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322.51

Vereinbarung über die Aufnahme von Patienten aus dem Fürstentum Liechtenstein in den st.gallischen Heil- und Pflegeanstalten St.Pirminsberg und Wil

vom 08.02.1965 (Stand 01.01.1965)

Präambel

Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein und das Sanitätsdepartement des Kantons St.Gallen
vereinbaren:[1]

Art. 1

In der Heil- und Pflegeanstalt St.Pirminsberg und, wenn diese besetzt ist, in der Heil- und Pflegeanstalt Wil werden mindestens sechs Betten für Patienten aus dem Fürstentum Liechtenstein zur Verfügung gestellt.

Weitere Patienten aus dem Fürstentum Liechtenstein werden aufgenommen, soweit die Platzverhältnisse es gestatten.

Art. 2

Die Patienten aus dem Fürstentum Liechtenstein werden gemäss den allgemeinen für die Heil- und Pflegeanstalten St.Pirminsberg und Wil gültigen Vorschriften[2] aufgenommen.

Sie sind in bezug auf die Taxen den schweizerischen Nichtkantonseinwohnern gleichgestellt.[3]

Das Sanitätsdepartement zeigt der Regierung des Fürstentums Liechtenstein Taxänderungen rechtzeitig vor Vollzugsbeginn an.

Art. 3

Die Anstaltsleitungen sind berechtigt, ausnahmsweise besonders gefährliche oder störende Patienten nicht aufzunehmen oder vom weiteren Aufenthalt in der Anstalt auszuschliessen.

Art. 4

Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein oder ein von ihr bezeichneter Vertreter können jederzeit die Heil- und Pflegeanstalten St.Pirminsberg und Wil besichtigen und mit den liechtensteinischen Patienten sprechen.

Art. 5

Die Parteien sind berechtigt, diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf den 31. Dezember eines Jahres zu kündigen.

Art. 6

Diese Vereinbarung gelangt nach der Genehmigung des Regierungsrates des Kantons St.Gallen[4] ab 1. Januar 1965 zur Anwendung.

Der bisherige Vertrag vom 12. Januar 1953[5] wird aufgehoben.

Egress

nGS 3, 276

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 3, 276 08.02.1965 01.01.1965

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
08.02.1965 01.01.1965 Erlass Grunderlass 3, 276