Vorbehältlich von Abs. 2 dieser Bestimmung ist das Kantonsarztamt die zuständige kantonale Behörde für den Vollzug der Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr.*
Das Gesundheitsdepartement bewilligt Erleichterungen und Ausnahmen von der Test- und Quarantänepflicht nach Art. 9a Abs. 4 der Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr.*