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313.51

Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall

(EV-NISSG)

vom 30.03.2021 (Stand 01.04.2021)

Präambel

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Ausführung von Art. 8 des Bundesgesetzes über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall vom 16. Juni 2017[1]

als Verordnung:[2]

Art. 1 Nichtionisierende Strahlung in Solarien

Zuständige kantonale Behörde für Kontrollen betreffend den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung im Bereich der Verwendung von Solarien[3] ist die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker.

Art. 2 Nichtionisierende Strahlung in der Kosmetik

Zuständige kantonale Behörde für Kontrollen betreffend den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung im Bereich der Verwendung von Produkten für kosmetische Zwecke[4] ist die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt.

Art. 3 Veranstaltungen mit Schall

Für Kontrollen betreffend den Schutz vor Gefährdungen durch Schall an Veranstaltungen[5] ist die politische Gemeinde zuständig.

Art. 4 Laserpointer

Zuständige kantonale Stelle für den Vollzug des Verbots von Laserpointern[6] und für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen[7] ist die Kantonspolizei.

Egress

nGS 2021-032

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2021-032 30.03.2021 01.04.2021

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
30.03.2021 01.04.2021 Erlass Grunderlass 2021-032