Wer zehn oder mehr Hanfpflanzen anbaut oder anbauen lässt, erstattet dem Landwirtschaftsamt vor der Aussaat oder Aufzucht Meldung.[3]
314.52
Verordnung über die Meldepflicht bei Anbau von Hanf
vom 22.12.2009 (Stand 21.06.2011)
Präambel
erlässt
in Ausführung von Art. 54sexies des Gesundheitsgesetzes vom 28. Juni 1979[1]
als Verordnung:[2]
Art. 1 Meldung a) Pflicht
Art. 2 b) Inhalt
Die Meldung umfasst:
- die angepflanzte Hanfsorte;
- die Angaben über die Herkunft des Saatguts, namentlich über den Lieferanten, und den für das Saatgut bezahlten Preis;
- den zu erwartenden THC-Gehalt und allfällige besondere Massnahmen zur Beeinflussung dieses THC-Gehalts, namentlich durch künstliche Belichtung und Bewässerung sowie durch Trennung von männlichen und weiblichen Pflanzen;
- den genauen Ort und die Grösse der Anbaufläche;
- Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse des verantwortlichen Produzenten oder der verantwortlichen Produzentin. Juristische Personen legen einen aktuellen Handelsregisterauszug bei;
- den geplanten Verwendungszweck;
- die geplanten Abnehmer oder Abnehmerinnen unter Nennung der Angaben nach Bst. e. Liegen bereits Abnahmeverträge oder -vorverträge vor, sind diese beizulegen.
Art. 3* c) Weiterleitung
Das Landwirtschaftsamt leitet die Meldung an die Kantonspolizei und an das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen weiter.
Art. 4 Zuständigkeit a) Kantonspolizei
Die Kantonspolizei:
- nimmt die nötigen Kontrollen vor, kann insbesondere Proben erheben und Einsicht in die Unterlagen nehmen;[4]
- benachrichtigt die Staatsanwaltschaft, wenn der verantwortliche Produzent oder die verantwortliche Produzentin die Einsicht in die Unterlagen verweigert;
- kann bei einer Verletzung der Meldepflicht den angepflanzten Hanf beschlagnahmen[5], wenn die Staatsanwaltschaft keine Strafuntersuchung eröffnet.
Der Kommandant oder die Kommandantin der Kantonspolizei kann die Vernichtung des beschlagnahmten Hanfs anordnen, wenn keine oder keine sofortige gesetzeskonforme Verwertung möglich ist[6]. Die Kosten der Verwertung trägt der verantwortliche Produzent oder die verantwortliche Produzentin.
Art. 5 b) Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft eröffnet bei begründetem Verdacht auf Anbau des Hanfs als Betäubungsmittel eine Strafuntersuchung.
Art. 6 Anwendbares Recht
Art. 7 Vollzugsbeginn
Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2010 angewendet.
Egress
nGS 45–9
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
| Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle | Erlassdatum | Vollzugsbeginn |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 45–9 | 22.12.2009 | 01.01.2010 |
| Art. 3 | geändert | 46–90 | 21.06.2011 | keine Angabe |
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
| Erlassdatum | Vollzugsbeginn | Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 22.12.2009 | 01.01.2010 | Erlass | Grunderlass | 45–9 |
| 21.06.2011 | keine Angabe | Art. 3 | geändert | 46–90 |