Lexipedia

312.91

Vereinbarung über die Schule für Gesundheits- und Krankenpflege Stephanshorn und die Schule für technische Operationsassistenten in St.Gallen

vom 26.11.1996 (Stand 01.01.1997)

Präambel

Der Kanton St.Gallen und der Kanton Thurgau
vereinbaren:[1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Schulen

Der Kanton St.Gallen und der Kanton Thurgau führen die Schule für Gesundheits- und Krankenpflege Stephanshorn und die Schule für technische Operationsassistenten in St.Gallen (nachfolgend Schule).

Die Schule ist eine unselbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons St.Gallen.

Art. 2 Ausbildung a) Angebot

Die Schule bietet folgende Ausbildungen an:

  1. Ausbildung zur Diplomstufe II in Gesundheits- und Krankenpflege;
  2. Passerelle-Programm FA SRK zu Diplomstufe I für Gesundheits- und Krankenpflege;
  3. Ausbildung zum technischen Operationsassistenten.

Die Vereinbarungskantone beschliessen über neue Ausbildungen.

Art. 3 b) Ort

An der Schule werden die theoretischen Kenntnisse vermittelt.

Die praktische Ausbildung erfolgt an den von der Schule anerkannten Praktikumsorten.

Art. 4 Anwendbares Recht

Soweit diese Vereinbarung keine besonderen Bestimmungen enthält, werden sachgemäss angewendet:

  1. die st.gallische Verordnung über die Berufsschulen des Gesundheitswesens vom 7. November 1995[2] (im folgenden st.gallische Schulverordnung);
  2. das st.gallische Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965;[3]
  3. das st.gallische Verantwortlichkeitsgesetz vom 7. Dezember 1959;[4]
  4. das st.gallische Disziplinargesetz vom 28. März 1974.[5]

II. Organisation

Art. 5 Oberaufsicht

Das Gesundheitsdepartement des Kantons St.Gallen nimmt die Oberaufsicht gegenüber der Schule wahr. Ihm obliegen insbesondere:

  1. Organisation der Schulverwaltung;
  2. Festlegung des Lohnes des Schülers und weiterer Entschädigungen für den Schüler;
  3. Festlegung von Gebühren und Abgaben des Schülers;
  4. Festlegung der Entschädigung des Praktikumsortes an die Schule (Stationsgelder);
  5. Festlegung des Kostenbeitrags eines ausserkantonalen Praktikumsortes an die Schule;
  6. Prüfung des Voranschlags, der Jahresrechnung und des Jahresberichtes;
  7. Genehmigung der Verträge zwischen Schule und Praktikumsorten;
  8. Überwachung der Mindestklassengrösse und des Verhältnisses zwischen Lehrer- und Schülerzahlen.

Das Gesundheitsdepartement des Kantons St.Gallen informiert das Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau über vorgesehene Massnahmen im Rahmen der Oberaufsicht, insbesondere über vorgesehene Entscheide nach Abs. 1 lit. c, d und e dieser Bestimmung, so früh, dass dieses mitwirken kann. Diese Mitwirkung bedarf der schriftlichen Ankündigung unmittelbar im Anschluss an die Information.

Art. 6 Schulkommission

Die Schulkommission hat sieben Mitglieder.

Die Regierung des Kantons St.Gallen bestellt vier Mitglieder der Schulkommission, einschliesslich des Präsidenten, die Regierung des Kantons Thurgau drei Mitglieder.

Die Schulkommission übt die unmittelbare Aufsicht über die Schule aus.

Ihr obliegen insbesondere:

  1. Erlass des Aufnahme- und Promotionsreglementes;
  2. Erlass der Stellenbeschriebe für Schulleiter und Lehrkräfte;
  3. Antrag zur Wahl des Schulleiters zuhanden des Gesundheitsdepartementes;
  4. Wahl der Lehrkräfte;
  5. Wahl der Mitglieder der Aufnahme- und Promotionskommission;
  6. Beratung des Voranschlags;
  7. Entgegennahme von Jahresrechnung und Jahresbericht;
  8. Schulbesuche.

Art. 7 Aufnahme- und Promotionskommission

Die Aufnahme- und Promotionskommission besteht aus drei bis sieben Mitgliedern. Ihr gehören an:

  1. der Schulleiter als Präsident;
  2. wenigstens je ein Vertreter der Schulkommission, des Lehrkörpers und der Praktikumsorte.

Sie entscheidet über:

1. Dauer der Probezeit;
2. Aufnahme, Promotion und Auflösung des Arbeitsverhältnisses;
3. Bestehen der Abschlussprüfung.

Art. 8 Schulleiter

Der Schulleiter führt die Schule. Ihm obliegen insbesondere:

  1. Vorbereitung der Geschäfte der Schulkommission;
  2. Antrag in personalrechtlichen Belangen;
  3. Erteilung von Lehraufträgen;
  4. Unterzeichnung der Diplome;
  5. Zusammenarbeit mit dem Schweizerischen Roten Kreuz und anderen Schulen der Gesundheitspflege;
  6. Budgetanträge und -überwachung;
  7. Erstellung des Jahresberichtes zuhanden der Schulkommission;
  8. Antrag auf Genehmigung der Verträge mit den Praktikumsorten zuhanden des Gesundheitsdepartementes.

Er wird im Einvernehmen mit der Regierung des Kantons Thurgau durch die Regierung des Kantons St.Gallen gewählt.

Er nimmt an den Sitzungen der Schulkommission mit beratender Stimme teil.

Art. 9 Schulverwalter

Dem Schulverwalter obliegen insbesondere:

  1. Personaladministration;
  2. Führung der Buchhaltung und Überwachung der Finanzen;
  3. Führung der Abrechnungen mit den Praktikumsorten;
  4. Erstellung von Voranschlag und Jahresrechnung;
  5. Unterhalt von Liegenschaft und Gebäude sowie Erstellung der entsprechenden Anträge.

Er nimmt an den Sitzungen der Schulkommission mit beratender Stimme teil.

III. Finanzielles

Art. 10 Defizitbeiträge der Vereinbarungskantone

Die Vereinbarungskantone leisten einen jährlichen Beitrag an das Defizit der Schule.

Massgebend ist die Zahl der an die Praktikumsorte beider Kantone zugeteilten Schüler.

IV. Schlussbestimmungen

Art. 11 Anstände

Entstehen zwischen den Vereinbarungskantonen Anstände aus dieser Vereinbarung, entscheidet ein Schiedsgericht aus fünf Mitgliedern.

Die Regierung des Kantons St.Gallen und die Regierung des Kantons Thurgau bezeichnen je zwei Mitglieder des Schiedsgerichtes, diese das fünfte Mitglied.

Das Schiedsgericht konstituiert sich selbst. Das Verfahren richtet sich nach dem Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969[6].

Art. 12 Übernahmevertrag

Der Kanton St.Gallen übernimmt vom Verein «St.Gallische Krankenschwesternschule» das Grundstück Nr. 4615, Grundbuch St.Gallen-St.Fiden (Schulgebäude und -areal an der Brauerstrasse 97) durch besonderen Vertrag.

Art. 13 Auflösung

Die Vereinbarung kann unter Beachtung einer Kündigungsfrist von drei Jahren auf Jahresbeginn gekündigt werden.

Über die Aufteilung des Vermögens und über die Verwendung des Grundstückes Nr. 4615 beschliessen die Regierung des Kantons St.Gallen und die Regierung des Kantons Thurgau.

Art. 14 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch die Vereinbarungskantone in Kraft.

Sie wird ab 1. Januar 1997 angewendet.

Egress

nGS 31–117

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 31–117 26.11.1996 01.01.1997

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
26.11.1996 01.01.1997 Erlass Grunderlass 31–117