Die Mindestanzahl Ausbildungswochen für die Jahre 2025 und 2026 werden im Januar 2025 verfügt. Massgebend für das Jahr 2025 ist der Wert, den das Gesundheitsdepartement dem Betrieb im Jahr 2024 bereits in Briefform mitgeteilt hat.
Für Institutionen für Menschen mit Behinderung, die Plätze auf der Pflegeheimliste haben, wird erstmals im Januar 2026 für das Jahr 2026 eine Mindestanzahl Ausbildungswochen verfügt. Die Mindestanzahl Ausbildungswochen für das Jahr 2027 wird ebenfalls im Januar 2026 verfügt.
Für Spitex-Betriebe wird die Ersatzabgabe erstmals für das Jahr 2026 erhoben und für Institutionen für Menschen mit Behinderung, die Plätze auf der Pflegeheimliste haben, erstmals für das Jahr 2027.
Die Beiträge an die ungedeckten Kosten der Bereitstellung von Ausbildungsplätzen Pflege werden für den Zeitraum 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2024 auf Basis der Hälfte der im Jahr 2023 geleisteten Ausbildungswochen berechnet.
Der Ausbildungsverbund, der schon im Jahr 2024 bestand, wird rückwirkend auf den Zeitpunkt seiner Gründung, höchstens aber ab 1. Juli 2024 anerkannt.
Studierende, welche die Ausbildung vor dem 31. August 2025 begonnen haben, reichen das Gesuch nach Art. 25 dieses Erlasses bis spätestens 31. August 2025 ein. Bei solchen nachträglich eingereichten Gesuchen kann in der Ausbildungsvereinbarung die Höhe des Beitragsanspruchs für das erste und das zweite Semester festgelegt werden.