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320.1

Gesetz über die Spitalplanung und -finanzierung

(SPFG)

vom 31.01.2012 (Stand 01.07.2024)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft der Regierung vom 24. Mai 2011[1] Kenntnis genommen und

erlässt

in Ausführung der Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung[2]

als Gesetz:[3]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Stationäre Gesundheitsversorgung

Der Kanton stellt eine bedarfsgerechte und zeitgemässe stationäre Gesundheitsversorgung unter Berücksichtigung von Qualität und Wirtschaftlichkeit sicher.

Er fördert:

  1. die Aus-, Fort- und Weiterbildung des Spitalpersonals;
  2. medizinische Netzwerke;
  3. die Zusammenarbeit von Spitälern;
  4. Projekte der anwendungsorientierten Forschung.

Art. 2 Begriffe

In diesem Erlass bedeuten:

  1. Spital: Gesamtheit der Institutionen, einschliesslich Geburtshäuser, oder deren Abteilungen, die der stationären Behandlung akuter Krankheiten oder der stationären Durchführung von Massnahmen der medizinischen Rehabilitation dienen;
  2. medizinische Leistungseinheit: Zusammenzug von medizinisch verwandten Diagnosen und Behandlungen;
  3. Leistungsgruppe: Zusammenzug von medizinischen Leistungseinheiten nach medizinischen und wirtschaftlichen Kriterien für die Vergabe von Leistungsaufträgen;
  4. Zusatzleistungen: Leistungen bei stationärer Behandlung von Patientinnen und Patienten, die über die obligatorischen Leistungen nach der Sozialversicherungsgesetzgebung des Bundes hinausgehen.

II. Zuständigkeiten

Art. 3 Kantonsrat

Der Kantonsrat:

  1. übt die Oberaufsicht über die stationäre Gesundheitsversorgung aus;
  2. beschliesst im Rahmen des Voranschlags Kantonsbeiträge für die stationäre Gesundheitsversorgung sowie für gemeinwirtschaftliche Leistungen;
  3. beschliesst zusätzliche kantonale Beiträge zur Sicherstellung versorgungspolitisch notwendiger Leistungen;
  4. nimmt den Wirksamkeitsbericht Spitalplanung zur Kenntnis;
  5. legt auf Grundlage des Wirksamkeitsberichts Spitalplanung die Grundsätze und Ziele der Spitalplanung für die nachfolgende Amtsdauer fest.

Art. 4 Regierung

Die Regierung:

  1. übt die Aufsicht über die stationäre Gesundheitsversorgung aus;
  2. erlässt und überprüft periodisch Spitalplanung und Spitalliste;
  3. erteilt Leistungsaufträge und legt damit verbundene Auflagen und Bedingungen fest;
  4. genehmigt die Tarifverträge nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994;[4]
  5. setzt die Tarife fest, wenn keine Einigung zwischen den Tarifpartnern zustande kommt;
  6. kann nach Art. 51 und 54 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994[5] ein Globalbudget für die Finanzierung der Spitäler aufstellen;
  7. erstellt einmal je Amtsdauer einen Wirksamkeitsbericht Spitalplanung. Dieser enthält insbesondere den aktuellen Stand der stationären Spitalversorgung und die Überprüfung der Zielerreichung der vorangegangenen Amtsdauer.

Art. 5 Zuständiges Departement

Das zuständige Departement erfüllt die Aufgaben der Spitalplanung und der Spitalfinanzierung, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.

Dem zuständigen Departement obliegen insbesondere:

  1. Erstellung und periodische Überprüfung der Spitalplanung sowie der Spitalliste zuhanden der Regierung;
  2. Durchführung des Evaluationsverfahrens zur Vergabe der Leistungsaufträge und ihre Verhandlung mit den Spitälern;
  3. Überprüfung von Qualität, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der vereinbarten Leistungen;
  4. Überprüfung der Einhaltung der Voraussetzungen, Auflagen und Bedingungen für die Vergabe der Leistungsaufträge;
  5. Überprüfung der Voraussetzungen und Bewilligung einer Kostenübernahme für stationäre Behandlungen von st.gallischen Patientinnen und Patienten in ausserkantonalen Spitälern und in Spitälern, die nicht auf der Spitalliste aufgeführt sind, sowie Festlegung der Kostenbeteiligung des Kantons unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Vorgaben;
  6. Festlegung des Referenztarifs nach Art. 41 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994.[6]

Das zuständige Departement beachtet bei seiner Prüfungstätigkeit den Grundsatz der Kosteneffizienz und Verhältnismässigkeit.

III. Spitalplanung und Spitalliste

Art. 6 Ziel

Ziel der Spitalplanung ist die Sicherstellung einer bedarfsgerechten und zeitgemässen medizinischen, pflegerischen und therapeutischen stationären Spitalversorgung für die Bevölkerung des Kantons St.Gallen unter Berücksichtigung von Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung, Zugang von Patientinnen und Patienten zur Behandlung innert nützlicher Frist sowie der langfristigen Versorgungssicherheit.

Art. 7 Inhalt und Grundlagen

Die Spitalplanung umfasst insbesondere die Bereiche Untersuchung, Behandlung und Pflege von Kranken einschliesslich medizinische Prävention, Rehabilitation und Palliation.

Grundlagen der Spitalplanung bilden:

  1. der aktuelle Stand der stationären Spitalversorgung;
  2. der zukünftige Bedarf und die voraussichtlichen Angebote im Bereich der stationären Spitalversorgung;
  3. der Kantonsratsbeschluss über die Grundsätze und Ziele der Spitalplanung.

Art. 8 Spitalliste

Die Spitalliste gliedert sich in Leistungsbereiche und -gruppen.

Voraussetzung für die Aufnahme auf die Spitalliste ist die Erteilung eines Leistungsauftrags durch die Regierung.

Art. 9 Veröffentlichung im Amtsblatt

Die Spitalliste wird im Amtsblatt veröffentlicht.

Die Publikation kann auf die Verteilung der Leistungsgruppen auf die Spitäler beschränkt werden.

Art. 10 Leistungsauftrag a) Inhalt

Der Leistungsauftrag:

  1. umschreibt Zweck und Dauer des Auftrags;
  2. bestimmt die Leistungen der Vertragsparteien und deren Verantwortlichkeiten;
  3. bezeichnet gemeinwirtschaftliche Leistungen und deren Entschädigung;
  4. beziffert kantonale Beiträge zur Sicherstellung der Versorgung;
  5. legt die Modalitäten des Entgelts der Leistungen fest;
  6. enthält allfällige Auflagen und Bedingungen;
  7. bestimmt die Folgen einer Schlecht- oder Nichterfüllung.

Der Leistungsauftrag wird befristet.

Art. 11 b) Voraussetzungen

Der Leistungsauftrag wird auf der Grundlage von medizinischen Leistungseinheiten und -gruppen erteilt.

Er kann Spitälern erteilt werden, welche:

  1. die Planungsziele nach Art. 6 dieses Erlasses am besten erfüllen;
  2. sich im Rahmen ihres Leistungsauftrags und ihrer Kapazitäten verpflichten, Patientinnen und Patienten mit Wohnsitz im Kanton sowie ausserkantonale Patientinnen und Patienten, soweit eine Vereinbarung vorliegt, aufzunehmen;
  3. für die vereinbarten Leistungen über eine ausreichende Zahl von entsprechend qualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verfügen, deren Arbeitsbedingungen angemessen sind.

Art. 12 c) Auflagen und Bedingungen

Der Leistungsauftrag kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden, insbesondere:

  1. Vorgaben über die Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Leistungen;
  2. Verpflichtung zur Zusammenfassung medizinischer Leistungen zu integral zu erbringenden Leistungsgruppen;
  3. Verpflichtung zur Erbringung von Leistungen in Kooperation mit einem anderen Spital im Kanton oder ausserhalb des Kantons;
  4. Vorgaben über Indikatoren für das Reporting und weitere Grundsätze für das Controlling;
  5. Einhaltung von Mindestfallzahlen für bestimmte medizinische Leistungen;
  6. Sicherstellung einer Notfallaufnahme;
  7. Festlegung eines Mindestanteils an Patientinnen und Patienten mit Wohnsitz im Kanton, für deren stationären Behandlungen keine Zusatzleistungen in Rechnung gestellt werden;

Art. 13 d) Öffentliches Beschaffungswesen

Spitäler auf der Spitalliste des Kantons unterliegen im Anwendungsbereich der Leistungsaufträge der Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen.

Art. 14 e) Auslagerung von medizinischen Leistungen

Die Auslagerung von medizinischen Leistungen an Dritte ausserhalb des Spitals ist ausgeschlossen.

Die Auslagerung von medizinischen Supportleistungen ist zulässig, soweit die Versorgungssicherheit nicht gefährdet wird.

Art. 15 f ) Sanktionen

Bei Nichterfüllung oder Verletzung des Leistungsauftrags können als Sanktionen angeordnet werden:

  1. durch das zuständige Departement eine Verwarnung oder eine Geldleistung bis Fr. 200 000.–;
  2. durch die Regierung ein teilweiser oder vollständiger Entzug des Leistungsauftrags.

Art. 16 Zusätzliche Leistungen

Spitäler können weitere Leistungen anbieten, soweit die Erfüllung des kantonalen Leistungsauftrags und die langfristige Gesundheitsversorgung nicht beeinträchtigt werden.

Art. 17 Leistungsverpflichtung

Die Regierung kann, soweit dies zur Sicherstellung der Gesundheitsversorgung notwendig ist, Spitäler im Kanton verpflichten, bestimmte Leistungen zu erbringen.

Art. 18 Daten a) Umfang

Spitäler liefern dem zuständigen Departement die notwendigen medizinischen, qualitätsbezogenen und finanziellen Daten für:

  1. die Spitalplanung;
  2. das Erstellen der Spitalliste;
  3. die Vergabe der Leistungsaufträge;
  4. die Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung des Leistungsauftrags sowie der mit dem Leistungsauftrag verbundenen Auflagen und Bedingungen.

Die Daten werden zeitgerecht, vollständig und unentgeltlich geliefert.

Art. 19 b) Bearbeitung

Betriebsbezogene Daten können in nicht anonymisierter Form veröffentlicht werden. Das Geschäftsgeheimnis des Spitals wird gewahrt.

Patientenbezogene Daten werden nach der Erhebung anonymisiert, soweit sie nicht für die Rechnungskontrolle oder die Kodierrevision verwendet werden. Die Daten werden ausschliesslich in anonymisierter Form veröffentlicht. Sie lassen keine Rückschlüsse auf Personen zu.

Art. 20 Kosten der Bundesstatistiken

Spitälern mit Standort im Kanton St.Gallen werden die Kosten für die Durchführung der Erhebung der Bundesstatistiken in Rechnung gestellt.

IV. Finanzierung

Art. 21 Finanzierungsanteil des Kantons[7]

Der Anteil des Kantons an den Abgeltungen der stationären Leistungen nach Art. 49 a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994[8] beträgt 55 Prozent.

Art. 22 Genehmigung der Tarifverträge

Tarifverträge werden genehmigt, wenn sie den Anforderungen von Art. 46 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994[9] entsprechen.

Die Wirtschaftlichkeit wird durch einen interkantonalen Vergleich der schweregradbereinigten Kosten überprüft, wenn ein schweregradabhängiges Tarifsystem vorliegt.

Art. 23 Betriebs- und Investitionskostenbeiträge

Für die Sicherstellung versorgungspolitisch notwendiger stationärer Pflichtleistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung können den Spitälern mit Standort im Kanton St.Gallen im Rahmen der Spitalplanung zusätzlich zur Abgeltung der Leistungen nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994[10] Beiträge an die Betriebs- und Investitionskosten gewährt werden.

Die Gewährung von Beiträgen kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

Art. 24 Zusätzliche kantonale Beiträge

Wo kostendeckende Vergütungssysteme fehlen, können den Spitälern und weiteren Leistungserbringern mit Standort im Kanton St.Gallen Beiträge an die ungedeckten Kosten gewährt werden für:*

  1. versorgungspolitisch notwendige ambulante Pflichtleistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung;
  2. versorgungspolitisch notwendige ambulante oder stationäre Pflichtleistungen der Unfall-, Invaliden- und Militärversicherung;
  3. Leistungen innovativer Versorgungsmodelle der Psychiatrie;
  4. Nichtpflichtleistungen im Rahmen neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden;
  5. Sicherstellung der regionalen Notfallversorgung.

Beiträge können gewährt werden, wenn:

1. die Leistung wirtschaftlich erbracht wird;
2. die ungedeckten Kosten nicht durch Gewinne aus Zusatzleistungen gedeckt werden können.

Die Gewährung von Beiträgen kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

Art. 25 Darlehen

Die Regierung kann den Spitälern mit Standort im Kanton St.Gallen für die Erfüllung der Leistungsaufträge Darlehen gewähren.

Darlehen werden gesichert, verzinst und amortisiert.

V. Schlussbestimmungen

Art. 33 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. der Kantonsratsbeschluss über die Finanzierung der Geriatrischen Klinik des Bürgerspitals St.Gallen vom 22. Januar 2008;[18]
  2. der Grossratsbeschluss über die Beteiligung des Staates an der Klinik Stephanshorn vom 17. Juni 1976;[19]
  3. der Grossratsbeschluss über die Errichtung der Stiftung Klinik Valens und die Staatsbeiträge an Ausbau und Betrieb der Klinik Valens vom 8. Dezember 1991.[20]

Art. 34 Vollzugsbeginn

Art. 21 dieses Erlasses wird ab 1. Januar 2017, die übrigen Bestimmungen werden ab 1. Januar 2012 angewendet.

Art. 35* Übergangsbestimmung des Nachtrags vom 28. Juni 2016

Der erste Wirksamkeitsbericht Spitalplanung nach Art. 4 Bst. b dieses Erlasses beschränkt sich auf den Bereich Akutsomatik.

Egress

nGS 47–44

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 47–44 31.01.2012 01.01.2012
Art. 3, Abs. 1, c) geändert 2016-091 28.06.2016 01.01.2017
Art. 3, Abs. 1, d) eingefügt 2016-091 28.06.2016 01.01.2017
Art. 3, Abs. 1, e) eingefügt 2016-091 28.06.2016 01.01.2017
Art. 4, Abs. 1, f) geändert 2016-091 28.06.2016 01.01.2017
Art. 4, Abs. 1, g) eingefügt 2016-091 28.06.2016 01.01.2017
Art. 7, Abs. 2, a) geändert 2016-091 28.06.2016 01.01.2017
Art. 7, Abs. 2, b) geändert 2016-091 28.06.2016 01.01.2017
Art. 7, Abs. 2, c) eingefügt 2016-091 28.06.2016 01.01.2017
Art. 12, Abs. 1, h) aufgehoben 2024-050 24.11.2024 01.07.2024
Art. 24, Abs. 1 geändert 2021-026 02.02.2021 01.04.2021
Art. 24, Abs. 1, a) geändert 2021-026 02.02.2021 01.04.2021
Art. 24, Abs. 1, b) geändert 2021-026 02.02.2021 01.04.2021
Art. 24, Abs. 1, d) geändert 2021-026 02.02.2021 01.04.2021
Art. 24, Abs. 1, e) eingefügt 2021-026 02.02.2021 01.04.2021
Art. 35 eingefügt 2016-091 28.06.2016 01.01.2017

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
31.01.2012 01.01.2012 Erlass Grunderlass 47–44
28.06.2016 01.01.2017 Art. 3, Abs. 1, c) geändert 2016-091
28.06.2016 01.01.2017 Art. 3, Abs. 1, d) eingefügt 2016-091
28.06.2016 01.01.2017 Art. 3, Abs. 1, e) eingefügt 2016-091
28.06.2016 01.01.2017 Art. 4, Abs. 1, f) geändert 2016-091
28.06.2016 01.01.2017 Art. 4, Abs. 1, g) eingefügt 2016-091
28.06.2016 01.01.2017 Art. 7, Abs. 2, a) geändert 2016-091
28.06.2016 01.01.2017 Art. 7, Abs. 2, b) geändert 2016-091
28.06.2016 01.01.2017 Art. 7, Abs. 2, c) eingefügt 2016-091
28.06.2016 01.01.2017 Art. 35 eingefügt 2016-091
02.02.2021 01.04.2021 Art. 24, Abs. 1 geändert 2021-026
02.02.2021 01.04.2021 Art. 24, Abs. 1, a) geändert 2021-026
02.02.2021 01.04.2021 Art. 24, Abs. 1, b) geändert 2021-026
02.02.2021 01.04.2021 Art. 24, Abs. 1, d) geändert 2021-026
02.02.2021 01.04.2021 Art. 24, Abs. 1, e) eingefügt 2021-026
24.11.2024 01.07.2024 Art. 12, Abs. 1, h) aufgehoben 2024-050