Die Stadt führt im Auftrag des Kantons mit Beginn ab Sommersemester 1997 an der Gewerblichen Berufsschule, Abteilung für Hauswirtschafts- und Pflegeberufe, die Vorschule für Berufe des Gesundheitswesens.
312.71
Vereinbarung zwischen dem Kanton St.Gallen, vertreten durch das Gesundheitsdepartement, und der Stadt St.Gallen, vertreten durch die Schulverwaltung, betreffend Führung der Vorschule für Berufe des Gesundheitswesens*
Präambel
I. Allgemeines
Art. 1* Zweck
Art. 2 Umfang
Jedes Semester finden Ganzjahreskurse gemäss geltendem Stoffprogramm und Stundenverteilungsplan statt.*
II. Organisation
Art. 3 Aufsicht
Die Aufsicht über die Schulführung obliegt einer Schulkommission.
Art. 4 Schulkommission a) Zusammensetzung
Die Schulkommission besteht aus einem vom Kanton bestimmten Präsidenten und acht Mitgliedern.
Drei Mitglieder werden von der Stadt in die Schulkommission delegiert. Die übrigen werden vom Kanton gewählt. Es sollen insbesondere Vertreterinnen der Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege, der Frauenorganisationen und der Berufsberatung berücksichtigt werden.*
Der Direktor der Gewerblichen Berufsschule ist von Amtes wegen Mitglied der Schulkommission und gilt als Vertreter der Stadt. Die Abteilungsleiterin nimmt mit beratender Stimme teil.*
Art. 5 b) Aufgaben
Zu den Aufgaben der Schulkommission gehören:
- beratende Unterstützung der Schulleitung in allen Fragen der Betriebsführung;
- Wahl und Entlassung der Lehrkräfte im Einverständnis mit der Schulverwaltung;
- Aufstellen des Stoffprogrammes und des Stundenverteilungsplanes;
- Schulbesuche;
- Entscheid über Aufnahme und Entlassung von Schülerinnen;
- Behandlung von Disziplinar- und Beschwerdefällen, soweit sie nicht von der Schulleitung erledigt werden können.
Art. 6 Schulleitung a) Bezeichnung
Die Schulleitung obliegt der Abteilungsleiterin für Hauswirtschafts- und Pflegeberufe.*
Art. 7 b) Aufgaben
Zu den Aufgaben der Schulleitung gehören alle Obliegenheiten der Organisation und der Durchführung des Schulbetriebes.
Die Schulleitung trägt die Verantwortung für das Erreichen der Lehrziele.
III. Schülerinnen
Art. 8* Aufnahme
In die Vorschule werden Schülerinnen aufgenommen, für die eine Berufsschule des Gesundheitswesens des Kantons St.Gallen die Aufnahme zugesichert hat.
Schülerinnen ohne Zusicherung nach Abs. 1 dieser Bestimmung können aufgenommen werden, wenn Plätze vorhanden sind.
Art. 9* Schülerinnen st.gallischer Berufsschulen des Gesundheitswesens
Für Schülerinnen nach Art. 8 Abs. 1 dieser Vereinbarung ist der Besuch der Vorschule unentgeltlich.
Art. 10* Schülerinnen nicht st.gallischer Berufsschulen des Gesundheitswesens
Schülerinnen nach Art. 8 Abs. 2 dieser Vereinbarung zahlen ein kostendeckendes Schulgeld.
Art. 11 Schulmaterial
Für Lehrmittel und Schulmaterial haben die Schülerinnen selbst aufzukommen.
IV. Finanzen
Art. 12 Kanton
Der Kanton übernimmt unter Vorbehalt von Art. 13 die Aufwendungen für Lehrerbesoldungen sowie für die übrigen Kosten, welche der Gewerblichen Berufsschule im Zusammenhang mit der Führung der Vorschule anfallen.*
Der jährliche Beitrag wird jeweils im Staatsvoranschlag festgesetzt.
Art. 13 Stadt
Die Stadt leistet einen Standortbeitrag von 5 Prozent an die Betriebskosten und berechnet für die Schulbetriebsaufwendungen lediglich die Selbstkosten.*
V. Schlussbestimmungen
Art. 14 Kündigung
Die Vereinbarung kann von den Parteien jederzeit unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist jeweils auf den Beginn eines Sommersemesters gekündigt werden.
Art. 15 Inkrafttreten
Die Vereinbarung tritt mit dem Datum der gegenseitigen Unterzeichnung in Kraft.
Sie wird ab Beginn Sommersemester 1974 angewendet.
Egress
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
| Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle | Erlassdatum | Vollzugsbeginn |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 9, 193 | 28.08.1973 | 28.08.1973 |
| Erlasstitel | geändert | 15–19 | 28.05.1980 | keine Angabe |
| Erlasstitel | geändert | 32–43 | 07.01.1997 | keine Angabe |
| Art. 1 | geändert | 32–43 | 07.01.1997 | keine Angabe |
| Art. 2, Abs. 1 | geändert | 32–43 | 07.01.1997 | keine Angabe |
| Art. 4, Abs. 2 | geändert | 32–43 | 07.01.1997 | keine Angabe |
| Art. 4, Abs. 3 | geändert | 32–43 | 07.01.1997 | keine Angabe |
| Art. 6, Abs. 1 | geändert | 32–43 | 07.01.1997 | keine Angabe |
| Art. 8 | geändert | 32–43 | 07.01.1997 | keine Angabe |
| Art. 9 | geändert | 32–43 | 07.01.1997 | keine Angabe |
| Art. 10 | geändert | 32–43 | 07.01.1997 | keine Angabe |
| Art. 12, Abs. 1 | geändert | 32–43 | 07.01.1997 | keine Angabe |
| Art. 13, Abs. 1 | geändert | 32–43 | 07.01.1997 | keine Angabe |
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
| Erlassdatum | Vollzugsbeginn | Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 28.08.1973 | 28.08.1973 | Erlass | Grunderlass | 9, 193 |
| 28.05.1980 | keine Angabe | Erlasstitel | geändert | 15–19 |
| 07.01.1997 | keine Angabe | Erlasstitel | geändert | 32–43 |
| 07.01.1997 | keine Angabe | Art. 1 | geändert | 32–43 |
| 07.01.1997 | keine Angabe | Art. 2, Abs. 1 | geändert | 32–43 |
| 07.01.1997 | keine Angabe | Art. 4, Abs. 2 | geändert | 32–43 |
| 07.01.1997 | keine Angabe | Art. 4, Abs. 3 | geändert | 32–43 |
| 07.01.1997 | keine Angabe | Art. 6, Abs. 1 | geändert | 32–43 |
| 07.01.1997 | keine Angabe | Art. 8 | geändert | 32–43 |
| 07.01.1997 | keine Angabe | Art. 9 | geändert | 32–43 |
| 07.01.1997 | keine Angabe | Art. 10 | geändert | 32–43 |
| 07.01.1997 | keine Angabe | Art. 12, Abs. 1 | geändert | 32–43 |
| 07.01.1997 | keine Angabe | Art. 13, Abs. 1 | geändert | 32–43 |