Berufs der Gesundheitspflege ( GesG) . . . . 300.– bis 800.–
bis 021.19
Geändert durch V. Nachtrag
sGS 951.1.
sGS 821.1.
nGS 28–45. In Vollzug ab 1.Juli 1993. Geändert durch Nachtrag vom 7.März 1995, nGS
–37; Art.5 der V über die Lebensmittelkontrolle vom 29.Mai 1996, nGS 31–80 (sGS
.11); II. Nachtrag vom 3.Juni 1997, nGS 32–55; Abschnitt II des III. Nachtrags zur Ver- ordnung über die Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege vom 30.August 2005, nGS
–70 (sGS 312.1); Art.42 der Heilmittelverordnung vom 21.Juni 2011, nGS 46–93 (sGS
.3); Art.28 der V über die Ausübung der medizinischen Berufe vom 21.Juni 2011, nGS
–90 (sGS 312.0); Art.62 der V über die Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege vom21.Juni2011,nGS46–91(sGS312.1);Art.33derVüberdenBetriebprivaterEinrichtun- gen der Gesundheitspflege vom 21.Juni 2011, nGS 46–95 (sGS 325.11); III. Nachtrag vom
.Januar 2022, nGS 2022-006; IV. Nachtrag vom 20.Dezember 2022, nGS 2022-079;
- Nachtrag vom 19.November 2024, nGS 2024-049; VI. Nachtrag vom 23.September 2025, nGS 2025-040.
sGS 311.1.
Geändert durch VMB.
Aufgehoben durch VMB.
Geändert durch VBG.
Aufgehoben durch VBG.
.3
02210 Bewilligung für Psychotherapeutinnen und Psycho- therapeuten sowie Psychologinnen und Psycho- logen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300.– bis 800.–
.011 Assistenzbewilligung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.– bis 500.–
.1 und 022.212
.113 Überbrückungsbewilligungfüreinenmedizinischen Beruf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500.– bis 1000.– Die Gebühr nach dieser Ziffer wird an die Gebühr nach Ziff. 00 dieses Erlasses angerechnet, wenn die Bewilligung zur Ausübung eines medizinischen Berufs nahtlos an die Überbrückungsbewilligung anschliesst.
.214 Überbrückungsbewilligung für einen Beruf der Ge- sundheitspflege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300.– bis 800.– Die Gebühr nach dieser Ziffer wird an die Gebühr nach Ziff. 02 dieses Erlasses angerechnet, wenn die Bewilligung zur Ausübung eines Berufs der Gesund- heitspflege nahtlos an die Überbrückungsbewilli- gung anschliesst.
.315 ÜberbrückungsbewilligungfürdenBerufderPsycho- therapeutin oder des Psychotherapeuten . . . . . . . . . 300.– bis 800.– Die Gebühr nach dieser Ziffer wird an die Gebühr nach Ziff. 022 dieses Erlasses angerechnet, wenn die Bewilligung zur Ausübung des Berufs der Psycho- therapeutin oder des Psychotherapeuten nahtlos an die Überbrückungsbewilligung anschliesst. 0316 Bewilligung zum Betrieb einer privaten Einrich- tung der Gesundheitspflege (Art.51) . . . . . . . . . . . 500.– bis 5000.– 0417 BerufsausübungsbewilligungimvereinfachtenVer- fahren (Listengesuche) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.– bis 300.–
Geändert durch IV. Nachtrag.
Geändert durch IV. Nachtrag.
Aufgehoben durch VBG.
Eingefügt durch VI. Nachtrag.
Eingefügt durch VI. Nachtrag.
Eingefügt durch VI. Nachtrag.
Geändert durch VEG.
Eingefügt durch V. Nachtrag. Ziff. Fr.
.3
Verordnung über die Ausübung der medizinischen Berufe vom 21.Juni 201119
bis 1520 1621 Bewilligung für Stellvertreterinnen und Stellver- treter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.– bis 400.– 1722 Bewilligung für Assistentinnen und Assistenten . . 200.– bis 400.– 1823 Meldung für 90-Tage-Dienstleisterinnen und -Dienstleister . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.–
bis 25 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Kranken- versicherung vom 12. Dezember 199526
bis 27 ZulassungalsLeistungserbringerzulastenderobli-