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315.1

Einführungsgesetz zur eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung

(EG-LMG)

vom 09.06.1996 (Stand 28.07.2009)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft der Regierung vom 15. August 1995[1] Kenntnis genommen und

erlässt

in Ausführung der eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung[2]

als Gesetz:[3]

Art. 1* Vollzug der eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung

Das Amt für Gesundheits- und Verbraucherschutz vollzieht die eidgenössische Lebensmittelgesetzgebung.[4]

Kantonstierarzt und Kantonschemiker koordinieren den Vollzug.

Das Amt für Gesundheits- und Verbraucherschutz führt einen Inspektionsdienst und ein Untersuchungslabor.

Art. 4* Aufträge

Das Amt für Gesundheits- und Verbraucherschutz kann Aufträge ausserkantonaler Amtsstellen und Privater ausführen, soweit dadurch der gesetzliche Auftrag nicht beeinträchtigt wird.

Art. 6 Polizeiliche Befugnisse[5]

Die Kontrollorgane haben folgende polizeilichen Befugnisse:

  1. Feststellung von Personalien;
  2. Kontrolle von Behältnissen und Räumen;
  3. Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen.

Sie weisen sich bei Amtshandlungen aus.

Sie können die Mithilfe der Polizei verlangen, wenn dies für den Vollzug unerlässlich ist.

Art. 7 Rechtsschutz[6]

Gegen Verfügungen der Kontrollorgane kann der Betroffene schriftlich Einsprache[7] erheben.

Die Einsprache enthält einen Antrag und eine Begründung.

Einspracheentscheide können mit Rekurs[8] angefochten werden.

Art. 10 Referendum

Dieses Gesetz untersteht dem obligatorischen Finanzreferendum.[11]

Art. 11 Vollzugsbeginn

Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.

Egress

nGS 31–79

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 31–79 09.06.1996 01.07.1996
Art. 1 geändert 44–81 28.07.2009 keine Angabe
Art. 2 aufgehoben 44–81 28.07.2009 keine Angabe
Art. 3 aufgehoben 44–81 28.07.2009 keine Angabe
Art. 4 geändert 44–81 28.07.2009 keine Angabe
Art. 5 aufgehoben 44–81 28.07.2009 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
09.06.1996 01.07.1996 Erlass Grunderlass 31–79
28.07.2009 keine Angabe Art. 1 geändert 44–81
28.07.2009 keine Angabe Art. 2 aufgehoben 44–81
28.07.2009 keine Angabe Art. 3 aufgehoben 44–81
28.07.2009 keine Angabe Art. 4 geändert 44–81
28.07.2009 keine Angabe Art. 5 aufgehoben 44–81