Die Höhe der Gebühren wird nach dem Gebührentarif für die amtliche Lebensmittelkontrolle des Verbandes der Kantonschemiker der Schweiz bestimmt. Der Aufwandpunktwert wird im Regierungsbeschluss über den Aufwandpunktwert nach der Verordnung über die Lebensmittelkontrolle festgelegt.*
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Der Stundenansatz für besondere Dienstleistungen und Kontrollen beträgt:*
- für den Kantonschemiker und seine Stellvertretung: 105 Aufwandpunkte
- für Lebensmittel-, Trink- und Badewasserinspektoren sowie leitende Mitarbeitende des kantonalen Labors: 80 Aufwandpunkte
- für weitere Personen: 60 Aufwandpunkte
Enthält der Gebührentarif für die amtliche Lebensmittelkontrolle des Verbandes der Kantonschemiker der Schweiz keine Regelung, namentlich für Nachkontrollen und administrative Arbeiten, werden Gebühren nach dem Gebührentarif für die Kantons- und Gemeindeverwaltung vom 2. Mai 2000 erhoben.*