Zuständige kantonale Behörde für Kontrollen betreffend den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung im Bereich der Verwendung von Solarien[3] ist die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker.
313.51
Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall
(EV-NISSG)
vom 30.03.2021 (Stand 01.04.2021)
Präambel
erlässt
in Ausführung von Art. 8 des Bundesgesetzes über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall vom 16. Juni 2017[1]
als Verordnung:[2]
Art. 1 Nichtionisierende Strahlung in Solarien
Art. 2 Nichtionisierende Strahlung in der Kosmetik
Zuständige kantonale Behörde für Kontrollen betreffend den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung im Bereich der Verwendung von Produkten für kosmetische Zwecke[4] ist die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt.
Art. 3 Veranstaltungen mit Schall
Für Kontrollen betreffend den Schutz vor Gefährdungen durch Schall an Veranstaltungen[5] ist die politische Gemeinde zuständig.
Art. 4 Laserpointer
Egress
nGS 2021-032
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
| Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle | Erlassdatum | Vollzugsbeginn |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 2021-032 | 30.03.2021 | 01.04.2021 |
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
| Erlassdatum | Vollzugsbeginn | Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 30.03.2021 | 01.04.2021 | Erlass | Grunderlass | 2021-032 |