– 5335  Bewilligung zum Betrieb einer öffentlichen Apo- theke einschliesslich Inspektion (Art.16) . . . . . . . . 650.– bis 1500.– 5436  Bewilligung zum Betrieb einer Privatapotheke einschliesslich Inspektion (Art.22) . . . . . . . . . . . . . 300.– bis 1000.– 5537  Bewilligung zum Betrieb einer Spital- oder Heim- apotheke einschliesslich Inspektion (Art.25) . . . . 550.– bis 2500.– 5638  Bewilligung zum Betrieb einer Drogerie einschliess- lich Inspektion (Art.28) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 550.– bis 1500.– 5739  Bewilligung zur Abgabe von Tierarzneimitteln in Zoo- und Imkerfachgeschäften (Art.31) . . . . . . . . 200.– bis 500.– 5840 BewilligungzumVersandhandelmitArzneimitteln (Art.27 des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte [Heilmittelgesetz] vom

.Dezember 200041) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500.– bis 2500.– 5942  übrige Inspektionen einschliesslich Protokoll und Korrespondenz, je Inspektorin oder Inspektor und Stunde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150.–

 Geändert durch Heilmittelverordnung.

sGS 314.3.

 Geändert durch Heilmittelverordnung.

 Geändert durch Heilmittelverordnung.

 Geändert durch Heilmittelverordnung.

 Geändert durch Heilmittelverordnung.

 Geändert durch Heilmittelverordnung.

 Geändert durch Heilmittelverordnung.

 Geändert durch Heilmittelverordnung.

 Geändert durch Heilmittelverordnung.

SR 812.21.

 Geändert durch IV. Nachtrag. Ziff. Fr.

.3

 Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Betäubungsmittel vom 2.Juli 198543

 Erteilung und Entzug von Bewilligungen (Art.2 Abs.2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150.– bis 2000.–

Besondere Verfügungen und Kontrollen . . . . . . . . 75.– bis 650.–

 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege vom 19. November 202445 7146 Verfügen des Ausbildungsbeitrags für ein Semester 200.– bis 500.– Schlussbestimmungen Der Gebührentarif für die Gesundheitspolizei vom 25.Januar 198347 wird aufge­ hoben. Dieser Tarif wird ab 1.Juli 1993 angewendet.

sGS 314.5.

Eingefügt durch V. Nachtrag.

sGS 312.21.

Eingefügt durch V. Nachtrag.

nGS 18–14 (sGS 311.3).