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312.0

Verordnung über die Ausübung der medizinischen Berufe

(VMB)

vom 21.06.2011 (Stand 01.11.2025)

Präambel

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Ausführung des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) vom 23. Juni 2006[1] sowie gestützt auf Art. 44 Abs. 3 des Gesundheitsgesetzes vom 28. Juni 1979[2]

als Verordnung:[3]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Dieser Erlass regelt:

  1. die Ausübung der medizinischen Berufe;
  2. die Berufspflichten;
  3. die Bewilligung für Stellvertretung und Assistenz;
  4. die Übertragung von Befugnissen auf:
  1. die Kantonsärztin oder den Kantonsarzt;
  2. die Kantonszahnärztin oder den Kantonszahnarzt;
  3. die Kantonsapothekerin oder den Kantonsapotheker;
  4. die Kantonstierärztin oder den Kantonstierarzt.

Art. 2 Vollzugsbehörde

Das Gesundheitsdepartement ist Vollzugsbehörde, soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt.

Es ist insbesondere befugt, unangemeldete Kontrollen und Inspektionen durchzuführen oder durchführen zu lassen, Beweismittel zu erheben, unbefugte Praxen zu schliessen sowie die Beseitigung unerlaubter Behandlungs- und Auskündungsmittel zu veranlassen.

Den Beauftragten der Vollzugsbehörde wird der unbeschränkte Zutritt zu den Praxis- und Geschäftsräumen gewährt.

Art. 3 Medizinische Berufe a) Arten

Medizinische Berufe üben aus:

  1. Ärztinnen und Ärzte;
  2. Zahnärztinnen und Zahnärzte;
  3. Chiropraktorinnen und Chiropraktoren;
  4. Apothekerinnen und Apotheker;
  5. Tierärztinnen und Tierärzte.

Wer einen medizinischen Beruf ausübt, ist Medizinalperson.

Art. 4 b) Berufsausübung

Wer einen medizinischen Beruf:

  1. im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausübt, ist selbständig tätig;
  2. im Namen und auf Rechnung einer Drittperson ausübt, ist unselbständig tätig.

Unter Aufsicht tätig ist, wer unter fachlicher Verantwortung und Aufsicht einer Person handelt, welche die Voraussetzungen für die selbständige Berufsausübung im entsprechenden Fachbereich erfüllt.

II. Bewilligung

Art. 5 Bewilligungspflicht a) Grundsatz

Wer einen medizinischen Beruf ausübt, bedarf der Bewilligung.[4]

Bewilligungen können mit Einschränkungen fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

Art. 6 b) Ausnahme

Keiner Bewilligung bedarf, wer:

  1. in öffentlichen Einrichtungen tätig ist;
  2. in Einrichtungen nach Art. 5 der Verordnung über den Betrieb privater Einrichtungen der Gesundheitspflege vom 21. Juni 2011[5] tätig ist;
  3. die klinische Ausbildung als Teil der universitären Ausbildung absolviert.

Die Voraussetzungen nach Art. 26 Abs. 1 und 2 dieses Erlasses gelten auch für ordentliche Assistenzen, die nach Abs. 1 dieser Bestimmung von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind.*

Die Ausnahmen von der Bewilligungspflicht gelten nicht für die ausserordentliche Assistenz nach Art. 26a dieses Erlasses.*

Art. 7 Gesuch

Das Gesuch um Erteilung der Bewilligung ist der Vollzugsbehörde einzureichen.

Es enthält alle Angaben, die für die Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen benötigt werden.*

Die Vollzugsbehörde stellt im Internet Gesuchsformulare zur Verfügung, mit denen die regelmässig benötigten Angaben je Medizinalberuf erfragt werden. Sie kann weitere Unterlagen verlangen, insbesondere Nachweise über eine gute gesundheitliche Verfassung und ausreichende Sprachkenntnisse.*

Art. 8 Zeitlich begrenzte Tätigkeit

Wer eine ausserkantonale oder ausländische Bewilligung zur Berufsausübung besitzt und den Beruf nach Art. 35 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) vom 23. Juni 2006[6] während höchstens 90 Arbeitstagen je Kalenderjahr im Kanton St.Gallen selbständig auszuüben beabsichtigt, erstattet der Volllzugsbehörde rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich Meldung.

*

Die Vollzugsbehörde bescheinigt das Vorliegen der Voraussetzungen für die zeitlich begrenzte selbständige Berufsausübung.

Art. 8a* Überbrückungsbewilligung

Wer über einen ausländischen Bildungsabschluss oder Weiterbildungstitel für einen medizinischen Beruf verfügt, kann eine Überbrückungsbewilligung zum Ausüben des Berufs unter fachlicher Aufsicht erhalten.

Die Überbrückungsbewilligung wird für höchstens zwei Jahre erteilt. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen.

Die Erteilung der Überbrückungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller:

  1. im Register nach Art. 51 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 2006[7] eingetragen ist;
  2. bei der zuständigen schweizerischen Stelle[8] ein Gesuch um Anerkennung des ausländischen Bildungsabschlusses oder Weiterbildungstitels eingereicht hat und dieses nicht offensichtlich aussichtslos ist;
  3. vertrauenswürdig ist;
  4. physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung unter Aufsicht bietet;
  5. genügende Kenntnisse der deutschen Sprache hat;
  6. von einer Person fachlich beaufsichtigt wird, die eine Berufsausübungsbewilligung für den entsprechenden Beruf hat.

Art. 9 Berufsausübung nach vollendetem 70. Altersjahr

Wer das 70. Altersjahr vollendet hat und den medizinischen Beruf weiterhin ausüben möchte, reicht der Vollzugsbehörde bei Erreichen der Altersgrenze und danach alle drei Jahre einen durch eine Amtsärztin oder einen Amtsarzt erstellten Nachweis der physischen und psychischen Gesundheit ein.

Art. 10 Mitteilungspflicht

Wer seine berufliche Tätigkeit aufnimmt, verlegt oder aufgibt, teilt die Änderung innert 30 Tagen nach deren Eintritt der Vollzugsbehörde mit.

III. Berufsausübung

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 11 Grundsatz

Wer einen medizinischen Beruf ausübt:

  1. hält sich an die anerkannten Grundsätze des Berufs und der Ethik;
  2. beachtet die berufsspezifischen Sorgfaltspflichten;
  3. handelt nach den Regeln der Fachkunde.

Art. 12 Auskündungen

Auskündungen einschliesslich der Verwendung akademischer Titel weisen keinen rechtswidrigen Inhalt auf, sind nicht aufdringlich und geben zu keinen Täuschungen Anlass.

Die Verwendung von Bezeichnungen, die auf die Mitgliedschaft in einer Standesorganisation hinweisen, setzt eine bestehende Mitgliedschaft voraus.

Art. 13 Notfalldienst

Wer einen medizinischen Beruf ausübt, beteiligt sich am Notfalldienst ihrer oder seiner Standesorganisation.

Die Standesorganisation regelt den Notfalldienst durch Reglement und legt dieses der Vollzugsbehörde zur Kenntnis vor.

Art. 14 Krankengeschichte a) Führung

Ärztin und Arzt, Zahnärztin und Zahnarzt sowie Chiropraktorin und Chiropraktor führen über ihre Patientinnen und Patienten eine Krankengeschichte.

Die Krankengeschichte gibt Auskunft über Diagnose, Behandlung und verordnete Heilmittel.

Art. 15 b) Aufbewahrung

Die Krankengeschichte wird während wenigstens zehn Jahren aufbewahrt.

Die Vollzugsbehörde kann in begründeten Fällen die amtliche Aufbewahrung verfügen.

Die Medizinalperson trägt die Kosten der amtlichen Aufbewahrung.

2. Besondere Bestimmungen

a) Ärztin und Arzt

Art. 16 Gutachten und Untersuchungen

Ärztin und Arzt lehnen den Auftrag einer Behörde zur Ausarbeitung von Gutachten und zur Durchführung von Untersuchungen ausschliesslich aus wichtigen Gründen ab.

Art. 17 Meldepflicht

Ärztin und Arzt melden unverzüglich:[9]

  1. der Polizei aussergewöhnliche Todesfälle;
  2. der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt:
  1. übertragbare Krankheiten nach den Bestimmungen der eidgenössischen Verordnung über die Meldung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Melde-Verordnung) vom 13. Januar 1999;[10]
  2. weitere Feststellungen von besonderem gesundheitspolizeilichem Interesse.

b)Zahnärztin und Zahnarzt

Art. 18 Allgemeinnarkosen

Zahnärztin und Zahnarzt ziehen für Allgemeinnarkosen eine Ärztin oder einen Arzt bei.

c) Chiropraktorin und Chiropraktor

Art. 19 Aufhebung der Schweigepflicht

Die Vollzugsbehörde erteilt die Entbindung von der Schweigepflicht. Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937[11] wird sachgemäss angewendet.

d) Apothekerin und Apotheker

Art. 20 Berufsausübung

Die Berufsausübung der Apothekerin und des Apothekers richtet sich nach den Bestimmungen der Heilmittelverordnung vom 21. Juni 2011.[12]

IV. Stellvertretung und Assistenz

1. Tätigkeit

Art. 21 Stellvertretung

Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter übt die gleiche fachliche Verantwortlichkeit aus wie die vertretene Medizinalperson.

Art. 22 Assistenz

Die Assistentin oder der Assistent steht unter der fachlichen Verantwortung und Aufsicht der Medizinalperson, welche die Voraussetzung zur selbständigen Berufsausübung erfüllt.

Die aufsichtspflichtige Medizinalperson überträgt ausschliesslich Verrichtungen, zu deren Ausführung sie selbst berechtigt ist und die nicht ihre persönliche Berufsausübung erfordern.

Sie überwacht die Assistenztätigkeit und stellt sicher, dass die Assistentin oder der Assistent die übertragenen Aufgaben beherrscht.

2. Bewilligung

Art. 23 Grundsatz

Wer einen medizinischen Beruf ausübt und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter oder eine Assistentin oder einen Assistenten beschäftigt, bedarf der Bewilligung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

Art. 24 Zuständigkeit

Die Bewilligung erteilt:

  1. die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt für Stellvertretung und Assistenz von Ärztinnen und Ärzten sowie Chiropraktorinnen und Chiropraktoren;
  2. die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker für Stellvertretung von Apothekerinnen und Apothekern;
  3. die Kantonszahnärztin oder der Kantonszahnarzt für Stellvertretung und Assistenz von Zahnärztinnen und Zahnärzten;
  4. die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt für Stellvertretung und Assistenz von Tierärztinnen und Tierärzten.

Art. 25 Voraussetzungen a) Stellvertretung

Medizinalpersonen wird die Bewilligung für die Stellvertretung erteilt, wenn die Stellvertreterin oder der Stellvertreter die Voraussetzungen für die selbständige Berufsausübung erfüllt.

Der Tierärztin oder dem Tierarzt wird die Bewilligung für die Stellvertretung erteilt, wenn die Stellvertreterin oder der Stellvertreter ein eidgenössisches oder eidgenössisch anerkanntes Diplom besitzt.

Art. 26 b) ordentliche Assistenz*

Der Ärztin und dem Arzt sowie der Chiropraktorin und dem Chiropraktor wird die Bewilligung für die ordentliche Assistenz erteilt, wenn die Assistentin oder der Assistent ein eidgenössisches oder eidgenössisch anerkanntes Diplom besitzt und sich im entsprechenden Fachbereich in Weiterbildung befindet.*

Der Zahnärztin und dem Zahnarzt sowie der Tierärztin und dem Tierarzt wird die Bewilligung für die ordentliche Assistenz erteilt, wenn die Assistentin oder der Assistent ein eidgenössisches oder eidgenössisch anerkanntes Diplom besitzt.*

Die Bewilligung wird befristet.

Für jede Vollzeitstelle werden höchstens 400 Stellenprozente ordentliche Assistenz bewilligt. Vorbehalten bleiben Einschränkungen aufgrund der Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung.[13]*

Art. 26a* c) ausserordentliche Assistenz

Die ausserordentliche Assistenz dient der direkten Zulassung zur eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin nach den Richtlinien der eidgenössischen Medizinalberufekommission[14] für Personen, die keinen schweizerischen Studienabschluss in Humanmedizin haben.

Einer Person, die als Ärztin oder Arzt im Register nach Art. 51 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 2006[15] eingetragen ist, aber kein eidgenössisches oder eidgenössisch anerkanntes Diplom besitzt, kann die Bewilligung für eine ausserordentliche Assistenz erteilt werden.

Die ausserordentliche Assistenz wird auf die Dauer der klinischen Tätigkeit beschränkt, die für die Zulassung nach Abs. 1 dieser Bestimmung erforderlich ist. Der geplante Beschäftigungsgrad wird berücksichtigt.

Art. 27 Verweigerung und Entzug

Die Bewilligung für die Stellvertretung und für die Assistenz kann verweigert oder entzogen werden, wenn wiederholt oder in schwerer Weise Aufsichtspflichten gegenüber Assistentinnen und Assistenten verletzt werden oder gegen Vorschriften dieser Verordnung oder übergeordneter Erlasse verstossen wird.

V. Schlussbestimmungen

Art. 38 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung über die Ausübung der medizinischen Berufe vom 10. November 1981[26] wird aufgehoben.

Art. 39 Übergangsbestimmung

Die vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses erteilten Bewilligungen gelten bis zu deren Ablauf.

Art. 40 Vollzugsbeginn

Dieser Erlass wird ab 1. September 2011 angewendet.

Egress

nGS 46–90

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 46–90 21.06.2011 01.09.2011
Art. 6, Abs. 1, b) geändert 2022-077 20.12.2022 01.03.2023
Art. 6, Abs. 1, c) eingefügt 2022-077 20.12.2022 01.03.2023
Art. 6, Abs. 2 eingefügt 2022-077 20.12.2022 01.03.2023
Art. 6, Abs. 3 eingefügt 2022-077 20.12.2022 01.03.2023
Art. 7, Abs. 2 geändert 2021-042 11.05.2021 01.06.2021
Art. 7, Abs. 2, a) aufgehoben 2021-042 11.05.2021 01.06.2021
Art. 7, Abs. 2, b) aufgehoben 2021-042 11.05.2021 01.06.2021
Art. 7, Abs. 2, c) aufgehoben 2021-042 11.05.2021 01.06.2021
Art. 7, Abs. 2, d) aufgehoben 2021-042 11.05.2021 01.06.2021
Art. 7, Abs. 2, e) aufgehoben 2021-042 11.05.2021 01.06.2021
Art. 7, Abs. 3 geändert 2021-042 11.05.2021 01.06.2021
Art. 8, Abs. 2 aufgehoben 2021-042 11.05.2021 01.06.2021
Art. 8a eingefügt 2025-038 23.09.2025 01.11.2025
Art. 26 Artikeltitel geändert 2022-077 20.12.2022 01.03.2023
Art. 26, Abs. 1 geändert 2022-077 20.12.2022 01.03.2023
Art. 26, Abs. 2 geändert 2022-077 20.12.2022 01.03.2023
Art. 26, Abs. 4 geändert 2022-077 20.12.2022 01.03.2023
Art. 26a eingefügt 2022-077 20.12.2022 01.03.2023

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
21.06.2011 01.09.2011 Erlass Grunderlass 46–90
11.05.2021 01.06.2021 Art. 7, Abs. 2 geändert 2021-042
11.05.2021 01.06.2021 Art. 7, Abs. 2, a) aufgehoben 2021-042
11.05.2021 01.06.2021 Art. 7, Abs. 2, b) aufgehoben 2021-042
11.05.2021 01.06.2021 Art. 7, Abs. 2, c) aufgehoben 2021-042
11.05.2021 01.06.2021 Art. 7, Abs. 2, d) aufgehoben 2021-042
11.05.2021 01.06.2021 Art. 7, Abs. 2, e) aufgehoben 2021-042
11.05.2021 01.06.2021 Art. 7, Abs. 3 geändert 2021-042
11.05.2021 01.06.2021 Art. 8, Abs. 2 aufgehoben 2021-042
20.12.2022 01.03.2023 Art. 6, Abs. 1, b) geändert 2022-077
20.12.2022 01.03.2023 Art. 6, Abs. 1, c) eingefügt 2022-077
20.12.2022 01.03.2023 Art. 6, Abs. 2 eingefügt 2022-077
20.12.2022 01.03.2023 Art. 6, Abs. 3 eingefügt 2022-077
20.12.2022 01.03.2023 Art. 26 Artikeltitel geändert 2022-077
20.12.2022 01.03.2023 Art. 26, Abs. 1 geändert 2022-077
20.12.2022 01.03.2023 Art. 26, Abs. 2 geändert 2022-077
20.12.2022 01.03.2023 Art. 26, Abs. 4 geändert 2022-077
20.12.2022 01.03.2023 Art. 26a eingefügt 2022-077
23.09.2025 01.11.2025 Art. 8a eingefügt 2025-038