Dieser Erlass regelt:
- die Ausübung der Berufe der Gesundheitspflege;
- die Berufsbezeichnungen;
- die Berufspflichten.
Die Ausübung der medizinischen Berufe richtet sich nach der Verordnung über die medizinischen Berufe vom 21. Juni 2011.[3]
312.1
erlässt
gestützt auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 46 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes vom 28. Juni 1979[1]
Dieser Erlass regelt:
Die Ausübung der medizinischen Berufe richtet sich nach der Verordnung über die medizinischen Berufe vom 21. Juni 2011.[3]
Das Gesundheitsdepartement ist Vollzugsbehörde, soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt.
Es ist insbesondere befugt, unangemeldete Kontrollen und Inspektionen durchzuführen oder durchführen zu lassen, Beweismittel zu erheben, unbefugte Praxen zu schliessen sowie die Beseitigung unerlaubter Behandlungs- und Auskündungsmittel zu veranlassen.
Den Beauftragten der Vollzugsbehörde wird der unbeschränkte Zutritt zu den Praxis- und Geschäftsräumen gewährt.
Als Berufe der Gesundheitspflege nach diesem Erlass gelten:
Nicht als Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege gelten insbesondere:
Wer einen Beruf der Gesundheitspflege:
Unter Aufsicht tätig ist, wer unter fachlicher Verantwortung und Aufsicht einer Person handelt, welche die Voraussetzungen für die selbständige Berufsausübung im entsprechenden Fachbereich erfüllt.
Wer einen Beruf der Gesundheitspflege selbständig ausübt, bedarf der Bewilligung.
Bewilligungen können mit Einschränkungen fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
Keiner Bewilligung bedarf, wer einen Beruf der Gesundheitspflege unselbständig ausübt, soweit nicht besondere Bestimmungen eine Bewilligungspflicht festlegen.*
Zur unselbständigen Tätigkeit ist berechtigt, wer die Voraussetzungen für die selbständige Berufsausübung erfüllt.
…*
Die Bestimmungen der Verordnung über den Betrieb privater Einrichtungen der Gesundheitspflege vom 21. Juni 2011[4] bleiben vorbehalten.
Keiner Bewilligung bedarf, wer einen Beruf der Gesundheitspflege unter Aufsicht ausübt, wenn:
Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen, die eine Bewilligungspflicht festlegen.
Wer über einen ausländischen Bildungsabschluss oder Weiterbildungstitel für einen Beruf der Gesundheitspflege verfügt, kann eine Überbrückungsbewilligung zum Ausüben des Berufs unter fachlicher Aufsicht erhalten.
Die Überbrückungsbewilligung wird für höchstens zwei Jahre erteilt. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen.
Die Erteilung der Überbrückungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller:
Das Gesuch um Erteilung der Bewilligung ist der Vollzugsbehörde einzureichen.
Es enthält alle Angaben, die für die Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen benötigt werden.*
Die Vollzugsbehörde stellt im Internet Gesuchsformulare zur Verfügung, mit denen die regelmässig benötigten Angaben je Gesundheitsberuf erfragt werden. Sie kann weitere Unterlagen verlangen, insbesondere Nachweise über eine gute gesundheitliche Verfassung und ausreichende Sprachkenntnisse.*
Die Vollzugsbehörde kann eine Person mit nicht anerkannter Ausbildung zur eingeschränkten Berufsausübung zulassen, wenn:
Wer das 70. Altersjahr vollendet hat und den Beruf der Gesundheitspflege nach diesem Erlass weiterhin ausüben möchte, reicht der Vollzugsbehörde bei Erreichen der Altersgrenze und danach alle drei Jahre einen ärztlichen Nachweis der physischen und psychischen Gesundheit ein.
Wer die Praxis eröffnet, verlegt oder aufgibt, teilt die Änderung der Vollzugsbehörde innert 30 Tagen nach deren Eintritt mit.
Wer einen Beruf der Gesundheitspflege ausübt:
Wer zur Ausübung eines Berufs der Gesundheitspflege berechtigt ist, führt die in der Bewilligung genannte Berufsbezeichnung.
Auskündungen einschliesslich der Verwendung akademischer Titel weisen keinen rechtswidrigen Inhalt auf, sind nicht aufdringlich und geben zu keinen Täuschungen Anlass.
Die Verwendung von Bezeichnungen, die auf die Mitgliedschaft in einer Berufsorganisation hinweisen, setzt eine bestehende Mitgliedschaft voraus.
Zur Übernahme einer Stellvertretung ist berechtigt, wer eine Bewilligung zur selbständigen Ausübung eines Berufs der Gesundheitspflege besitzt.
Wer einen Beruf der Gesundheitspflege ausübt:
Wer einen Beruf der Gesundheitspflege ausübt, bewahrt Stillschweigen über Geheimnisse, die ihr oder ihm infolge des Berufs anvertraut worden sind, oder die sie oder er in dessen Ausübung wahrgenommen hat.
Die Vollzugsbehörde erteilt die Entbindung von der Schweigepflicht. Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937[7] wird sinngemäss angewendet.
Wer einen Beruf der Gesundheitspflege ausübt, erstellt Aufzeichnungen über die Behandlungstätigkeit.
Die Aufzeichnungen enthalten Angaben über die Patientin oder den Patienten sowie über Zeitraum und Art der Behandlung.
Sie werden während zehn Jahren aufbewahrt. Die Bestimmungen von Art. 15 der Verordnung über die Ausübung der medizinischen Berufe vom 21. Juni 2011[8] gelten sachgemäss.
Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Osteopathin oder Osteopath setzt als Fähigkeitsnachweis einen Ausweis der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren über die bestandene interkantonale Fachprüfung für Osteopathinnen und Osteopathen voraus.
Osteopathin und Osteopath behandeln nach eigener osteopathischer Diagnose mit Hilfe osteopathischer Techniken und Manipulationen Gewebezustände, die sich in Einschränkungen der Beweglichkeit und in funktionellen Störungen des Organismus äussern.
Wer als Osteopathin oder Osteopath tätig ist:
Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Drogistin oder Drogist setzt als Fähigkeitsnachweis ein eidgenössisches oder eidgenössisch anerkanntes Diplom einer höheren Fachschule voraus.
Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Physiotherapeutin oder Physiotherapeut setzt als Fähigkeitsnachweis die Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 47 der eidgenössischen Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) vom 27. Juni 1995[9] voraus.
Physiotherapeutin und Physiotherapeut:
Physiotherapeutin und Physiotherapeut:
Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Ergotherapeutin oder Ergotherapeut setzt als Fähigkeitsnachweis die Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 48 der eidgenössischen Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) vom 27. Juni 1995[10] voraus.
Ergotherapeutin und Ergotherapeut führen nach ärztlicher Anordnung an körperlich oder geistig kranken oder behinderten Personen Behandlungen durch, die darauf ausgerichtet sind, deren körperliche und geistige Selbständigkeit zu verbessern oder zu erhalten.
Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Hebamme oder Entbindungspfleger setzt als Fähigkeitsnachweis die Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 45 der eidgenössischen Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) vom 27. Juni 1995[11] voraus.
Hebamme und Entbindungspfleger:
Hebamme und Entbindungspfleger:
Hebammen und Entbindungspfleger, die den Beruf während der letzten drei Jahre nicht mehr ausgeübt haben, nehmen diesen wieder auf, nachdem sie einen von der Vollzugsbehörde festgelegten Fortbildungskurs besucht haben.
Hebammen und Entbindungspfleger, die ihren Beruf im Kanton ausüben, besuchen die durch die Vollzugsbehörde festgelegten Fortbildungskurse.
Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Pflegefachperson setzt als Fähigkeitsnachweis die Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 49 der eidgenössischen Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) vom 27. Juni 1995[12] voraus.
Keiner Bewilligung bedarf:
Pflegefachpersonen nehmen nach Art. 7 Abs. 2 der eidgenössischen Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) vom 29. September 1995[13] Massnahmen der Abklärung und Beratung, der Untersuchung und der Behandlung sowie der Grundpflege vor.
Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut setzt als Fähigkeitsnachweis voraus:
Psychotherapeutin und Psychotherapeut behandeln nach eigener Diagnose psychische Störungen und Leiden mit psychologischen Mitteln.
Personen, die eine Ausbildung nach Art. 35 Bst. a dieses Erlasses abgeschlossen haben, kann im Rahmen der Weiterbildung nach Art. 35 Bst. d dieses Erlasses eine Assistenztätigkeit unter der fachlichen Verantwortung und Aufsicht einer Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten, welche die Voraussetzungen zur selbständigen Berufsausübung erfüllen, bewilligt werden.
Für jede Vollzeitstelle werden höchstens zwei Assistenzstellen bewilligt.
Die Bewilligung wird für längstens fünf Jahre erteilt. Sie kann entzogen werden, wenn die Tätigkeit zu Beanstandungen Anlass gibt.
Die Assistenztätigkeit erfolgt in den Praxisräumlichkeiten der aufsichtspflichtigen Person.
Die aufsichtspflichtige Person überträgt ausschliesslich Verrichtungen, zu deren Ausführung sie selbst berechtigt ist und die nicht ihre persönliche Berufsausübung erfordern.
Sie überwacht die Assistenztätigkeit und stellt sicher, dass die Assistentin oder der Assistent die übertragenen Aufgaben beherrscht.
Die Fachkommission Psychologie und Psychotherapie besteht aus sechs Mitgliedern. Ihr gehören an:
Die Vollzugsbehörde wählt die Kommissionsmitglieder nach Anhören der kantonalen Berufsorganisationen und legt den Vorsitz fest.
Die Fachkommission konstituiert sich selbst. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
Die Fachkommission wird vor der Erteilung von Bewilligungen angehört und nimmt zu Fragen der Berufsausübung von Psychologinnen und Psychologen sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten Stellung.
Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Psychologin oder Psychologe setzt als Fähigkeitsnachweis voraus:
Klinische Psychologin und klinischer Psychologe sind zur psychologischen Beratung und zur psychodiagnostischen Beurteilung bei seelischen Krankheiten und seelischen Gesundheitsstörungen berechtigt.
Sie üben keine therapeutischen Tätigkeiten aus.
Die Fachkommission Psychologie und Psychotherapie wird vor der Erteilung von Bewilligungen angehört.
Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Zahntechnikerin oder Zahntechniker setzt als Fähigkeitsnachweis einen eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten Fähigkeitsausweis voraus.
Zahntechnikerin und Zahntechniker:
Zahntechnikerin und Zahntechniker nehmen keine Verrichtungen an Patientinnen und Patienten vor.
Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Dentalhygienikerin oder Dentalhygieniker setzt als Fähigkeitsnachweis voraus:
Dentalhygienikerin und Dentalhygieniker:
Dentalhygienikerin und Dentalhygieniker sprechen sich bei medizinischen Risikopatientinnen und -patienten vor der Behandlung mit der Zahnärztin oder dem Zahnarzt oder der Ärztin oder dem Arzt ab.
Wer als Dentalhygienikerin oder Dentalhygieniker tätig ist:
| 1. | unterlässt zahnärztliche Tätigkeiten; | ||
| 2. | führt keine Leitungs-, Lokal- und Oberflächenanästhesien durch; | ||
| 3. | betreibt keine Röntgenanlagen. | ||
Steht die Dentalhygienikerin oder der Dentalhygieniker unter zahnärztlicher Aufsicht und Verantwortung, kann die Vollzugsbehörde bei Vorliegen eines entsprechenden Fähigkeitsnachweises Ausnahmebewilligungen für Lokal- und Oberflächenanästhesieanwendungen erteilen.
Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Augenoptikerin oder Augenoptiker setzt als Fähigkeitsnachweis ein eidgenössisches oder eidgenössisch anerkanntes Fähigkeitszeugnis voraus.
Wer als Augenoptikerin oder Augenoptiker Brillengläser bestimmt, optometrische Messungen vornimmt und Kontaktlinsen anpasst, verfügt über das Diplom der eidgenössischen höheren Fachprüfung in Augenoptik oder den Abschluss als Bachelor of Science (FH) in Optometrie.
…*
Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Podologin oder Podologe setzt als Fähigkeitsnachweis voraus:
Podologin und Podologe:
Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Therapeutin oder Therapeut der Komplementär- und Alternativmedizin setzt als Fähigkeitsnachweis voraus:
Die Vollzugsbehörde kann weitere Qualitätslabel oder Prüfungen von gesamtschweizerisch tätigen Institutionen oder Verbänden anerkennen.
Therapeutin und Therapeut der Komplementär- und Alternativmedizin wenden die Therapiemethode oder die Methodengruppe an, über deren Registrierung oder bestandene Prüfung sie sich bei der Erteilung der Bewilligung ausgewiesen haben.
Therapeutinnen und Therapeuten der Komplementär- und Alternativmedizin unterlassen:
Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Logopädin oder Logopäde setzt als Fähigkeitsnachweis die Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 50 der eidgenössischen Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) vom 27. Juni 1995[18] voraus.
Logopädin und Logopäde:
Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Medizinische Masseurin oder Medizinischer Masseur setzt einen vom Schweizerischen Roten Kreuz oder vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie anerkannten Fähigkeitsausweis voraus.
Medizinische Masseurin und Medizinischer Masseur führen passive physikalische Heilanwendungen durch, soweit die Behandlungsmethode keine ärztlichen, chiropraktorischen oder physiotherapeutischen Fachkenntnisse voraussetzt.
Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Ernährungsberaterin oder Ernährungsberater setzt als Fähigkeitsnachweis die Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 50a der eidgenössischen Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) vom 27. Juni 1995[19] voraus.
Ernährungsberaterin und Ernährungsberater beraten auf ärztliche Anordnung hin oder in ärztlichem Auftrag Patientinnen und Patienten, die unter den in Art. 9b Abs. 1 der eidgenössischen Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) vom 29. September 1995[20] aufgeführten Krankheiten leiden.
Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Rettungssanitäterin und -sanitäter setzt den eidgenössischen Fähigkeitsausweis als diplomierte Rettungssanitäterin HF oder als diplomierter Rettungssanitäter HF oder einen vom Interverband für Rettungswesen oder vom Schweizerischen Roten Kreuz als gleichwertig anerkannten Fähigkeitsausweis voraus.
Rettungssanitäterin und Rettungssanitäter führen an Notfallpatientinnen und -patienten präklinische nichtärztliche und ärztlich delegierte Rettungsmassnahmen sowie Sekundärtransporte durch.
Die Verordnung über die Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege vom 2. Februar 1982[23] wird aufgehoben.
Die vor Vollzugsbeginn dieser Verordnung erteilten Bewilligungen gelten bis zu deren Ablauf.
Wer weiterhin selbständig einen neu der Bewilligungspflicht unterstellten Beruf ausüben will, ersucht innert dreier Monate nach Vollzugsbeginn dieser Verordnung bei der Vollzugsbehörde um Erteilung der Bewilligung nach.
Die Vollzugsbehörde kann die Bewilligung bei langjähriger und klagloser Berufsausübung erteilen, auch wenn die Ausbildung den Vorschriften dieser Verordnung nicht entspricht.
Dieser Erlass wird ab 1. September 2011 angewendet.
| Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle | Erlassdatum | Vollzugsbeginn |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 46–91 | 21.06.2011 | 01.09.2011 |
| Art. 7 | Artikeltitel geändert | 2022-078 | 20.12.2022 | 01.03.2023 |
| Art. 7, Abs. 1 | geändert | 2022-078 | 20.12.2022 | 01.03.2023 |
| Art. 7, Abs. 3 | aufgehoben | 2022-078 | 20.12.2022 | 01.03.2023 |
| Art. 7a | eingefügt | 2022-078 | 20.12.2022 | 01.03.2023 |
| Art. 7b | eingefügt | 2025-039 | 23.09.2025 | 01.11.2025 |
| Art. 8, Abs. 2 | geändert | 2020-041 | 11.05.2021 | 01.06.2021 |
| Art. 8, Abs. 2, a) | aufgehoben | 2020-041 | 11.05.2021 | 01.06.2021 |
| Art. 8, Abs. 2, b) | aufgehoben | 2020-041 | 11.05.2021 | 01.06.2021 |
| Art. 8, Abs. 2, c) | aufgehoben | 2020-041 | 11.05.2021 | 01.06.2021 |
| Art. 8, Abs. 2, d) | aufgehoben | 2020-041 | 11.05.2021 | 01.06.2021 |
| Art. 8, Abs. 2, e) | aufgehoben | 2020-041 | 11.05.2021 | 01.06.2021 |
| Art. 8, Abs. 3 | geändert | 2020-041 | 11.05.2021 | 01.06.2021 |
| Art. 48, Abs. 3 | aufgehoben | 2024-045 | 19.11.2024 | 01.01.2025 |
| Erlassdatum | Vollzugsbeginn | Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 21.06.2011 | 01.09.2011 | Erlass | Grunderlass | 46–91 |
| 11.05.2021 | 01.06.2021 | Art. 8, Abs. 2 | geändert | 2020-041 |
| 11.05.2021 | 01.06.2021 | Art. 8, Abs. 2, a) | aufgehoben | 2020-041 |
| 11.05.2021 | 01.06.2021 | Art. 8, Abs. 2, b) | aufgehoben | 2020-041 |
| 11.05.2021 | 01.06.2021 | Art. 8, Abs. 2, c) | aufgehoben | 2020-041 |
| 11.05.2021 | 01.06.2021 | Art. 8, Abs. 2, d) | aufgehoben | 2020-041 |
| 11.05.2021 | 01.06.2021 | Art. 8, Abs. 2, e) | aufgehoben | 2020-041 |
| 11.05.2021 | 01.06.2021 | Art. 8, Abs. 3 | geändert | 2020-041 |
| 20.12.2022 | 01.03.2023 | Art. 7 | Artikeltitel geändert | 2022-078 |
| 20.12.2022 | 01.03.2023 | Art. 7, Abs. 1 | geändert | 2022-078 |
| 20.12.2022 | 01.03.2023 | Art. 7, Abs. 3 | aufgehoben | 2022-078 |
| 20.12.2022 | 01.03.2023 | Art. 7a | eingefügt | 2022-078 |
| 19.11.2024 | 01.01.2025 | Art. 48, Abs. 3 | aufgehoben | 2024-045 |
| 23.09.2025 | 01.11.2025 | Art. 7b | eingefügt | 2025-039 |