Dieser Erlass gilt für den Psychiatrieverbund «Psychiatrie St.Gallen».
320.51
Taxordnung des Psychiatrieverbundes
Präambel
erlässt
in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Bst. d des Gesetzes über den Psychiatrieverbund vom 25. Januar 2011[1]
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Art. 2 Taxtarif
Der Verwaltungsrat erlässt gestützt auf diesen Erlass Taxtarife für den Psychiatrieverbund und die weiteren Leistungserbringer, der die jeweils gültigen betragsmässigen Preise und Abrechnungsregeln enthält.
Art. 3 Vereinbarungen
Die Taxen für stationäre Patientinnen und Patienten der Allgemeinen Abteilung, für tagesklinische und für ambulante Patientinnen und Patienten, die bei folgenden Versicherern versichert sind, werden durch Vereinbarung geregelt:
- Krankenversicherer nach Art. 11 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994[3];
- Unfallversicherer nach Art. 58 und Art. 61 ff. des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981[4];
- eidgenössische Militärversicherung nach dem Bundesgesetz über die Militärversicherung vom 19. Juni 1992[5];
- eidgenössische Invalidenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959[6].
Art. 4 Behörden und private Fürsorgeeinrichtungen
Den Krankenversicherern nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a dieses Erlasses sind Behörden und private Fürsorgeeinrichtungen gleichgestellt.
Art. 5 Patientinnen und Patienten a) steuerlicher Wohnsitz[7] 1. Grundsatz
Für die Taxen werden unterschieden:
- Personen mit steuerlichem Wohnsitz im Kanton St.Gallen;
- Personen mit steuerlichem Wohnsitz in einem anderen Kanton;
- Personen mit steuerlichem Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein[8];
- Personen mit steuerlichem Wohnsitz im weiteren Ausland.
Art. 6 2. Ausnahmen
Den Personen mit steuerlichem Wohnsitz im Kanton St.Gallen gleichgestellt sind Personen ohne steuerlichen Wohnsitz im Kanton St.Gallen, wenn diese einer unaufschiebbaren Behandlung bedürfen, für welche die Kosten von einer politischen Gemeinde des Kantons St.Gallen als Notfallgemeinde übernommen werden.
Art. 7 b) stationäre, tagesklinische und ambulante Patientinnen und Patienten
Als stationäre Behandlung[9] gelten Aufenthalte im Psychiatrieverbund zur Untersuchung, Behandlung und Pflege:
- von mindestens 24 Stunden;
- von weniger als 24 Stunden, bei denen während einer Nacht ein Bett belegt wird;
- bei Überweisung in eine andere stationäre Einrichtung;
- bei Todesfällen.
Als tagesklinische Patientin oder tagesklinischer Patient gilt, wer in einer Tagesklinik behandelt wird.
Die übrigen Patientinnen und Patienten gelten als ambulante Patientinnen und Patienten.
Art. 8 Selbstkosten
Selbstkosten zuzüglich eines angemessenen Zuschlags von höchstens zehn Prozent werden für Leistungen erhoben, die weder in einem der genannten Tarifdokumente noch im Taxtarif aufgeführt sind.
Die Selbstkosten können nach pauschalen Ansätzen erhoben werden.
Art. 9 Zahlungsfrist und Mahnwesen
Die Rechnung wird innert 30 Tagen beglichen, sofern nicht eine andere Zahlungsfrist vereinbart wurde.
Nach Ablauf dieser Frist werden ein Verzugszins von 5 Prozent und der Ersatz der Selbstkosten für die Zahlungsaufforderung verrechnet.
Wird eine Rechnung trotz zweimaliger Aufforderung nicht bezahlt, wird ein Betreibungsverfahren nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889[10] eingeleitet.
Bei unverschuldeten Zahlungsschwierigkeiten kann der Psychiatrieverbund Zahlungserleichterungen gewähren.
II. Kostengutsprache und Vorschuss
Art. 10 Stationäre und tagesklinische Patientinnen und Patienten a) Kostengutsprache
Der Psychiatrieverbund meldet dem Krankenversicherer umgehend den Eintritt von stationären und tagesklinischen Patientinnen und Patienten auf der Allgemeinen Abteilung. Besteht aus Sicht des Krankenversicherers kein Leistungsanspruch, meldet er dies umgehend dem Psychiatrieverbund.
Stationäre und tagesklinische Patientinnen und Patienten, für deren Kosten ein anderer Garant aufkommt, bringen beim Eintritt, spätestens aber bis zum fünften Aufenthaltstag, eine Kostengutsprache bei.
Wird die Kostengutsprache nicht rechtzeitig beigebracht oder lehnt der Kostenträger nachträglich eine Übernahme der Kosten ab, wird die Patientin oder der Patient als Selbstzahler betrachtet.
Der Psychiatrieverbund teilt dem Krankenversicherer vor Ablauf von 40 Tagen Aufenthalt unaufgefordert und begründet mit, ob und wie lange die Spitalbedürftigkeit einer Patientin oder eines Patienten voraussichtlich andauern wird.
Art. 11 b) Vorschuss
Selbstzahlerinnen und Selbstzahler leisten den vom Psychiatrieverbund festgesetzten Kostenvorschuss, der die voraussichtlichen Kosten deckt.
Bei Wahleintritt wird der Kostenvorschuss spätestens am Eintrittstag geleistet.
Art. 12 Ambulante Patientinnen und Patienten
Ambulante Patientinnen und Patienten bringen auf Verlangen des Psychiatrieverbundes eine Kostengutsprache bei.
III. Preise
1. Stationäre Patientinnen und Patienten
Art. 13 Grundsatz
Für stationäre Patientinnen und Patienten erhebt der Psychiatrieverbund Tagestaxen und Taxen für besondere Leistungen.
Die Taxen werden nach den in den entsprechenden Taxtarifen des Psychiatrieverbundes festgesetzten Ansätzen erhoben.
Für Personen im Straf- oder Massnahmenvollzug ohne Wohnsitz im Kanton St.Gallen werden der einweisenden Behörde diejenigen Kosten in Rechnung gestellt, die nach Art. 41 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994[11] nicht von einem Versicherer übernommen werden.
Art. 14 Tagestaxen a) Ein- und Austritt sowie interne Verlegung
Für den Ein- und den Austrittstag wird die volle Tagestaxe entrichtet.
Bei interner Verlegung wird am Verlegungstag die Tagestaxe der aufnehmenden Abteilung entrichtet.
Art. 15 b) Urlaub
Wird der Patientin oder dem Patienten von der Ärztin oder vom Arzt ein Urlaub bewilligt, wird für den Tag des Weggangs und für den Tag der Rückkehr die volle Tagestaxe erhoben.
Art. 16 Taxen für besondere Leistungen a) Vergütung durch Versicherer
Dem Versicherer werden in Rechnung gestellt:
- kassenpflichtige Leistungen, Medikamente und Hilfsmittel, die in keinem direkten Zusammenhang mit dem Aufenthalt und der psychiatrischen Behandlung stehen;
- kassenpflichtige Medikamente und Materialien, die beim Austritt abgegeben werden;
- vom Versicherer in Auftrag gegebene Zeugnisse, Berichte und Gutachten.
Art. 17 b) Vergütung durch Patientin oder Patient
Der Patientin oder dem Patienten werden insbesondere in Rechnung gestellt:
- Leistungen, die nicht der Leistungspflicht nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994[12] unterliegen;
- Kosten für auf Wunsch der Patientin oder des Patienten bzw. von Angehörigen oder der gesetzlichen Vertretung zugezogene externe Ärztinnen oder Ärzte;
- Anschaffungen, Reparaturen und Reinigung von Kleidern, Wäsche, Schuhen, Toilettengegenständen und dergleichen;
- Aufwendungen des Psychiatrieverbundes bei Urlaub oder Flucht;
- Kosten für Begleitungen;
- Kosten für Coiffeur, Telefon und private Porti, Zulagen zur ordentlichen Verpflegung auf persönlichen Wunsch sowie weitere private Aufwendungen oder durch besondere Wünsche der Patientin oder des Patienten bedingte Mehrleistungen;
- Kosten für Einweisungs- und Entlassungstransporte, vorbehältlich medizinisch notwendiger Verlegungstransporte in andere Spitäler und Kliniken;
- Kosten für Transporte privater Natur und die Beförderung privater Begleitpersonen;
- Sachbeschädigungen;
- Mittel und Gegenstände der Mittel- und Gegenstände-Liste (MiGeL)[13] sowie andere Utensilien, die beim Austritt abgegeben werden;
- besondere Leistungen im Todesfall.
2. Tagesklinische Patientinnen und Patienten
Art. 18 Grundsatz
Für tagesklinische Patientinnen und Patienten erhebt der Psychiatrieverbund Tagestaxen.
Die Taxen werden nach den in den entsprechenden Taxtarifen des Psychiatrieverbundes festgesetzten Ansätzen erhoben.
3. Ambulante Patientinnen und Patienten
Art. 19 Grundsatz
Für ambulante Patientinnen und Patienten gilt die Einzelleistungsverrechnung.
IV. Schlussbestimmungen
Art. 20 Publikation
Egress
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
| Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle | Erlassdatum | Vollzugsbeginn |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 2023-025 | 14.02.2023 | 01.01.2023 |
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
| Erlassdatum | Vollzugsbeginn | Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 14.02.2023 | 01.01.2023 | Erlass | Grunderlass | 2023-025 |