Lexipedia

312.72

Vereinbarung über die Ausbildung von Schülern aus dem Fürstentum Liechtenstein an staatlichen st.gallischen Schulen der Gesundheitspflege

vom 27.10.1988 (Stand 01.10.1988)

Präambel

Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierungsrat des Kantons St.Gallen
vereinbaren:[1]

Art. 1 Grundsatz

Der Kanton St.Gallen stellt Schülern aus dem Fürstentum Liechtenstein an staatlichen st.gallischen Schulen der Gesundheitspflege Ausbildungsplätze nach Massgabe dieser Vereinbarung zur Verfügung.

Art. 2 Schulen der Gesundheitspflege

Staatliche st.gallische Schulen der Gesundheitspflege im Sinn dieser Vereinbarung sind insbesondere:

  1. Vorschule für Pflegeberufe;
  2. Schule für praktische Krankenpflege am Kantonsspital St.Gallen;
  3. Schule für Spitalgehilfinnen am Kantonsspital St.Gallen;
  4. Hebammenschule am Kantonsspital St.Gallen;
  5. Schule für technische Operationsassistenten;
  6. Schule für psychiatrische Krankenpflege.

Art. 3 Schüler

Schüler aus dem Fürstentum Liechtenstein im Sinn dieser Vereinbarung sind:

  1. Schüler mit liechtensteinischem Landesbürgerrecht;
  2. ausländische Schüler mit liechtensteinischer Mutter;
  3. ausländische Schüler, deren Eltern seit wenigstens zehn Jahren im Fürstentum Liechtenstein wohnen.

Art. 4 Ausbildungs- und Praktikumsplätze

Die staatlichen st.gallischen Schulen der Gesundheitspflege sind bereit, jährlich insgesamt zwei bis drei Schüler aus dem Fürstentum Liechtenstein aufzunehmen. Das Amt für Berufsbildung des Fürstentums Liechtenstein und das Gesundheitsdepartement des Kantons St.Gallen regeln die Belegung der Ausbildungsplätze.

Das Gesundheitsdepartement des Kantons St.Gallen kann weitere Ausbildungsplätze zur Verfügung stellen.

Die Schulleitungen bestimmen die Praktikumsplätze für die Schüler aus dem Fürstentum Liechtenstein. Das Krankenhaus Vaduz gilt als Praktikumsbetrieb, wenn die Voraussetzungen für die Ausbildung erfüllt sind.

Art. 5 Gleichstellung der Schüler

Schüler aus dem Fürstentum Liechtenstein haben:

  1. die gleichen Aufnahmebedingungen für staatliche st.gallische Schulen der Gesundheitspflege zu erfüllen wie Schüler aus dem Kanton St.Gallen;
  2. die gleichen Rechte und Pflichten an den staatlichen st.gallischen Schulen der Gesundheitspflege wie Schüler aus dem Kanton St.Gallen.

Art. 6 Schulbesuche und Mitteilungspflicht

Vertreter des Fürstentums Liechtenstein können die staatlichen st.gallischen Schulen der Gesundheitspflege besuchen und als Beobachter den Abschlussprüfungen beiwohnen.

Art. 7 Mitteilungen

Die staatlichen st.gallischen Schulen der Gesundheitspflege setzen das Amt für Berufsbildung des Fürstentums Liechtenstein über wichtige, die Schüler aus dem Fürstentum Liechtenstein betreffende Tatsachen in Kenntnis, insbesondere über:

  1. Anmeldung und Aufnahme von Schülern aus dem Fürstentum Liechtenstein;
  2. Vorfälle, die zum Ausschluss eines Schülers führen können oder die Fortsetzung der Ausbildung in Frage stellen;
  3. Ergebnisse der Abschlussprüfungen;
  4. Fragen im Zusammenhang mit der Kostenbeteiligung.

Art. 8 Kostenbeteiligung

Das Fürstentum Liechtenstein leistet jährliche Beiträge an die Betriebskosten der staatlichen st.gallischen Schulen der Gesundheitspflege mit Schülern aus dem Fürstentum Liechtenstein.

Die Beiträge bemessen sich nach dem Anteil von Schülern aus dem Fürstentum Liechtenstein an der Gesamtschülerzahl am 1. Januar und beziehen sich auf das reine jährliche Betriebsdefizit sowie die kalkulatorischen Kosten aus Tilgung und Verzinsung der Investitionen.

Die Beiträge sind nach Abschluss der Jahresrechnung unter Angabe der Schüler beim Amt für Berufsbildung des Fürstentums Liechtenstein zu erheben.

Art. 9 Vertragsdauer

Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr jeweils auf Ende eines Schuljahres, erstmals auf Ende des Schuljahres 1989/90, gekündigt werden.

Schüler aus dem Fürstentum Liechtenstein können die im Zeitpunkt der Kündigung begonnene Ausbildung in staatlichen st.gallischen Schulen der Gesundheitspflege nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung beenden.

Art. 10 Vollzugsbeginn

Diese Vereinbarung wird ab 1. Oktober 1988 angewendet.

Egress

nGS 23–74

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 23–74 27.10.1988 01.10.1988

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
27.10.1988 01.10.1988 Erlass Grunderlass 23–74