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314.52

Verordnung über die Meldepflicht bei Anbau von Hanf

vom 22.12.2009 (Stand 21.06.2011)

Präambel

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Ausführung von Art. 54sexies des Gesundheitsgesetzes vom 28. Juni 1979[1]

als Verordnung:[2]

Art. 1 Meldung a) Pflicht

Wer zehn oder mehr Hanfpflanzen anbaut oder anbauen lässt, erstattet dem Landwirtschaftsamt vor der Aussaat oder Aufzucht Meldung.[3]

Art. 2 b) Inhalt

Die Meldung umfasst:

  1. die angepflanzte Hanfsorte;
  2. die Angaben über die Herkunft des Saatguts, namentlich über den Lieferanten, und den für das Saatgut bezahlten Preis;
  3. den zu erwartenden THC-Gehalt und allfällige besondere Massnahmen zur Beeinflussung dieses THC-Gehalts, namentlich durch künstliche Belichtung und Bewässerung sowie durch Trennung von männlichen und weiblichen Pflanzen;
  4. den genauen Ort und die Grösse der Anbaufläche;
  5. Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse des verantwortlichen Produzenten oder der verantwortlichen Produzentin. Juristische Personen legen einen aktuellen Handelsregisterauszug bei;
  6. den geplanten Verwendungszweck;
  7. die geplanten Abnehmer oder Abnehmerinnen unter Nennung der Angaben nach Bst. e. Liegen bereits Abnahmeverträge oder -vorverträge vor, sind diese beizulegen.

Art. 3* c) Weiterleitung

Das Landwirtschaftsamt leitet die Meldung an die Kantonspolizei und an das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen weiter.

Art. 4 Zuständigkeit a) Kantonspolizei

Die Kantonspolizei:

  1. nimmt die nötigen Kontrollen vor, kann insbesondere Proben erheben und Einsicht in die Unterlagen nehmen;[4]
  2. benachrichtigt die Staatsanwaltschaft, wenn der verantwortliche Produzent oder die verantwortliche Produzentin die Einsicht in die Unterlagen verweigert;
  3. kann bei einer Verletzung der Meldepflicht den angepflanzten Hanf beschlagnahmen[5], wenn die Staatsanwaltschaft keine Strafuntersuchung eröffnet.

Der Kommandant oder die Kommandantin der Kantonspolizei kann die Vernichtung des beschlagnahmten Hanfs anordnen, wenn keine oder keine sofortige gesetzeskonforme Verwertung möglich ist[6]. Die Kosten der Verwertung trägt der verantwortliche Produzent oder die verantwortliche Produzentin.

Art. 5 b) Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft eröffnet bei begründetem Verdacht auf Anbau des Hanfs als Betäubungsmittel eine Strafuntersuchung.

Art. 6 Anwendbares Recht

Massnahmen, Verfahren und Rechtsschutz richten sich:

  1. nach der Strafprozessordnung[7], wenn die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung eröffnet;
  2. nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege[8] in den übrigen Fällen.

Art. 7 Vollzugsbeginn

Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2010 angewendet.

Egress

nGS 45–9

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 45–9 22.12.2009 01.01.2010
Art. 3 geändert 46–90 21.06.2011 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
22.12.2009 01.01.2010 Erlass Grunderlass 45–9
21.06.2011 keine Angabe Art. 3 geändert 46–90